Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Der preußische Staat; Beamte. 
8 71. 
e) Das Diensteinkommen!) kann von den Staatsbeamten im Rechts- 
wege in Anspruch genommen werden.:) Seine Beschlagnahme, Verpfän- 
dung und Übertragung unterliegt im Interesse der Unterhaltsfähigkeit der 
Beamten mehrfachen Einschränkungen.) Gleiches gilt von dessen Be- 
steuerung durch die Gemeinden (8 80 Abs. 6). Durch Einberufung zum 
Militärdienst dürfen Beamte in ihrem Zivildienstverhältnisse keinen Scha- 
den erleiden. Dies gilt vom Dienstalter (Anziennität), wie vom Gehalte. 
Von letzterem wird deshalb nur im Mobilmachungsfalle die etwaige Offi- 
zierbesoldung in Abzug gebracht und auch diese, wenn der Einberufene 
einen eigenen Hausstand mit Weib oder Kind hat und seinen Wohnort 
verlassen muß, nur insoweit, als Militär= und Zivilgehalt zusammen den 
Betrag von 3600 Mark übersteigen.") Ferner wird vom 1. Januar 1892 
ab bestimmten Beamten die Zeit, um die infolge der Erfüllung der 
aktiven Militärpflicht ihre Anstellung im Staatsdienste verzögert wird, auf 
ihr Dienstalter in Anrechnung gebracht.“) 
8 72. 
d) Die Besoldung (Gehalt) wird vierteljährlich im voraus gezahlt.1) 
Ein Anspruch auf Emporsteigen im Gehalte findet abgesehen von den 
8 71, 72. 115 
1) Diensteinkommen ist alles, was dem 
Beamten für seine Dienste bar oder in 
Natur dauernd gewährt werden muß. Es 
wurde im Laufe der letzten Jahrzehnte 
erheblich (§ 72 Anm. 2) erhöht. 
2) Rechtsweg G. 24. Mai 61 (G. 
241) § 1—8. — Das B. beläßt die 
vermögensrechtlichen Ansprüche u. 
Verbindlichkeiten der Beamten, Geist- 
lichen u. Lehrer u. ihrer Hinterbliebenen 
aus dem Amts= oder Dienstver- 
hältnisse der Landesgesetzgebung, in- 
soweit es darüber nicht besondere Be- 
stimmungen trifft EG. Art. 80. Solche 
Bestimmungen ergingen — abgesehen von 
denen über Vormundschaftsübernahme 
§ 65 Anm. 11, Eheschließung das. Anm. 14 
u. Wohnungskündigung § 73 Anm. 2— 
über die Verjährung der Ansprüche (in 
4 Jahren) BEB. § 197 und über die 
Haftung des Fiskus für Beamte und der 
Beamten gegenüber Privaten § 64 d. W. 
Ebendahin gehören die Bestimmungen, 
daß der Pfändung nicht unterworfene For- 
derungen (folg. Anm.) nicht abgetreten 
werden können BG. 8 400 u. 411 u. 
daß die Aufrechnung gegen sie unzulässig 
ist das. § 394; doch bleiben nach E. 
Art. 81 für die Abtretung weitergehende 
landesgesetzliche Einschränkungen (Unab- 
tretbarkeit der Ansprüche auf Ruhegehalt 
G. 27. März 72 GS. 268 § 26 und auf 
  
Witwen= und Waisengeld G. 20. Mai 82 
GS. 298 § 17) u. für die Aufrechnung 
alle abweichenden landesgesetzlichen Be- 
stimmungen in Kraft. — Zuständig sind 
ohne Rücksicht auf den Wert die Land- 
gerichte G. 24. April 78 (GS. 230) § 39 
Abs. 11. 
3) 3PO. § 8117, 3 u. 850 Abs. 1 7, s, 
Abs. 2, 4, 5 nebst § 832, 833; St PO. 
§ 495; BG. § 400. Für die älteren 
Prov. gilt gem. EG. Art. 80, 81 noch 
die weitere Einschränkung der Ger. O. 
(§178 Abs. 2 d. W.) Anh. 8§ 160 ff. nebst 
KO. 23. Mai 26 (GS. 54), wonach ebenso 
wie nach dem Pensions G. (§ 74 Anm. 4 
d. W.) § 26 u. dem Hinterbliebenenver- 
sorgungs G. (875 Anm. 4) 8 17 jede Über- 
tragung u. Verpfändung wirkungslos ist. 
4) RMilG. (Fassung des G. 6. Mai 
80 RGB. 103) § 66 u. AussBest. 6. Jan. 
88 (MB. 121, JM. 170). 
5) AE. 14. Dez. 91 (JMM. 361, MB. 
1892 S. 80), Vf. 8. März 93 (MB. 40) 
u. 23. Aug. 94 (MB. 195). Anwend- 
barkeit auf die in mittlere Stellen über- 
tretenden zivilversorgungsberechtigten 
Unterbeamten, einschl. der Schutzmänner 
u. Gendarmen AE. 22. April u. Uf. 
31. Mai 07 (MB. 168). 
1) G. 7. März 08 (GS. 35) § 1 u. 
11. Mai9#GS. 7) S 21. Aussf. W. 1. April 
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