Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Das Deutsche Reich; Beamte. 
3. Pflichten. 
§ 23. 
Zu den Pflichten der Reichsbeamten gehört die gesetzmäßige und ge- 
wissenhafte Amtsführung und das achtungswürdige Verhalten in und außer 
dem Amte.1) Die Beamten haben Amtsverschwiegenheit zu beobachten:) 
und ihre Tätigkeit voll und unbeeinflußt zu gewähren. Zur Entfernung 
aus dem Amte ist Urlaubs) und zur Annahme von Titeln, Orden, Ge- 
schenken und Nebenämtern, zum Gewerbebetriebe und zum Eintritt in den 
Vorstand, den Verwaltungs= oder Aufsichtsrat einer Erwerbsgesellschaft 
eine besondere Erlaubnis erforderlich. Diese ist jederzeit widerruflich und 
in letzterem Falle überhaupt nur zulässig, wenn die Stelle nicht mit 
fortlaufender Vergütung verbunden ist.“) 
Im Interesse des Dienstes können nichtrichterliche Beamte5) unfrei- 
willig pensioniert oder einstweilen in den Ruhestand versetzt oder bei Nicht- 
erfüllung der Amtspflichten — soweit nicht die strafrechtliche Verfolgung 
eintritts) — disziplinarisch bestraft werden. 
Die unfreiwillige Pensionierung erfolgt im Falle geistiger oder 
körperlicher Unfähigkeit auf Grund eines voraufgegangenen Verfahrens.7) 
Die einstweilige Versetzung in den Ruhestand unter Ge- 
währung eines Wartegeldes von ¾ des der Pensionsberechnung zugrunde 
zu legenden Diensteinkommens, höchstens aber 12000 M., kann bei Umbil- 
dung der betreffenden Behörde und außerdem für gewisse höhere Beamte 
vom Kaiser verfügt werden.) 
Die Disziplinarbestrafung) bei Dienstvergehen erfolgt durch 
Verhängung von Ordnungsstrafen (Warnung, Verweis und Geldstrafe) 
oder durch Entfernung aus dem Amte (Strafversetzung und Dienstent- 
1) RBG. 810 u. 13; Inanspruchnahme W. — Unabkömmlichkeit der Beamten im 
im Rechtswege §79u. 154; verb. 864 d. W; Mobilmachungsfalle § 94 Abs. 22 d. W. 
) RB. 5 15, 16 u. StG. 8 331. 
für vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflicht- 
verletzungen in Ausübung der obrigkeit- 5) Richterliche Beamte § 21 Anm. 9. 
§ 23. 37 
  
  
lichen Gewalt (BGB. § 839) haftet das 
Reich, das sich innerhalb dreier Jahre an 
den Beamten schadlos halten kann G. 
22. März 10 (RGB. 798); für Beamte 
der Schutzgebiete u. Angehörige der Schutz- 
truppen haften die Schutzgebiete § 4. 
2) RBG. 8§ 11 u. 12. Besondere Be- 
stimmung für Postbeamte § 391 Anm. 4, 
Telegraphenbeamte § 392 Anm. 6 d. W. 
3) RBG. 8 14 u. V. 2. Nov. 74 
(RG#. 129), erg. (Aufhebung des 86 Abs.33) 
4. Jan.04 (das. 1). — Zum Eintritt in den 
Reichstag bedarf es keines Urlaubs RVerf. 
Art. 21; ein Gehaltsabzug findet nicht 
statt, die Stellvertretungskosten trägt das 
Reich RBG. 814 Abs. 2. — Beurlaubung 
und Stellvertretung der gesandtschaftlichen 
und Konsularbeamten § 87 Anm. 7 d. 
  
6) Neben den allgemeinen bestehen be- 
sondere, die Beamten betreffende Straf- 
vorschriften. Einzelne Handlungen 
werden härter bestraft, wenn sie von Be- 
amten begangen werden StE. 8§ 128, 
129, 1553, 1742 u. 3, andere sind über- 
haupt nur in diesem Falle strafbar 8 331 
bis 359, insbes. Beamtenbestechung § 331 
Mißbrauch der Amtsgewalt 
bis 335, 
§ 339—342, 348—350. Der Begriff des 
Beamten (8 359) deckt sich nicht mit dem 
des öffentlichen Amtes (§ 31 Abs. 2), das 
außerdem die Rechtsanwaltschaft u. den 
Schöffen= u. Geschworenendienst umfaßt; 
auch für diese gelten jedoch die besonderen 
Strafbestimmungen § 334, 352, 356. 
7) RBG. § 61—68. 
8) Das. 8 24—31. 
9) Das. § 72—133.
	        
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