Vorwort
zur zweiundzwanzigsten Auflage.
Das vorliegende Werk will eine vollständige, jedem Gebildeten verständ-
liche und zugängliche Darstellung unserer gesamten öffentlichen Verhältnisse
bieten. Unsere Gesetzgebung ist im Laufe der Zeit immer verwickelter, ihr
Verständnis infolge umfassender Regelungen immer schwieriger geworden.
Ein Hilfsmittel, vermöge dessen jeder Beteiligte sich leicht und schnell auf
dem weiten Felde unseres öffentlichen Rechts zurechtzufinden vermag, ist
nicht mehr zu entbehren. Es gilt dies für die Beamten; es gilt in noch
höherem Maße für die Laien, die sich in stets wachsendem Umfange zu
den Geschäften des öffentlichen Dienstes herangezogen sehen. Das Inter-
esse am Staatsleben, das Verfassung und Selbstverwaltung in immer
weitere Kreise unserer Bevölkerung hineintragen, kann erst fruchtbringend
werden, wenn es mit Verständnis und unbefangener Beurteilung ver-
bunden wird. Hierzu möchte das Werk beitragen.
I. Der Gegenstand der Darstellung durfte diesen Zielen entsprechend
nicht zu eng bemessen werden. Nur ein Teil der allgemeinen Staatszwecke
findet zur Zeit seine Erfüllung noch in Preußen; ein anderer ist auf
das Reich übergegangen. Dabei ergänzen und durchdringen sich beide
Rechtsgebiete so vielfach, daß nur bei ihrer einheitlichen Zusammenfassung
ein vollständiges Bild unseres Staatswesens entrollt werden kann. Das
Werk erstreckt sich demgemäß sowohl auf die preußische als auch auf die
Reichsgesetzgebung. Es beschränkt sich dabei nicht auf die einfache Wieder-
gabe der erlassenen Vorschriften, sucht diese vielmehr nach Entstehung
und Bedeutung, sowie nach ihrer Gestaltung im praktischen Leben zur
Anschauung zu bringen. Wo es zur Klarstellung nötig erschien, sind ver-
gleichende Hinweise auf die Gesetzgebung fremder Länder, statistische An-
gaben und technische Erläuterungen eingeflochten. Endlich bringt das
Werk — und dieses ist der Hauptzweck der Anmerkungen — eine voll-
ständige Übersicht aller maßgebenden Vorschriften, und der Hinweis auf
diese erstreckt sich zugleich auf die Sammlungen, in denen sie veröffentlicht
sind, auf die Anderungen, die sie später erfahren haben, und bei allen
umfassenderen Bestimmungen auf die Abschnitte und Paragraphen, welche
die einzelnen Gegenstände betreffen.