6 Einleitung; Wirtschaft. § 2.
Privatwirtschaft, für den Staat als Staatswirtschaft und für den Verkehr
der Kulturstaaten als Weltwirtschaft.:) Die Volkswirtschaft entwickelt sich zu-
gleich mit der Kultur, die neue Bedürfnisse mit sich bringt. Sie erscheint des-
halb weniger von allgemeinen Naturgesetzen, als von dem jeweiligen Stande
der Kultur abhängig. Die Wirtschaft befaßt sich mit den Gütern.3) Gut ist
alles, was zur Befriedigung der Bedürfnisse des Lebens dient, soweit es über-
tragbar 4) und nicht in beliebiger Menge vorhanden ist. — Der Grad dieser
Nützlichkeit eines Gutes heißt Wert, der für den einzelnen als Gebrauchs-
wert und im Gegenseitigkeitsverkehre mehrerer Personen als Tauschwert
erscheint.
Die Volkswirtschaft umfaßt die Erzeugung, den Umsatz
und den Verbrauch der Güter.
I. Die Erzeugung (Produktion) der Güter erfolgt, indem diese den
Reichen der Natur entnommen werden, wie es in dem Bergbau, der Land-
und Forstwirtschaft, der Viehzucht, Jagd und Fischerei geschieht (Roh-
erzeugung, Urproduktion), oder indem die so gewonnenen Roherzeugnisse
durch Bearbeitung im Gewerbe für den Gebrauch geeignet gemacht oder
durch Umsatz in dem Handel und dem Verkehre der Gebrauchsstelle zugeführt
werden. In beiden Fällen erfährt das Roherzeugnis eine Werterhöhung;
Gewerbe und Handel wirken somit gleichfalls gütererzeugend. — Die
bei der Erzeugung wirkenden Kräfte (Faktoren) sind die
Natur, die Arbeit und das Kapital. Keine dieser Kräfte wirkt für
sich allein. Im Anfang befriedigte die Natur alle Bedürfnisse bei geringer
Arbeitsleistung. So waren Jäger= und Fischervölker noch vollständig von
der sie umgebenden Natur abhängig. Bei weiterer Entwickelung traten
Arbeit und Kapital in den Vordergrund, indem es darauf ankam, der Natur
bei zunehmender Dichtigkeit und steigenden Ansprüchen der Bevölkerung
durch vermehrte Arbeit und starke Kapitalverwendung erhöhte Erträge ab-
baues 14. Aufl. v. Dade 13, des Gewerbe-
fleißes u. Handels v. Stieda 13); Schönberg
schaft stehen in Wechselwirkung. Das
Recht setzt eine gewisse wirtschaftliche
u. Wagner (sehr umfassend) 3 Bde. (4. Aufl.
Tüb. 96—8); Cohn 3 Bde. (Stuttg. 85/98);
Schmoller Grundriß (1. Teil Leipz. 01, 2.
Teil 04); Conrad desgl. 4 Teile (Jena, T.
1 in 7. Aufl. 11, T. 2 in 6. Aufl. 12, T. 3 in
6. Aufl. 13, T. 4 Statistik in 2. Aufl. 10); v.
Philippovich 2 Bde (1. Bd. 9., 2. Bd. 6. u.
4. Aufl. Tüb. 11 u. 12); Elster Wörterbuch der
Volksw. 2 Bde. (2 Bde. 3. Aufl. Jena 09).
2:) Harms Volkswirtschaft u. Weltwirt-
schaft (Berl. 12).
3) Auch das Recht beschäftigt sich mit
den Gütern. Während die Wirtschaft aber
in den Gütern nur die Mittel zur Be-
friedigung der menschlichen Bedürfnisse
sieht, erfaßt sie das Recht als Gegen-
stände des Vermögens. Recht u. Wirt-
Tätigkeit als vorhanden voraus, bildet
aber zugleich die unerläßliche Grund-
lage für jede umfassendere Weiterent-
wickelung der Wirtschaft. Der Privat-,
Staats= u. Volks= oder Weltwirtschaft
jipeic das Privat-, Staats= u. Völker-
recht.
4) Geistige u. körperliche Kräfte sind
als nicht übertragbar an sich keine wirt-
schaftlichen Güter. Erst die durch sie
hervorgebrachten Leistungen können zu
Gütern werden. Dieses gilt von den
persönlichen Diensten, dem geistigen und
künstlerischen Eigentum (8 308), den Pa-
tenten (§ 370 Abs. 2) der Handelskund-
schaft u. dgl.