Einleitung Wirtschaft. § 2. 9
der Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage der heutigen Gesellschaftsordnung
überhaupt in Abrede stellt.
3. Das Kapital ist der Vorrat von nicht verbrauchten, i. e. S. von
den zu weiterer Erzeugung bestimmten Gütern. Man unterscheidet Grund—
(Boden= und Gebäude-) und Betriebs-, ferner stehendes (Anlage-) und um-
laufendes, zum Verbrauche bestimmtes Kapital. Zum Anlagekapital ge-
hören neben dem Grundkapital auch die Bestände (das lebende und tote
Inventar), zum umlaufenden Kavpital die Vorräte und die Barmittel.10)
— Die Vergütung für die Nutzung eines fremden Kapitals heißt Zins,
Geldzins beim umlaufenden und Miet= (für fruchttragende Sachen Pacht-)
zins beim stehenden Kapital. Neben der Vergütung für die Nutzung kann
der Zins auch eine solche für das Wagnis des Darleihers enthalten. Die
Höhe des Zinses (der Zinsfuß) richtet sich nach Angebot und Nachfrage.
Das Angebot wird durch den Sparsinn, die Rechtssicherheit und den Zu-
stand der Krediteinrichtungen, die Nachfrage durch die industrielle Fähigkeit
und Tätigkeit der Bevölkerung bestimmt. Ortlich tritt beim Zinsfuß —
insbesondere bei dem für kürzere Fristen gezahlten Handelszinse (Diskont)
— eine ausgleichende Bewegung hervor; zeitlich ist bei steigender Kultur
(insbesondere seit 1875) der Zinsfuß im Sinken begriffen.u#
4. Die Verbindung dieser Kräfte (Nr. 1—3) zum Zweck der Erzeugung
heißt — soweit sie auf eigene Rechnung und Gefahr erfolgt — Unter-
nehmen. Nach dem Umf# g des Unternehmens unterscheidet man Groß-
und Kleinbetriebe, 12) nach der Person des Unternehmers Einzel= und Ge-
sellschaftsbetrieb (§ 329—331), Privat= und Staatsbetrieb (8 124 Abs. 2).
Der Unternehmer braucht nicht selbst Grundbesitzer oder Kapitalist zu
sein, wird auch in der Regel andere Personen als Arbeiter beschäftigen.
Er zahlt in diesen Fällen dem Grundbesitzer, Kapitalisten und Arbeiter
seste Vergütungen. — Der Unternehmergewinn (Reinertrag des
Unternehmens) wird in der Regel in Hundertteilen des Anlagekapitals
ausgedrückt (Dividende). Er besteht aus:
a) Grundrente und Kapitalzins, soweit der Unternehmer selbst Grund-
besitzer und Kapitalist ist;
b) Eigenem Verdienst und Entschädigung für das Wagnis;
10) Grundstücke sind unbeweglich, un-
vermehrbar, unverzehrbar und unzerstör-
bar; sie sind den natürlichen Ein-
wirkungen mehr, den menschlichen we-
niger unterworfen als das sonstige Ka-
pital und werden diesem teils allgemein
zugerechnet (Anm. 6), teils nur, inso-
weit sie durch Arbeit und Bodenver-
besserung entstanden sind (Schäffle u.
Wagner) oder nur, insoweit sie auf
Bodenverbesserung beruhen (Roscher). Die
Sozialdemokratie (Marx) sieht in dem
Kapital nur den Besitz, den der Unter-
nehmer durch die Ancignung des Mehr-
wertes der Lohnarbeit gegen den ge-
zahlten Lohn gewinnt. Im gewöhnlichen
Sprachgebrauch wird — wie im Mer-
kantilsystem — unter Kapital nur das
Geldkapital verstanden. — Kapitalpflege
§ 322—331 d. W.
11) Zinsbeschränkungen u. Wucher
§ 326 Abs. 6 d. W.
12) § 363 Anm. 1.