24 Das Deutsche Reich; Verfassung. § 12, 13.
schäftsbetrieb unterliegt der Beaufsichtigung. 5ö) Die Beförderung erfordert
einen schriftlichen Vertrag und ist in Bezug auf wehrpflichtige, zu verhaftende
oder festzunehmende und von fremden Regierungen oder von Kolonisations-=
und ähnlichen Unternehmungen angeworbene Personen verboten.5) Für
die überseeische Auswanderung nach außereuropäischen Ländern sind be-
sondere Schutzvorschriften gegeben, die eine zuverlässige und pünktliche Be-
förderung und eine angemessene Unterkunft und Verpflegung sichern
sollen.7)
§ 12.
d) Die Bevölkerung des Reichs wie der Einzelstaaten unterliegt der
periodischen Aufnahme, die seit 1875 alle 5 Jahre in den Mittel= und
Endjahren der Jahrzehnte stattfindet und sich nach der am 1. Dezember
des Aufnahmejahrs ortsanwesenden Bevölkerung richtet. Diese und nicht
— wie früher und in manchen Staaten noch jetzt — die staatsangehörige
oder die Wohnbevölkerung wird zu Grunde gelegt, weil es für letztere an
einer festen Begriffsbestimmung fehlt. Mit der Aufnahme, die für verschiedene
Reichs= und Staatsverwaltungszwecke von Bedeutung ist,#) pflegen andere
statistische Erhebungen verbunden zu werden. Sie wird vom Bundesrat
nach einheitlichen Grundsätzen angeordnet und von den Landesbehörden
ausgeführt. Die Zählung erfolgt durch Zählkarten, die von den zu Zählen-
den ausgefüllt, von den örtlichen Behörden gesammelt und von Zentral-
behörden der Landesverwaltung — in Preußen vom statistischen Büreau
— zusammengestellt werden. Das Verfahren wird als bewährt bezeichnet,
fordert jedoch einen erheblichen Aufwand an Arbeit und Kosten. Auch
fällt neben der Erschwerung der Überwachung der Umstand störend ins
Gewicht, daß die endgültige Feststellung erst längere Zeit nach der Auf-
nahme möglich wird.
4. Zuständigkeit des Reichs.
§ 13.
Der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Reichs unterliegen folgende
Angelegenheiten:
5) AG. 8 1—21 u. (Strafen) 43—48;
Best. üb. den Geschäftsbetrieb 14. März 98
(RGB. 39), erg. Bek. 25. März, 2. April
u. 22. Juni 98 (M. 73 u. ZB. 335) u.
23. Aug. 03 (RB. 274). Verzeichnis der
zugelassenen Unternehmer Bek. 9. April 98
(88. 221) mit Nachträgen. Stempel
§ 155 Anm. 8 d. W.
6) AG. § 22—24. Strafe der be-
trügerischen Verleitung zur Auswanderung
St G. 8 144, der Verletzung der Wehr-
pflicht §9 91 Anm. 2 d. W.
7) AG. § 25—37 u. (Strafe) 46;
Vorschr. üb. Auswandererschiffe 14. März
98 (Rc. 57 u. Berichtigung 917), erg.
(§ 4) Bek. 18.Feb.03 (RGB. 37), (635 Abs. 1)
1. März 04, (das. 138), (8§ 7010) 26. Feb. 04,
(das. 136), (Anh.A—OC),20.Dez. 05 (das.779)
3. Aug. 09 (das. 904) u. 31. Juli 13
(das. 620); deutsche von außerdeutschen
Häfen ausgehende Schiffe AG. § 42 u.
(Strafe) 47.
8) Die Bevölkerungsziffer ist unter
anderem maßgebend für die Wahlbezirks-
einteilung (Reichstag § 17 Abs. 2, Land-
tag § 42 Abs. 4 d. W.); für Ausscheidung
der Städte aus dem Kreisverbande (§5 55
Abs. 1); für Aufbringung der Matrikular-
beiträge im Reiche (§ 176 Abs. 4 d. W.);
für Bemessung der Ausprägung von
Scheidemünzen (§ 376 Abs. 4). — Berufs
statistik § 311 Anm. 3.