Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

30 Das Deutsche Reich; Verfassung. 8 17. 
Reichsgesetze und die Überwachung ihrer Ausführung, 10) die Ernennung 
und Entlassung der Reichsbeamten, 11) die Organisation des Heeres und 
der Kriegsflotte, der Oberbefehl über beide und die Ernennung der Offiziere 
und Beamten, 12) die obere Leitung der Post= und Telegraphenverwal- 
tung,13) das Begnadigungsrecht in Fällen erst= und letztinstanzlicher Ent- 
scheidung der Gerichte des Reichs, 14) und die Ausübung der Staatsgewalt 
in Elsaß-Lothringen (§ 26 Abs. 1) und der Schutzgewalt in den Schutz- 
gebieten (§ 89 Abs. 1.) 
8. Der Reichstag. 
§ 17. 
Der Reichstag, der die einheitliche Vertretung des deutschen Volks 
bildet, 1) nimmt eine ähnliche Stellung im Reiche wie die Landtage in den 
Einzelstaaten ein. Alle Reichsgesetze sind an seine Zustimmung gebunden 
(§ 14 Abs. 1). Ihm gebührt die Entlastung der Jahresrechnung.2) 
Der Reichstag besteht aus einer Kammer. Die Wahl zu dieser er- 
folgt für fünf Jahre mittels allgemeiner und unmittelbarer (direkter) 
Wahlen und geheimer Abstimmung.s) — Wähler ist jeder Deutsche, der 
das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, nicht unter Vormundschaft oder 
Pflegschaft oder im Konkurse steht, keine öffentliche Armennnterstützung 
empfängt und sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.4) Für 
Militärpersonen ruht das aktive Wahlrecht.5), Die Wählbarkeit ist an 
dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die Wahlberechtigung; außerdem 
muß der zu Wählende einem Bundesstaate oder Schutzgebiete seit min- 
10) Verf. Art. 17, verb. § 14 Anm. 10. 
Überwachung der Zoll= u. Steuerverwal- 
tung Art. 36 Abs. 2, des Konsulatwesens 
Art. 56 Abs. 1. — Verordnungsrecht beim 
Heere Art. 63 Abs. 3 u. 4, bei der Kriegs- 
slotte Art. 53 Abs. 1, im Postwesen Art. 
50 Abs. 2. Recht zum Erlaß vorläufiger 
Verordnungen in Els.-Lothringen § 26 
Abs. 2 d. W. Gegenzeichnung der Anord- 
nungen durch den Reichskanzler § 19 Abs. 1. 
11) Verf. Art. 18. — § 22 d. W. 
12) Verf. Art. 53 u. 63. — § 902 d. W. 
13) Verf. Art. 50. 
11) Reichsgericht § 185 u. 220 Abs. 1 
d. W.;: Disziplinargerichte § 23 Abs. 5, 
Konsulargerichte § 88 Abs.5, Schutzgebiets- 
gerichte § 89 Abs. 31, Prisengerichte 
8§ 85 Anm. 5. 
1) Verf. Art. 29. 
2) Das. Art. 72. 
3) Das. Art. 20 u. 24 (Fassung des 
G. 19. März 88 RGB. 110); WahlG. 
31. Mai 69 (BEl. 145, § 17 Abs. 2 
aufgeh. G. 19. April 08 RE#B. 151 § 23) 
  
nebst Regl. 28. Mai 70BGBl. 275), Änd. der 
88 9, 11—13, 15—21, 27, 34 Bek. 
28. April 03 (das. 202), des § 11 Abs. 2 
u. d. Anl. B Abs. 4 in betr. d Wahlurnen 
Bek. 4. Juni 13 (das. 314), der Anl. C 
bezüglich zweier Wahlkreise G. 22. 
Juli 13 (das. 597), der Anl. D Bek. 
8. Sept. 98 (ZB. 393). Einf. in Süd- 
deutschland § 6 Anm. 7, Els.-Lothringen 
G. 25. Juni 73 (REB. 161) § 3 u. 6, 
Helgoland G. 15. Dez. 90 (R. 207) 
§ 4. — Schutz des Wahlrechts StEGB. 
§ 107—109 u. 339 Abs.3; Stimmzettel u. 
Druckschrift. zu Wahlzwecken §247 Abs. 4 uR 
Anm. 3. — Die unmittelbare Wahl bil- 
det ein Merkmal des Bundesstaats § 7 
(Anm. 1), während im Staatenbunde die 
Vertretung regelmäßig aus Abgeordneten 
der Einzellandtage besteht. — Berechnung 
der Wahlperiode § 42 Anm. 6 d. W. 
4) WG. §. 1 u. 3; StGB. § 344. Der 
Begriff der Armenunterstützung ist wesent- 
lich eingeschränkt § 284 Abs. 6 d. W. 
5) WG. 8§ 2; MilG. 2. Mai 74 (RGB. 
45) § 49 Abs. 1.
	        
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