Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

32 Das Deutsche Reich; Behörden. § 18. 
Die Verhandlungen sind öffentlich. 10) Die Mitglieder des Bundes- 
rates können ihnen beiwohnen und müssen jederzeit gehört werden. 20) Der 
Reichstag regelt Geschäftsgang und Disziplin durch eine Geschäftsord- 
nung. 21) Er ist bei der Anwesenheit der Mehrheit seiner gesetzlichen Mit- 
glieder (199) beschlußfähig und beschließt nach absoluter Mehrheit.22) 
Die Reichstagsmitglieder sind an keinerlei Aufträge und Instruk- 
tionen gebunden s) und wegen ihrer Abstimmungen und Außerungen nicht 
verantwortlich. 4) Während der Sitzungsperiode dürfen sie, wenn sie 
nicht bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages ergriffen 
werden, nur mit Genehmigung des Reichstags wegen strafbarer Handlungen 
oder zum Zwecke des Sicherungsarrestes verhaftet werden. Auf Verlangen 
des Reichstags wird auch jedes anhängige Strafverfahren und jede schwe- 
bende Untersuchungs= oder Zivilhaft für diese Zeit aufgehoben (Imuni- 
tät). 20) Endlich können sie ohne Genehmigung des Reichstages nicht außer- 
halb Berlins als Zeugen oder Sachverständige vernommen werden.25) Die 
Reichstagsmitglieder erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des 
Gesetzes.?) 
III. Die Reichsbehörden . 
1. Uberscht. 
8 18. 
Das Reich, das die Verwaltung der meisten ihm zugewiesenen An- 
gelegenheiten, insbesondere die Verrichtungen der unteren Instanzen den 
Landesbehörden belassen hat (§ 13 Abs. 2 II 2), entbehrt infolge dessen 
19) Das. Art. 22. — Die über die 
Verhandlungen herausgegebenen steno- 
graphischen Berichte enthalten (als An- 
lagen) auch die Gesetzentwürfe mit Be- 
26) 37. § 382 Abs. 2 u. 402, St P. 
§ 49 u. 
27) beers- Art. 32 in der Fassung des 
G. 21. Mai 06 (Re. 467). Die Ent- 
gründung, Denkschriften u. Kommissions- 
berichten. 
20) Das. Art. 9. 
21) Das. Art. 27 u. Gesch O. (§ 1Abs. 3 
d. W.) 12. Juni 86, durch spätere Reichs- 
tagsbeschlüsse vielfach ergänzt. 
22) Verf. Art. 28 Abs. 1; § 14 Anm. 5. 
29) Verf. Art. 29. Die Ausdrücke Man- 
date u. Rechenschaftsberichte der Abgeord- 
neten sind hiernach unzutreffend. 
24) Das. Art. 30. — Gleiches gilt von 
wahrheitsgetreuen Berichten über die Ver- 
handlungen Art. 22. — Ebenso StGB. 
§ 11 u. 12 bezüglich der Landtage. 
25) Verf. Art. 31, Z3PO. § 9041 u. 
9051. — Der Ausschluß der Schuldhaft 
ist mit deren Aufhebung (§ 202 Abs. 2 
d. W.) gegenstandlos geworden. 
  
schädigung beträgt neben freier Eisenbahn- 
fahrt (Bek. 27. Juni 06 REB. 850) für 
die Zeit der Sitzung einschließlich 8 Tagen 
vor ihrem Beginn u. nach deren Schluß 
jährlich 3000 M., wovon für jeden Tag, 
an dem ein Mitglied der Plenarsitzung 
fernbleibt, 20 M. abgezogen werden. Die 
Entschädigung schließt den Bezug von Ver- 
gütungen als Mitglied anderer, gleichzeitig 
tagender politischer Körperschaften, sowie 
von Eisenbahnfuhrkosten aus G. 21. Mai 06 
(das. 468). 
1) Die Reichsbehörden u. Reichsbeamten 
führen die Bezeichnung „Kaiserlich“ V. 
3. Aug. 71 (RGB. 318) Nr. 1. — Reichs- 
dienstflagge § 117 Anm. 2 d. W. — Be- 
griff der Behörde § 43 Anm. 1.— Bearb. 
der Gesetze in des Verfassers „Das Deutsche 
Reich“ (8 6 Anm. 7) Nr. IV.
	        
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