Feld= und Forstpolizeigesetz. 37
1. außerhalb der öffentlichen oder solcher Wege, zu deren Benutzung
er berechtigt ist, mit einem Werkzeuge, welches zum Fällen von
Holz, oder mit einem Geräte, welches zum Sammeln oder Weg-
schaffen von Holz, Gras, Streu oder Harz seiner Beschaffenheit
nach bestimmt erscheint, sich aufhält;
Holz ablagert, bearbeitet, beschlägt oder bewaldrechtet;
Einfriedigungen übersteigt;
Forstkulturen betritt;
solche Schläge betritt, in welchen die Holzhauer mit dem Einschlagen
oder Aufarbeiten der Hölzer beschäftigt, oder welche zur Entnahme
des Abraums nicht freigegeben sind.
In den Fällen der Nr. 1 können neben der Geldstrafe oder der Haft
die Werkzeuge eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen
gehören oder nicht.
§ 37. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu
vier Wochen wird bestraft, wer unbefugt auf Forstgrundstücken
le
1. zum Wiederausschlagen bestimmte Laubholzstöcke aushaut, abspänt
oder zur Verhinderung des Lohdentriebes (Stockausschlages) mit
Steinen belegt;
2. Ameisen oder deren Puppen (Ameiseneier) einsammelt oder Ameisen-
haufen zerstört oder zerstreut.
§ 38. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark wird bestraft, wer aus
einem fremden Walde Holz, welches er erworben hat, oder zu dessen Bezuge
in bestimmtem Maße er berechtigt ist, unbefugt ohne Genchmigung des Grund-
eigentümers vor Rückgabe des Verabfolgezettels, oder an anderen als den
bestimmten Tagen oder Tageszeiten, oder auf anderen als den bestimmten
Wegen fortschafft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§ 39. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu
vier Wochen wird bestraft, wer aus einem fremden Torfmoore oder Walde
an Stelle der ihm vom Eigentümer durch Verabfolgezettel zugewiesenen Posten
von Torf, Holz oder anderen Walderzengnissen aus Fahrlässigkeit andere als
die auf dem Verabfolgezettel bezeichneten Posten oder Teile derselben fortschafft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.