Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

28 Das Deutsche Reich; Verfassung. § 15. 
an der Küste des schwarzen und des mittelländischen Meeres 2, sonst 
4 Monate; die letztere Frist gilt auch für die Schutzgebiete.) Die Aus- 
fertigung und Verkündigung erfolgt durch den Kaiser. 10) — Das R., 
das allen in Preußen wohnenden Abonnenten der preuß. Gesetzsammlung 
unentgeltlich geliefert wird, 11) hieß bis 1870 Bundesgesetzblatt. Bis 1873 
fanden darin auch alle Ausführungsverordnungen (Bekanntmachungen, 
Reglements) Aufnahme. Seit 1873 ist ein Zentralblatt für das 
Deutsche Reich eingerichtet, in dem sie teilweise, nicht eben zum Vorteil der 
Einfachheit und UÜbersichtlichkeit, zusammen mit statistischen Nachweisen, 
Einzelentscheidungen, Ernennungen 2c. veröffentlicht werden.12) 
6. Der Bundesrat. 
§ 15. 
Im Bundesrat übt die Gesamtheit der Bundesregierungen die 
souveräne Reichsgewalt aus. Er dient den Bundesstaaten zur Ausübung 
ihrer Mitgliedschaft im Reiche, ist aber gleichzeitig Organ des letzteren. 
Als solchem gebührt ihm neben der Mitwirkung bei der Reichsgesetzgebung 
auch ihre Vorbereitung und, soweit sie nicht dem Kaiser besonders zugewiesen 
ist, ihre Ausführung.) 
Nach seiner Zusammensetzung besteht der Bundesrat aus Ver- 
tretern (Bevollmächtigten) der Landesregierungen, auf die 61 Stimmen 
in der Weise verteilt sind, daß Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und 
Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Elsaß-Lothringen gleichfalls 
3 Stimmen, die aber, um das vorher bestandene Stimmverhältnis nicht 
zu verschieben, nicht gezählt werden, wenn sie für Preußen ausschlaggebend 
sind, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2 Stimmen, die übrigen 
Staaten je eine Stimme führen. Die Bevollmächtigten stimmen nach der 
Instruktion ihrer Regierung, in Preußen des Staatsministeriums, in 
Elsaß-Lothringen des Statthalters. Jeder Staat kann demgemäß seine 
Stimme nur einheitlich abgeben.2) 
9) Kons. Ger G. 00 (RGB. 213) §.30 
I. Schutzgeb. G. 00 (REB. 813) § 3. 
10) Verf. Art. 17; der Zustimmung 
Sanktion) des Kaisers bedarf es nach 
Art. 5 Abs. 1 (Anm. 1) nicht. 
11) Bek. 4. Sept. 68 (MB. 265). — 
zusammenstellungen der Gesetze 8 1 
Inm. 10 d. W. 
12) Bek. 27. Mai 76 (MB. 145). 
steichsanzeiger § 38 Anm. 10. — Besond. 
mtl. Veröffentlichungsblätter bild. 
as Kolonialblatt § 89 Anm. 8, das 
leimee-VBl. 8 102, das Marine-Vl. 
117 Abs. 3, die Veröffentlichungen 
es RGesundheitsamts § 261 Abs. 2 
zl das Amtsbl. der Post= u. Telegraphen- 
  
Verw. § 390 Anm. 1. — Sammlung 
der Entscheidungen des MMilitär- 
gerichts § 102 Anm. 3, Reichsgerichts 
§ 185 Anm. 6, Bundesamts für Heimat- 
wesen § 284 Anm. 9, NMVersicherungs- 
amts (Amtliche Nachrichten) § 317 Anm. 9, 
Patentamts § 370 Abs. 2 u. des Ober- 
seeamts § 379 Anm. 30. 
1) § 14 d. W. u. Verf. Art. 7 u. 16. 
Verb. § 87 Anm. 2d. W. — Oberaussichts- 
rechte über die Bundesglieder Verf. Art. 
19 u. 76. — Strafrechtlicher Schutz 
StGB. 8 105. 
2) Verf. Art. 6 u. Ga, der für Elsaß- 
Lothringen zugefügt ist G. 31. Mai 11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.