30 Das Deutsche Reich; Verfassung. 8 17.
Reichsgesetze und die Überwachung ihrer Ausführung, 10) die Ernennung
und Entlassung der Reichsbeamten, 11) die Organisation des Heeres und
der Kriegsflotte, der Oberbefehl über beide und die Ernennung der Offiziere
und Beamten, 12) die obere Leitung der Post= und Telegraphenverwal-
tung,13) das Begnadigungsrecht in Fällen erst= und letztinstanzlicher Ent-
scheidung der Gerichte des Reichs, 14) und die Ausübung der Staatsgewalt
in Elsaß-Lothringen (§ 26 Abs. 1) und der Schutzgewalt in den Schutz-
gebieten (§ 89 Abs. 1.)
8. Der Reichstag.
§ 17.
Der Reichstag, der die einheitliche Vertretung des deutschen Volks
bildet, 1) nimmt eine ähnliche Stellung im Reiche wie die Landtage in den
Einzelstaaten ein. Alle Reichsgesetze sind an seine Zustimmung gebunden
(§ 14 Abs. 1). Ihm gebührt die Entlastung der Jahresrechnung.2)
Der Reichstag besteht aus einer Kammer. Die Wahl zu dieser er-
folgt für fünf Jahre mittels allgemeiner und unmittelbarer (direkter)
Wahlen und geheimer Abstimmung.s) — Wähler ist jeder Deutsche, der
das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat, nicht unter Vormundschaft oder
Pflegschaft oder im Konkurse steht, keine öffentliche Armennnterstützung
empfängt und sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet.4) Für
Militärpersonen ruht das aktive Wahlrecht.5), Die Wählbarkeit ist an
dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die Wahlberechtigung; außerdem
muß der zu Wählende einem Bundesstaate oder Schutzgebiete seit min-
10) Verf. Art. 17, verb. § 14 Anm. 10.
Überwachung der Zoll= u. Steuerverwal-
tung Art. 36 Abs. 2, des Konsulatwesens
Art. 56 Abs. 1. — Verordnungsrecht beim
Heere Art. 63 Abs. 3 u. 4, bei der Kriegs-
slotte Art. 53 Abs. 1, im Postwesen Art.
50 Abs. 2. Recht zum Erlaß vorläufiger
Verordnungen in Els.-Lothringen § 26
Abs. 2 d. W. Gegenzeichnung der Anord-
nungen durch den Reichskanzler § 19 Abs. 1.
11) Verf. Art. 18. — § 22 d. W.
12) Verf. Art. 53 u. 63. — § 902 d. W.
13) Verf. Art. 50.
11) Reichsgericht § 185 u. 220 Abs. 1
d. W.;: Disziplinargerichte § 23 Abs. 5,
Konsulargerichte § 88 Abs.5, Schutzgebiets-
gerichte § 89 Abs. 31, Prisengerichte
8§ 85 Anm. 5.
1) Verf. Art. 29.
2) Das. Art. 72.
3) Das. Art. 20 u. 24 (Fassung des
G. 19. März 88 RGB. 110); WahlG.
31. Mai 69 (BEl. 145, § 17 Abs. 2
aufgeh. G. 19. April 08 RE#B. 151 § 23)
nebst Regl. 28. Mai 70BGBl. 275), Änd. der
88 9, 11—13, 15—21, 27, 34 Bek.
28. April 03 (das. 202), des § 11 Abs. 2
u. d. Anl. B Abs. 4 in betr. d Wahlurnen
Bek. 4. Juni 13 (das. 314), der Anl. C
bezüglich zweier Wahlkreise G. 22.
Juli 13 (das. 597), der Anl. D Bek.
8. Sept. 98 (ZB. 393). Einf. in Süd-
deutschland § 6 Anm. 7, Els.-Lothringen
G. 25. Juni 73 (REB. 161) § 3 u. 6,
Helgoland G. 15. Dez. 90 (R. 207)
§ 4. — Schutz des Wahlrechts StEGB.
§ 107—109 u. 339 Abs.3; Stimmzettel u.
Druckschrift. zu Wahlzwecken §247 Abs. 4 uR
Anm. 3. — Die unmittelbare Wahl bil-
det ein Merkmal des Bundesstaats § 7
(Anm. 1), während im Staatenbunde die
Vertretung regelmäßig aus Abgeordneten
der Einzellandtage besteht. — Berechnung
der Wahlperiode § 42 Anm. 6 d. W.
4) WG. §. 1 u. 3; StGB. § 344. Der
Begriff der Armenunterstützung ist wesent-
lich eingeschränkt § 284 Abs. 6 d. W.
5) WG. 8§ 2; MilG. 2. Mai 74 (RGB.
45) § 49 Abs. 1.