28 Das Deutsche Reich; Verfassung. § 15.
an der Küste des schwarzen und des mittelländischen Meeres 2, sonst
4 Monate; die letztere Frist gilt auch für die Schutzgebiete.) Die Aus-
fertigung und Verkündigung erfolgt durch den Kaiser. 10) — Das R.,
das allen in Preußen wohnenden Abonnenten der preuß. Gesetzsammlung
unentgeltlich geliefert wird, 11) hieß bis 1870 Bundesgesetzblatt. Bis 1873
fanden darin auch alle Ausführungsverordnungen (Bekanntmachungen,
Reglements) Aufnahme. Seit 1873 ist ein Zentralblatt für das
Deutsche Reich eingerichtet, in dem sie teilweise, nicht eben zum Vorteil der
Einfachheit und UÜbersichtlichkeit, zusammen mit statistischen Nachweisen,
Einzelentscheidungen, Ernennungen 2c. veröffentlicht werden.12)
6. Der Bundesrat.
§ 15.
Im Bundesrat übt die Gesamtheit der Bundesregierungen die
souveräne Reichsgewalt aus. Er dient den Bundesstaaten zur Ausübung
ihrer Mitgliedschaft im Reiche, ist aber gleichzeitig Organ des letzteren.
Als solchem gebührt ihm neben der Mitwirkung bei der Reichsgesetzgebung
auch ihre Vorbereitung und, soweit sie nicht dem Kaiser besonders zugewiesen
ist, ihre Ausführung.)
Nach seiner Zusammensetzung besteht der Bundesrat aus Ver-
tretern (Bevollmächtigten) der Landesregierungen, auf die 61 Stimmen
in der Weise verteilt sind, daß Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und
Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Elsaß-Lothringen gleichfalls
3 Stimmen, die aber, um das vorher bestandene Stimmverhältnis nicht
zu verschieben, nicht gezählt werden, wenn sie für Preußen ausschlaggebend
sind, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2 Stimmen, die übrigen
Staaten je eine Stimme führen. Die Bevollmächtigten stimmen nach der
Instruktion ihrer Regierung, in Preußen des Staatsministeriums, in
Elsaß-Lothringen des Statthalters. Jeder Staat kann demgemäß seine
Stimme nur einheitlich abgeben.2)
9) Kons. Ger G. 00 (RGB. 213) §.30
I. Schutzgeb. G. 00 (REB. 813) § 3.
10) Verf. Art. 17; der Zustimmung
Sanktion) des Kaisers bedarf es nach
Art. 5 Abs. 1 (Anm. 1) nicht.
11) Bek. 4. Sept. 68 (MB. 265). —
zusammenstellungen der Gesetze 8 1
Inm. 10 d. W.
12) Bek. 27. Mai 76 (MB. 145).
steichsanzeiger § 38 Anm. 10. — Besond.
mtl. Veröffentlichungsblätter bild.
as Kolonialblatt § 89 Anm. 8, das
leimee-VBl. 8 102, das Marine-Vl.
117 Abs. 3, die Veröffentlichungen
es RGesundheitsamts § 261 Abs. 2
zl das Amtsbl. der Post= u. Telegraphen-
Verw. § 390 Anm. 1. — Sammlung
der Entscheidungen des MMilitär-
gerichts § 102 Anm. 3, Reichsgerichts
§ 185 Anm. 6, Bundesamts für Heimat-
wesen § 284 Anm. 9, NMVersicherungs-
amts (Amtliche Nachrichten) § 317 Anm. 9,
Patentamts § 370 Abs. 2 u. des Ober-
seeamts § 379 Anm. 30.
1) § 14 d. W. u. Verf. Art. 7 u. 16.
Verb. § 87 Anm. 2d. W. — Oberaussichts-
rechte über die Bundesglieder Verf. Art.
19 u. 76. — Strafrechtlicher Schutz
StGB. 8 105.
2) Verf. Art. 6 u. Ga, der für Elsaß-
Lothringen zugefügt ist G. 31. Mai 11