Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Vorwort zur zweiundzwanzigsten Auflage. VII 
Grundsätzen die Einrichtung in Preußen und dem Deutschen Reiche auf— 
gebaut worden ist. Hierbei kommt der Staat, der den Ausgangspunkt der 
Darstellung bildet, nach zwei Richtungen in Betracht. Er erscheint in 
seiner Gestaltung, seinen Einrichtungen und in der Erfüllung der ihm ge— 
stellten Aufgaben, seinen Tätigkeiten. Jene bildet den Gegenstand der 
fünf ersten, diese den der vier letzten Kapitel des Werkes. In beiden Teilen 
kommt neben Preußen das Deutsche Reich in Betracht (Nr. I. Abs. 1), jedoch 
nicht in derselben Weise. Während in ersterem Teile der preußische Staat 
und das Reich ziemlich getrennt nebeneinander hergehen, greifen sie im 
zweiten, die Erfüllung ihrer Aufgaben betreffenden fast überall ineinander. 
In dem ersten Teile wird der Staat zunächst in seiner Verfassung, 
seinen Amtern (Behörden und Beamten) und in seinen Gliedern betrachtet. 
Es geschieht dieses in nahezu gleicher Weise für das Reich (1. Kapitel) und 
für Preußen (2. Kapitel). Von den Einzelstaaten, die die Glieder des 
Reiches bilden, konnte jedoch nach dem Zweck des Werkes nur Elsaß-Loth- 
ringen berücksichtigt werden (§25—28), während beim preußischen Staate 
die dessen Glieder bildenden Verwaltungsbezirke und Kommunalverbände un- 
eingeschränkt zur Darstellung kommen (8§55 und 76—84). 
Auf die Einrichtungen des Staates folgen seine Beziehungen zu 
fremden Staaten in den auswärtigen Angelegenheiten (3. Kapitel) und seine 
Verteidigung durch Heer und Kriegsflotte (4. Kapitel). Beide sind Gegen- 
stand der Reichsgesetzgebung. Den Schluß bilden die Finanzen, deren der 
Staat (Preußen wie das Reich) nicht nur zum eignen Bestehen, son- 
dern auch zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen (5. Kapitel). 
Damit ist der Übergang zu dem die Aufgaben des Staates betreffen- 
den zweiten Teil gegeben. Diese bestehen entsprechend dem Rechts= und 
dem Wohlfahrtszwecke des Staates (8 1 Abs. 1) in: 
1. Schutz der Person und des Eigentums, 
2. Pflege der geistigen (kulturellen) und wirtschaftlichen (materiellen) 
Interessen. 
Den Schutz gewähren die Rechtspflege (6. Kapitel) und die Polizei (7. Ka- 
pitel). Die Förderung der geistigen Interessen gelangt in der auf Kultus, 
Unterricht, Kunst und Wissenschaft gerichteten Kulturpflege (8. Kapitel), die 
der wirtschaftlichen Interessen in der die Voraussetzungen und Zweige des 
Gütererwerbes (Arbeiterfürsorge, Kapitalbildung, Bergbau, Land= und Forst- 
wirtschaft, Viehzucht, Jagd und Fischerei, Gewerbe, Handel und Verkehr) 
zusammenfassenden Wirtschaftspflege (9. Kapitel) zur Darstellung. 
III. Die erste Auflage erschien am Schlusse des Jahres 1881. Seit- 
dem sind ihr weitere Auflagen in kurzen Zwischenräumen gefolgt. Die 
Ziele des Werkes und die Einleitung des Stoffes sind in den späteren Auf- 
lagen im wesentlichen dieselben geblieben. Dagegen hat der Text auf Grund 
wiederholter Durchsicht wesentliche Verbesserungen und Erweiterungen er- 
fahren. Da ferner alle inzwischen ergangenen Vorschriften und eingetretenen
	        
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