Vorwort zur zweiundzwanzigsten Auflage. VII
Grundsätzen die Einrichtung in Preußen und dem Deutschen Reiche auf—
gebaut worden ist. Hierbei kommt der Staat, der den Ausgangspunkt der
Darstellung bildet, nach zwei Richtungen in Betracht. Er erscheint in
seiner Gestaltung, seinen Einrichtungen und in der Erfüllung der ihm ge—
stellten Aufgaben, seinen Tätigkeiten. Jene bildet den Gegenstand der
fünf ersten, diese den der vier letzten Kapitel des Werkes. In beiden Teilen
kommt neben Preußen das Deutsche Reich in Betracht (Nr. I. Abs. 1), jedoch
nicht in derselben Weise. Während in ersterem Teile der preußische Staat
und das Reich ziemlich getrennt nebeneinander hergehen, greifen sie im
zweiten, die Erfüllung ihrer Aufgaben betreffenden fast überall ineinander.
In dem ersten Teile wird der Staat zunächst in seiner Verfassung,
seinen Amtern (Behörden und Beamten) und in seinen Gliedern betrachtet.
Es geschieht dieses in nahezu gleicher Weise für das Reich (1. Kapitel) und
für Preußen (2. Kapitel). Von den Einzelstaaten, die die Glieder des
Reiches bilden, konnte jedoch nach dem Zweck des Werkes nur Elsaß-Loth-
ringen berücksichtigt werden (§25—28), während beim preußischen Staate
die dessen Glieder bildenden Verwaltungsbezirke und Kommunalverbände un-
eingeschränkt zur Darstellung kommen (8§55 und 76—84).
Auf die Einrichtungen des Staates folgen seine Beziehungen zu
fremden Staaten in den auswärtigen Angelegenheiten (3. Kapitel) und seine
Verteidigung durch Heer und Kriegsflotte (4. Kapitel). Beide sind Gegen-
stand der Reichsgesetzgebung. Den Schluß bilden die Finanzen, deren der
Staat (Preußen wie das Reich) nicht nur zum eignen Bestehen, son-
dern auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen (5. Kapitel).
Damit ist der Übergang zu dem die Aufgaben des Staates betreffen-
den zweiten Teil gegeben. Diese bestehen entsprechend dem Rechts= und
dem Wohlfahrtszwecke des Staates (8 1 Abs. 1) in:
1. Schutz der Person und des Eigentums,
2. Pflege der geistigen (kulturellen) und wirtschaftlichen (materiellen)
Interessen.
Den Schutz gewähren die Rechtspflege (6. Kapitel) und die Polizei (7. Ka-
pitel). Die Förderung der geistigen Interessen gelangt in der auf Kultus,
Unterricht, Kunst und Wissenschaft gerichteten Kulturpflege (8. Kapitel), die
der wirtschaftlichen Interessen in der die Voraussetzungen und Zweige des
Gütererwerbes (Arbeiterfürsorge, Kapitalbildung, Bergbau, Land= und Forst-
wirtschaft, Viehzucht, Jagd und Fischerei, Gewerbe, Handel und Verkehr)
zusammenfassenden Wirtschaftspflege (9. Kapitel) zur Darstellung.
III. Die erste Auflage erschien am Schlusse des Jahres 1881. Seit-
dem sind ihr weitere Auflagen in kurzen Zwischenräumen gefolgt. Die
Ziele des Werkes und die Einleitung des Stoffes sind in den späteren Auf-
lagen im wesentlichen dieselben geblieben. Dagegen hat der Text auf Grund
wiederholter Durchsicht wesentliche Verbesserungen und Erweiterungen er-
fahren. Da ferner alle inzwischen ergangenen Vorschriften und eingetretenen