32 Das Deutsche Reich; Behörden. § 18.
Die Verhandlungen sind öffentlich. 10) Die Mitglieder des Bundes-
rates können ihnen beiwohnen und müssen jederzeit gehört werden. 20) Der
Reichstag regelt Geschäftsgang und Disziplin durch eine Geschäftsord-
nung. 21) Er ist bei der Anwesenheit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mit-
glieder (199) beschlußfähig und beschließt nach absoluter Mehrheit.22)
Die Reichstagsmitglieder sind an keinerlei Aufträge und Instruk-
tionen gebunden s) und wegen ihrer Abstimmungen und Außerungen nicht
verantwortlich. 4) Während der Sitzungsperiode dürfen sie, wenn sie
nicht bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages ergriffen
werden, nur mit Genehmigung des Reichstags wegen strafbarer Handlungen
oder zum Zwecke des Sicherungsarrestes verhaftet werden. Auf Verlangen
des Reichstags wird auch jedes anhängige Strafverfahren und jede schwe-
bende Untersuchungs= oder Zivilhaft für diese Zeit aufgehoben (Imuni-
tät). 20) Endlich können sie ohne Genehmigung des Reichstages nicht außer-
halb Berlins als Zeugen oder Sachverständige vernommen werden.25) Die
Reichstagsmitglieder erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des
Gesetzes.?)
III. Die Reichsbehörden .
1. Uberscht.
8 18.
Das Reich, das die Verwaltung der meisten ihm zugewiesenen An-
gelegenheiten, insbesondere die Verrichtungen der unteren Instanzen den
Landesbehörden belassen hat (§ 13 Abs. 2 II 2), entbehrt infolge dessen
19) Das. Art. 22. — Die über die
Verhandlungen herausgegebenen steno-
graphischen Berichte enthalten (als An-
lagen) auch die Gesetzentwürfe mit Be-
26) 37. § 382 Abs. 2 u. 402, St P.
§ 49 u.
27) beers- Art. 32 in der Fassung des
G. 21. Mai 06 (Re. 467). Die Ent-
gründung, Denkschriften u. Kommissions-
berichten.
20) Das. Art. 9.
21) Das. Art. 27 u. Gesch O. (§ 1Abs. 3
d. W.) 12. Juni 86, durch spätere Reichs-
tagsbeschlüsse vielfach ergänzt.
22) Verf. Art. 28 Abs. 1; § 14 Anm. 5.
29) Verf. Art. 29. Die Ausdrücke Man-
date u. Rechenschaftsberichte der Abgeord-
neten sind hiernach unzutreffend.
24) Das. Art. 30. — Gleiches gilt von
wahrheitsgetreuen Berichten über die Ver-
handlungen Art. 22. — Ebenso StGB.
§ 11 u. 12 bezüglich der Landtage.
25) Verf. Art. 31, Z3PO. § 9041 u.
9051. — Der Ausschluß der Schuldhaft
ist mit deren Aufhebung (§ 202 Abs. 2
d. W.) gegenstandlos geworden.
schädigung beträgt neben freier Eisenbahn-
fahrt (Bek. 27. Juni 06 REB. 850) für
die Zeit der Sitzung einschließlich 8 Tagen
vor ihrem Beginn u. nach deren Schluß
jährlich 3000 M., wovon für jeden Tag,
an dem ein Mitglied der Plenarsitzung
fernbleibt, 20 M. abgezogen werden. Die
Entschädigung schließt den Bezug von Ver-
gütungen als Mitglied anderer, gleichzeitig
tagender politischer Körperschaften, sowie
von Eisenbahnfuhrkosten aus G. 21. Mai 06
(das. 468).
1) Die Reichsbehörden u. Reichsbeamten
führen die Bezeichnung „Kaiserlich“ V.
3. Aug. 71 (RGB. 318) Nr. 1. — Reichs-
dienstflagge § 117 Anm. 2 d. W. — Be-
griff der Behörde § 43 Anm. 1.— Bearb.
der Gesetze in des Verfassers „Das Deutsche
Reich“ (8 6 Anm. 7) Nr. IV.