II. Strafprozeßordnung. — Zweites Buch. — 7. Abschnitt. 91
Belehrung seiten des Vorsitzenden.
§ 300. Der Vorsitzende belehrt, ohne in eine Würdigung der Beweise
einzugehen, die Geschworenen über die rechtlichen Gesichtspunkte, welche sie
bei Lösung der ihnen gestellten Aufgabe in Betracht zu ziehen haben.
Die Belehrung des Vorsitzenden darf von keiner Seite einer Erörterung
unterzogen werden.
Beratung der Geschworenen.
§ 301. Die Fragen werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und den
Geschworenen übergeben. Die Geschworenen ziehen sich in das Beratungs-
zimmer zurück. Der Angeklagte wird aus dem Sitzungszimmer entfernt.
§ 302. Gegenstände, welche in der Verhandlung den Geschworenen zur
Besichtigung vorgelegt wurden, können ihnen in das Beratungszimmer ver-
abfolgt werden.
§ 303. Zwischen den im Beratungszimmer versammelten Geschworenen
und anderen Personen darf keinerlei Verkehr stattfinden.
Der Vorsitzende sorgt dafür, daß ohne seine Erlaubnis kein Geschworener
das Beratungszimmer verlasse und keine dritte Person in dasselbe eintrete.
§ 304. Die Geschworenen wählen ihren Obmann mittels schriftlicher
Abstimmung nach Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das höhere Lebensalter.
Der Obmann leitet die Beratung und Abstimmung.
§ 305. Die Geschworenen haben die ihnen vorgelegten Fragen mit Ja
oder mit Nein zu beantworten.
Sie sind berechtigt, eine Frage teilweise zu bejahen und teilweise zu
verneinen.
§ 306. Glauben die Geschworenen vor Abgabe ihres Spruchs einer
weiteren Belehrung zu bedürfen, so wird diese auf ihren Antrag durch den
Vorsitzenden erteilt, nachdem sie zu dem Zweck in das Sitzungszimmer zurück-
gekehrt sind.
Ergibt sich Anlaß zur Aenderung oder Ergänzung der Fragen, so muß
der Angeklagte zur Verhandlung zugezogen werden.
§ 307. Der Spruch ist von dem Obmann neben den Fragen nieder-
zuschreiben und von ihm zu unterzeichnen.
Bei jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung ist anzugeben, daß
dieselbe mit mehr als sieben Stimmen, bei Verneinung der mildernden Um-