Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

6 Einleitung; Wirtschaft. § 2. 
Privatwirtschaft, für den Staat als Staatswirtschaft und für den Verkehr 
der Kulturstaaten als Weltwirtschaft.:) Die Volkswirtschaft entwickelt sich zu- 
gleich mit der Kultur, die neue Bedürfnisse mit sich bringt. Sie erscheint des- 
halb weniger von allgemeinen Naturgesetzen, als von dem jeweiligen Stande 
der Kultur abhängig. Die Wirtschaft befaßt sich mit den Gütern.3) Gut ist 
alles, was zur Befriedigung der Bedürfnisse des Lebens dient, soweit es über- 
tragbar 4) und nicht in beliebiger Menge vorhanden ist. — Der Grad dieser 
Nützlichkeit eines Gutes heißt Wert, der für den einzelnen als Gebrauchs- 
wert und im Gegenseitigkeitsverkehre mehrerer Personen als Tauschwert 
erscheint. 
Die Volkswirtschaft umfaßt die Erzeugung, den Umsatz 
und den Verbrauch der Güter. 
I. Die Erzeugung (Produktion) der Güter erfolgt, indem diese den 
Reichen der Natur entnommen werden, wie es in dem Bergbau, der Land- 
und Forstwirtschaft, der Viehzucht, Jagd und Fischerei geschieht (Roh- 
erzeugung, Urproduktion), oder indem die so gewonnenen Roherzeugnisse 
durch Bearbeitung im Gewerbe für den Gebrauch geeignet gemacht oder 
durch Umsatz in dem Handel und dem Verkehre der Gebrauchsstelle zugeführt 
werden. In beiden Fällen erfährt das Roherzeugnis eine Werterhöhung; 
Gewerbe und Handel wirken somit gleichfalls gütererzeugend. — Die 
bei der Erzeugung wirkenden Kräfte (Faktoren) sind die 
Natur, die Arbeit und das Kapital. Keine dieser Kräfte wirkt für 
sich allein. Im Anfang befriedigte die Natur alle Bedürfnisse bei geringer 
Arbeitsleistung. So waren Jäger= und Fischervölker noch vollständig von 
der sie umgebenden Natur abhängig. Bei weiterer Entwickelung traten 
Arbeit und Kapital in den Vordergrund, indem es darauf ankam, der Natur 
bei zunehmender Dichtigkeit und steigenden Ansprüchen der Bevölkerung 
durch vermehrte Arbeit und starke Kapitalverwendung erhöhte Erträge ab- 
baues 14. Aufl. v. Dade 13, des Gewerbe- 
fleißes u. Handels v. Stieda 13); Schönberg 
schaft stehen in Wechselwirkung. Das 
Recht setzt eine gewisse wirtschaftliche 
u. Wagner (sehr umfassend) 3 Bde. (4. Aufl. 
Tüb. 96—8); Cohn 3 Bde. (Stuttg. 85/98); 
Schmoller Grundriß (1. Teil Leipz. 01, 2. 
Teil 04); Conrad desgl. 4 Teile (Jena, T. 
1 in 7. Aufl. 11, T. 2 in 6. Aufl. 12, T. 3 in 
6. Aufl. 13, T. 4 Statistik in 2. Aufl. 10); v. 
Philippovich 2 Bde (1. Bd. 9., 2. Bd. 6. u. 
4. Aufl. Tüb. 11 u. 12); Elster Wörterbuch der 
Volksw. 2 Bde. (2 Bde. 3. Aufl. Jena 09). 
2:) Harms Volkswirtschaft u. Weltwirt- 
schaft (Berl. 12). 
3) Auch das Recht beschäftigt sich mit 
den Gütern. Während die Wirtschaft aber 
in den Gütern nur die Mittel zur Be- 
friedigung der menschlichen Bedürfnisse 
sieht, erfaßt sie das Recht als Gegen- 
stände des Vermögens. Recht u. Wirt- 
  
Tätigkeit als vorhanden voraus, bildet 
aber zugleich die unerläßliche Grund- 
lage für jede umfassendere Weiterent- 
wickelung der Wirtschaft. Der Privat-, 
Staats= u. Volks= oder Weltwirtschaft 
jipeic das Privat-, Staats= u. Völker- 
recht. 
4) Geistige u. körperliche Kräfte sind 
als nicht übertragbar an sich keine wirt- 
schaftlichen Güter. Erst die durch sie 
hervorgebrachten Leistungen können zu 
Gütern werden. Dieses gilt von den 
persönlichen Diensten, dem geistigen und 
künstlerischen Eigentum (8 308), den Pa- 
tenten (§ 370 Abs. 2) der Handelskund- 
schaft u. dgl.
	        
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