Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

24 Das Deutsche Reich; Verfassung. § 12, 13. 
schäftsbetrieb unterliegt der Beaufsichtigung. 5ö) Die Beförderung erfordert 
einen schriftlichen Vertrag und ist in Bezug auf wehrpflichtige, zu verhaftende 
oder festzunehmende und von fremden Regierungen oder von Kolonisations-= 
und ähnlichen Unternehmungen angeworbene Personen verboten.5) Für 
die überseeische Auswanderung nach außereuropäischen Ländern sind be- 
sondere Schutzvorschriften gegeben, die eine zuverlässige und pünktliche Be- 
förderung und eine angemessene Unterkunft und Verpflegung sichern 
sollen.7) 
§ 12. 
d) Die Bevölkerung des Reichs wie der Einzelstaaten unterliegt der 
periodischen Aufnahme, die seit 1875 alle 5 Jahre in den Mittel= und 
Endjahren der Jahrzehnte stattfindet und sich nach der am 1. Dezember 
des Aufnahmejahrs ortsanwesenden Bevölkerung richtet. Diese und nicht 
— wie früher und in manchen Staaten noch jetzt — die staatsangehörige 
oder die Wohnbevölkerung wird zu Grunde gelegt, weil es für letztere an 
einer festen Begriffsbestimmung fehlt. Mit der Aufnahme, die für verschiedene 
Reichs= und Staatsverwaltungszwecke von Bedeutung ist,#) pflegen andere 
statistische Erhebungen verbunden zu werden. Sie wird vom Bundesrat 
nach einheitlichen Grundsätzen angeordnet und von den Landesbehörden 
ausgeführt. Die Zählung erfolgt durch Zählkarten, die von den zu Zählen- 
den ausgefüllt, von den örtlichen Behörden gesammelt und von Zentral- 
behörden der Landesverwaltung — in Preußen vom statistischen Büreau 
— zusammengestellt werden. Das Verfahren wird als bewährt bezeichnet, 
fordert jedoch einen erheblichen Aufwand an Arbeit und Kosten. Auch 
fällt neben der Erschwerung der Überwachung der Umstand störend ins 
Gewicht, daß die endgültige Feststellung erst längere Zeit nach der Auf- 
nahme möglich wird. 
4. Zuständigkeit des Reichs. 
§ 13. 
Der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs unterliegen folgende 
Angelegenheiten: 
5) AG. 8 1—21 u. (Strafen) 43—48; 
Best. üb. den Geschäftsbetrieb 14. März 98 
(RGB. 39), erg. Bek. 25. März, 2. April 
u. 22. Juni 98 (M. 73 u. ZB. 335) u. 
23. Aug. 03 (RB. 274). Verzeichnis der 
zugelassenen Unternehmer Bek. 9. April 98 
(88. 221) mit Nachträgen. Stempel 
§ 155 Anm. 8 d. W. 
6) AG. § 22—24. Strafe der be- 
trügerischen Verleitung zur Auswanderung 
St G. 8 144, der Verletzung der Wehr- 
pflicht §9 91 Anm. 2 d. W. 
7) AG. § 25—37 u. (Strafe) 46; 
Vorschr. üb. Auswandererschiffe 14. März 
98 (Rc. 57 u. Berichtigung 917), erg. 
(§ 4) Bek. 18.Feb.03 (RGB. 37), (635 Abs. 1) 
  
1. März 04, (das. 138), (8§ 7010) 26. Feb. 04, 
(das. 136), (Anh.A—OC),20.Dez. 05 (das.779) 
3. Aug. 09 (das. 904) u. 31. Juli 13 
(das. 620); deutsche von außerdeutschen 
Häfen ausgehende Schiffe AG. § 42 u. 
(Strafe) 47. 
8) Die Bevölkerungsziffer ist unter 
anderem maßgebend für die Wahlbezirks- 
einteilung (Reichstag § 17 Abs. 2, Land- 
tag § 42 Abs. 4 d. W.); für Ausscheidung 
der Städte aus dem Kreisverbande (§5 55 
Abs. 1); für Aufbringung der Matrikular- 
beiträge im Reiche (§ 176 Abs. 4 d. W.); 
für Bemessung der Ausprägung von 
Scheidemünzen (§ 376 Abs. 4). — Berufs 
statistik § 311 Anm. 3.
	        
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