Full text: Handbuch für den exekutiven Polizei- und Kriminalbeamten. Erster Band. 1905. (1)

94 II. Strafprozeßordnung.— Zweites Buch. — 8. Abschnitt. — Drittes Buch. — 1. und 2. Abschnitt. 
327—331. (Auszug.) Verfahren zur Sicherung der Beweise gegen 
einen Abwesenden; Verteidigung und Benachrichtigung des Abwesenden; Beweis- 
aufnahme. 
§§ 332—337. (Auszug.) Maßregeln zum Zwecke der Gestellung eines 
Abwesenden vor das zuständige Gericht sind Beschlagnahme des Vermögens 
und Erteilung sicheren Geleites. 
Drittes Buch. 
Rechtsmittel. 
  
1. Abschnitt. 
Allgemeine Zestimmungen. 
Befugnis zur Einlegung eines Rechtsmittels. 
§ 338. Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen 
stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu. 
Die Staatsanwaltschaft kann von denselben auch zu Gunsten des Be- 
schuldigten Gebrauch machen. 
88 339—345. (Auszug.) Rechtsmittel des Beschuldigten; Zurücknahme 
eines Rechtsmittels und Verzicht auf dessen Einlegung. 
2. Abschnitt. 
Beschwerde. Beschwerde. 
Zulässigkeit. 
§ 346. Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten in erster 
Instanz oder in der Berufungsinstanz erlassenen Beschlüsse und gegen die 
Verfügungen des Vorsitzenden, des Untersuchungsrichters, des Amtsrichters 
und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz die- 
selben nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht. 
Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Be- 
schlüsse und Verfügungen, durch welche sie betroffen werden, Beschwerde erheben. 
Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte und des 
Reichsgerichts findet eine Beschwerde nicht statt.
	        
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