Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

II. Strafprozeßordnung. — Zweites Buch. — 7. Abschnitt. 91 
Belehrung seiten des Vorsitzenden. 
§ 300. Der Vorsitzende belehrt, ohne in eine Würdigung der Beweise 
einzugehen, die Geschworenen über die rechtlichen Gesichtspunkte, welche sie 
bei Lösung der ihnen gestellten Aufgabe in Betracht zu ziehen haben. 
Die Belehrung des Vorsitzenden darf von keiner Seite einer Erörterung 
unterzogen werden. 
Beratung der Geschworenen. 
§ 301. Die Fragen werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und den 
Geschworenen übergeben. Die Geschworenen ziehen sich in das Beratungs- 
zimmer zurück. Der Angeklagte wird aus dem Sitzungszimmer entfernt. 
§ 302. Gegenstände, welche in der Verhandlung den Geschworenen zur 
Besichtigung vorgelegt wurden, können ihnen in das Beratungszimmer ver- 
abfolgt werden. 
§ 303. Zwischen den im Beratungszimmer versammelten Geschworenen 
und anderen Personen darf keinerlei Verkehr stattfinden. 
Der Vorsitzende sorgt dafür, daß ohne seine Erlaubnis kein Geschworener 
das Beratungszimmer verlasse und keine dritte Person in dasselbe eintrete. 
§ 304. Die Geschworenen wählen ihren Obmann mittels schriftlicher 
Abstimmung nach Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet 
das höhere Lebensalter. 
Der Obmann leitet die Beratung und Abstimmung. 
§ 305. Die Geschworenen haben die ihnen vorgelegten Fragen mit Ja 
oder mit Nein zu beantworten. 
Sie sind berechtigt, eine Frage teilweise zu bejahen und teilweise zu 
verneinen. 
§ 306. Glauben die Geschworenen vor Abgabe ihres Spruchs einer 
weiteren Belehrung zu bedürfen, so wird diese auf ihren Antrag durch den 
Vorsitzenden erteilt, nachdem sie zu dem Zweck in das Sitzungszimmer zurück- 
gekehrt sind. 
Ergibt sich Anlaß zur Aenderung oder Ergänzung der Fragen, so muß 
der Angeklagte zur Verhandlung zugezogen werden. 
§ 307. Der Spruch ist von dem Obmann neben den Fragen nieder- 
zuschreiben und von ihm zu unterzeichnen. 
Bei jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung ist anzugeben, daß 
dieselbe mit mehr als sieben Stimmen, bei Verneinung der mildernden Um-
	        
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