94 II. Strafprozeßordnung.— Zweites Buch. — 8. Abschnitt. — Drittes Buch. — 1. und 2. Abschnitt.
327—331. (Auszug.) Verfahren zur Sicherung der Beweise gegen
einen Abwesenden; Verteidigung und Benachrichtigung des Abwesenden; Beweis-
aufnahme.
§§ 332—337. (Auszug.) Maßregeln zum Zwecke der Gestellung eines
Abwesenden vor das zuständige Gericht sind Beschlagnahme des Vermögens
und Erteilung sicheren Geleites.
Drittes Buch.
Rechtsmittel.
1. Abschnitt.
Allgemeine Zestimmungen.
Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels.
§ 338. Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen
stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
Die Staatsanwaltschaft kann von denselben auch zu Gunsten des Be-
schuldigten Gebrauch machen.
88 339—345. (Auszug.) Rechtsmittel des Beschuldigten; Zurücknahme
eines Rechtsmittels und Verzicht auf dessen Einlegung.
2. Abschnitt.
Beschwerde. Beschwerde.
Zulässigkeit.
§ 346. Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten in erster
Instanz oder in der Berufungsinstanz erlassenen Beschlüsse und gegen die
Verfügungen des Vorsitzenden, des Untersuchungsrichters, des Amtsrichters
und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz die-
selben nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Be-
schlüsse und Verfügungen, durch welche sie betroffen werden, Beschwerde erheben.
Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte und des
Reichsgerichts findet eine Beschwerde nicht statt.