Das Deutsche Reich; Beamte.
3. Pflichten.
§ 23.
Zu den Pflichten der Reichsbeamten gehört die gesetzmäßige und ge-
wissenhafte Amtsführung und das achtungswürdige Verhalten in und außer
dem Amte.1) Die Beamten haben Amtsverschwiegenheit zu beobachten:)
und ihre Tätigkeit voll und unbeeinflußt zu gewähren. Zur Entfernung
aus dem Amte ist Urlaubs) und zur Annahme von Titeln, Orden, Ge-
schenken und Nebenämtern, zum Gewerbebetriebe und zum Eintritt in den
Vorstand, den Verwaltungs= oder Aufsichtsrat einer Erwerbsgesellschaft
eine besondere Erlaubnis erforderlich. Diese ist jederzeit widerruflich und
in letzterem Falle überhaupt nur zulässig, wenn die Stelle nicht mit
fortlaufender Vergütung verbunden ist.“)
Im Interesse des Dienstes können nichtrichterliche Beamte5) unfrei-
willig pensioniert oder einstweilen in den Ruhestand versetzt oder bei Nicht-
erfüllung der Amtspflichten — soweit nicht die strafrechtliche Verfolgung
eintritts) — disziplinarisch bestraft werden.
Die unfreiwillige Pensionierung erfolgt im Falle geistiger oder
körperlicher Unfähigkeit auf Grund eines voraufgegangenen Verfahrens.7)
Die einstweilige Versetzung in den Ruhestand unter Ge-
währung eines Wartegeldes von ¾ des der Pensionsberechnung zugrunde
zu legenden Diensteinkommens, höchstens aber 12000 M., kann bei Umbil-
dung der betreffenden Behörde und außerdem für gewisse höhere Beamte
vom Kaiser verfügt werden.)
Die Disziplinarbestrafung) bei Dienstvergehen erfolgt durch
Verhängung von Ordnungsstrafen (Warnung, Verweis und Geldstrafe)
oder durch Entfernung aus dem Amte (Strafversetzung und Dienstent-
1) RBG. 810 u. 13; Inanspruchnahme W. — Unabkömmlichkeit der Beamten im
im Rechtswege §79u. 154; verb. 864 d. W; Mobilmachungsfalle § 94 Abs. 22 d. W.
) RB. 5 15, 16 u. StG. 8 331.
für vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflicht-
verletzungen in Ausübung der obrigkeit- 5) Richterliche Beamte § 21 Anm. 9.
§ 23. 37
lichen Gewalt (BGB. § 839) haftet das
Reich, das sich innerhalb dreier Jahre an
den Beamten schadlos halten kann G.
22. März 10 (RGB. 798); für Beamte
der Schutzgebiete u. Angehörige der Schutz-
truppen haften die Schutzgebiete § 4.
2) RBG. 8§ 11 u. 12. Besondere Be-
stimmung für Postbeamte § 391 Anm. 4,
Telegraphenbeamte § 392 Anm. 6 d. W.
3) RBG. 8 14 u. V. 2. Nov. 74
(RG#. 129), erg. (Aufhebung des 86 Abs.33)
4. Jan.04 (das. 1). — Zum Eintritt in den
Reichstag bedarf es keines Urlaubs RVerf.
Art. 21; ein Gehaltsabzug findet nicht
statt, die Stellvertretungskosten trägt das
Reich RBG. 814 Abs. 2. — Beurlaubung
und Stellvertretung der gesandtschaftlichen
und Konsularbeamten § 87 Anm. 7 d.
6) Neben den allgemeinen bestehen be-
sondere, die Beamten betreffende Straf-
vorschriften. Einzelne Handlungen
werden härter bestraft, wenn sie von Be-
amten begangen werden StE. 8§ 128,
129, 1553, 1742 u. 3, andere sind über-
haupt nur in diesem Falle strafbar 8 331
bis 359, insbes. Beamtenbestechung § 331
Mißbrauch der Amtsgewalt
bis 335,
§ 339—342, 348—350. Der Begriff des
Beamten (8 359) deckt sich nicht mit dem
des öffentlichen Amtes (§ 31 Abs. 2), das
außerdem die Rechtsanwaltschaft u. den
Schöffen= u. Geschworenendienst umfaßt;
auch für diese gelten jedoch die besonderen
Strafbestimmungen § 334, 352, 356.
7) RBG. § 61—68.
8) Das. 8 24—31.
9) Das. § 72—133.