Der preußische Staat; Beamte.
8 71.
e) Das Diensteinkommen!) kann von den Staatsbeamten im Rechts-
wege in Anspruch genommen werden.:) Seine Beschlagnahme, Verpfän-
dung und Übertragung unterliegt im Interesse der Unterhaltsfähigkeit der
Beamten mehrfachen Einschränkungen.) Gleiches gilt von dessen Be-
steuerung durch die Gemeinden (8 80 Abs. 6). Durch Einberufung zum
Militärdienst dürfen Beamte in ihrem Zivildienstverhältnisse keinen Scha-
den erleiden. Dies gilt vom Dienstalter (Anziennität), wie vom Gehalte.
Von letzterem wird deshalb nur im Mobilmachungsfalle die etwaige Offi-
zierbesoldung in Abzug gebracht und auch diese, wenn der Einberufene
einen eigenen Hausstand mit Weib oder Kind hat und seinen Wohnort
verlassen muß, nur insoweit, als Militär= und Zivilgehalt zusammen den
Betrag von 3600 Mark übersteigen.") Ferner wird vom 1. Januar 1892
ab bestimmten Beamten die Zeit, um die infolge der Erfüllung der
aktiven Militärpflicht ihre Anstellung im Staatsdienste verzögert wird, auf
ihr Dienstalter in Anrechnung gebracht.“)
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d) Die Besoldung (Gehalt) wird vierteljährlich im voraus gezahlt.1)
Ein Anspruch auf Emporsteigen im Gehalte findet abgesehen von den
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1) Diensteinkommen ist alles, was dem
Beamten für seine Dienste bar oder in
Natur dauernd gewährt werden muß. Es
wurde im Laufe der letzten Jahrzehnte
erheblich (§ 72 Anm. 2) erhöht.
2) Rechtsweg G. 24. Mai 61 (G.
241) § 1—8. — Das B. beläßt die
vermögensrechtlichen Ansprüche u.
Verbindlichkeiten der Beamten, Geist-
lichen u. Lehrer u. ihrer Hinterbliebenen
aus dem Amts= oder Dienstver-
hältnisse der Landesgesetzgebung, in-
soweit es darüber nicht besondere Be-
stimmungen trifft EG. Art. 80. Solche
Bestimmungen ergingen — abgesehen von
denen über Vormundschaftsübernahme
§ 65 Anm. 11, Eheschließung das. Anm. 14
u. Wohnungskündigung § 73 Anm. 2—
über die Verjährung der Ansprüche (in
4 Jahren) BEB. § 197 und über die
Haftung des Fiskus für Beamte und der
Beamten gegenüber Privaten § 64 d. W.
Ebendahin gehören die Bestimmungen,
daß der Pfändung nicht unterworfene For-
derungen (folg. Anm.) nicht abgetreten
werden können BG. 8 400 u. 411 u.
daß die Aufrechnung gegen sie unzulässig
ist das. § 394; doch bleiben nach E.
Art. 81 für die Abtretung weitergehende
landesgesetzliche Einschränkungen (Unab-
tretbarkeit der Ansprüche auf Ruhegehalt
G. 27. März 72 GS. 268 § 26 und auf
Witwen= und Waisengeld G. 20. Mai 82
GS. 298 § 17) u. für die Aufrechnung
alle abweichenden landesgesetzlichen Be-
stimmungen in Kraft. — Zuständig sind
ohne Rücksicht auf den Wert die Land-
gerichte G. 24. April 78 (GS. 230) § 39
Abs. 11.
3) 3PO. § 8117, 3 u. 850 Abs. 1 7, s,
Abs. 2, 4, 5 nebst § 832, 833; St PO.
§ 495; BG. § 400. Für die älteren
Prov. gilt gem. EG. Art. 80, 81 noch
die weitere Einschränkung der Ger. O.
(§178 Abs. 2 d. W.) Anh. 8§ 160 ff. nebst
KO. 23. Mai 26 (GS. 54), wonach ebenso
wie nach dem Pensions G. (§ 74 Anm. 4
d. W.) § 26 u. dem Hinterbliebenenver-
sorgungs G. (875 Anm. 4) 8 17 jede Über-
tragung u. Verpfändung wirkungslos ist.
4) RMilG. (Fassung des G. 6. Mai
80 RGB. 103) § 66 u. AussBest. 6. Jan.
88 (MB. 121, JM. 170).
5) AE. 14. Dez. 91 (JMM. 361, MB.
1892 S. 80), Vf. 8. März 93 (MB. 40)
u. 23. Aug. 94 (MB. 195). Anwend-
barkeit auf die in mittlere Stellen über-
tretenden zivilversorgungsberechtigten
Unterbeamten, einschl. der Schutzmänner
u. Gendarmen AE. 22. April u. Uf.
31. Mai 07 (MB. 168).
1) G. 7. März 08 (GS. 35) § 1 u.
11. Mai9#GS. 7) S 21. Aussf. W. 1. April
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