Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

VI Vorwort zur zweiundzwanzigsten Auflage. 
Das Werk entspricht hiernach einem doppelten Zwecke. Es enthält 
eine fortlaufende systematische Darstellung unserer öffentlichen Rechts- 
zustände und daneben eine gleichmäßig geordnete Zusammenstellung aller 
in den verschiedenen Sammlungen zerstreuten Vorschriften. Es wird 
damit ebensowohl dem gerecht, der über die maßgebenden Grundsätze 
Aufklärung sucht, als dem, der die Gesetze selbst einsehen und wissen 
will, an welcher Stelle er die einzelne Bestimmung zu suchen hat. 
Das Anwachsen des Stoffes, welches diese umfassende Aufgabe mit 
sich brachte, nötigte auf der anderen Seite zu tunlichster Beschränkung, 
da nur bei mäßigem Umfange das Werk seinem Zwecke entsprechen und 
auch solchen Kreisen zugänglich gemacht werden konnte, die größere Kosten 
oder längere Zeit auf dasselbe nicht zu verwenden vermögen. Die Er- 
örterung ist deshalb überall auf die Hauptgrundsätze eingeschränkt unter 
Ausscheidung sowohl der Streitfragen, die mit der beliebten Meinungsver- 
gleichung und Streiterörterung unsere Lehrbücher füllen, als der umfang- 
reichen Ausführungsvorschriften, die unsere Gesetze und deren Bearbei- 
tungen so weitläufig, unübersichtlich und trocken erscheinen lassen. Beides 
war für den vorliegenden Zweck entbehrlich. Die Erörterung der Streit- 
fragen würde nur einer Minderzahl von Lesern Interesse geboten haben, 
denen Einzelwerke ohnehin leicht zugänglich sind, und die Ausführungs- 
bestimmungen haben nur für die unmittelbare, praktische Anwendung Wert, 
bei der die Einsicht der Gesetze und Anweisungen selbst doch nicht zu 
umgehen ist und ein Hinweis auf diese ausreichend erscheint. Auch die Lite- 
ratur ist dieserhalb eingehend berücksichtigt worden. Auf diesem Wege hat 
der Umfang des Werkes unbeschadet seiner Vollständigkeit wesentlich einge- 
schränkt werden können. 
Aus gleichem Grunde ist Fassung und Ausdrucksweise möglichst kurz, 
zugleich aber auch möglichst einfach gehalten. Die Darstellung soll recht 
vielen verständlich und in gutem Sinne des Wortes volkstümlich sein. 
II. Der angegebene Zweck forderte weiter eine tunlichst klare und 
übersichtliche Einteilung, welche die einzelnen Teile als vollständige 
und abgerundete Bilder hervortreten ließ, diese aber zugleich fortlaufend 
zu einem einheitlichen Ganzen aneinanderreihte. Nur so war es möglich, 
vieles und manigfaltiges zu bringen, ohne darüber das Ganze und seine 
leitenden Gesichtspunkte aus dem Auge zu verlieren. 
Die Einleitung bringt die allgemeinen Grundsätze über Staat, Recht 
und Wirtschaft1), und die folgenden neuen Kapitel zeigen, wie auf diesen 
* 1) Die früher in der allgemeinen Ein= schaftspflege betreffenden 9. Kap. bildeten, 
leitung gemachten Angaben über Beden= jedoch auch für den übrigen Teil des 
tung und Einteilung des Werkes sind in Werkes, inbesondere für das die Finanzen 
der neuen Auflage in das Vorwort ausge= betreffende 5. Kap. in Betracht kommen, 
nommen. Dagegen haben Grundsätze in der allgemeinen Einleitung ihren Platz 
und Geschichte der Volkswirtschaft, die gefunden. 
seither die Einleitung zu dem die Wirt-
	        
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