II. Strafprozeßordnung. — Drittes Buch. — 2., 3. und 4. Abschnitt. 95
§ 347. Entscheidungen der erkennenden Gerichte, welche der Urteils-
fällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind
Entscheidungen über Verhaftungen, Beschlagnahmen oder Straffestsetzungen,
sowie alle Entscheidungen, durch welche dritte Personen betroffen werden.
§§ 348—351. (Auszug.) Verfahren bei Einlegung von Beschwerden.
Weitere Beschwerde.
§ 352. Beschlüsse, welche von dem Landgericht in der Beschwerdeinstanz
erlassen sind, können, insofern sie Verhaftungen betreffen, durch weitere Be-
schwerde angefochten werden.
Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der in der Beschwerdeinstanz
ergangenen Entscheidungen nicht statt.
§ 353. (Auszug.) Besondere Bestimmungen für die sogenannte so-
fortige Beschwerde.
3. Abschnitt.
Berufung.
Zulässigkeit der Berufung.
§ 354. Die Berufung findet statt gegen die Urteile der Schöffengerichte.
Auch gegen die Urteile des Amtsrichters ohne Zuziehung von Schöffen,
wie sie in § 211 Abs. 2 zugelassen sind.
88 355—373 behandeln die Form und Frist für die Einlegung und
Rechtfertigung der Berufung sowie das Verfahren bei verspätet oder recht-
zeitig eingelegter Berufung, insbesondere die Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgerichte selbst.
4. Abschnitt.
Revision.
Zulässigkeit der Revision.
§ 374. Die Revision findet statt gegen die Urteile der Landgerichte
und der Schwurgerichte.
Gegen die Urteile der Landgerichte in erster und zweiter Instanz.
§ 375. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch die-
jenigen Entscheidungen, welche dem Urteile vorausgegangen sind, sofern das-
selbe auf ihnen beruht.
Begründung der Revision.
§ 376. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil
auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.