Full text : Handbuch des Völkerrechts Erster Band. (1)

Das  Geerecht  347

in  der  See  gefundene  Schätze  (von  versunkenen  Schiffen),  auf  gewisse  Arten
von  Seewurf,  auf  gestrandete  Walfische  und  Störe,  auf  Geldbußen  aus
den  auf  hoher  See  oder  in.  den  Flußmündungen  begangenen  Delicten  und  war
dadurch  an  der  Aufrechterhaltung  öffentlicher  Ordnung  zur  See  interessirt.

Er  verwaltete  die  sicherlich  aus  den  Eigenthumsansprüchen  an  gewisse  Seegebiete
  abgeleitete  Civil=  und  Strafjustiz  zur  See,  deren  Begränzung  gegenüber
den  Ufergerechtsamen  und  binnenländischen  Jurisdictionsgewalten  anfangs
mancherlei  Schwierigkeiten  bereitete.!)  Noch  Sir  Leoline  Jenkins  war  im
XVII.  Jahrhundert  der  Meinung,  andere  Nationen  hätten  seerechtliche  Grundsätze
  deswegen  von  den  Engländern  entlehnt,  weil  sie  die  Rechte  der  Englischen
Könige  auf  den  „Britischen  Ocean“,  insbesondere  die  Gewässer  von  Oléron,
anerkannt  hätten.

Durch  ihr  Patent  waren  die  Englischen  Admiräle  angewiefen,  seerechtliche
Streitigkeiten  zu  entscheiden  und  diese  Aufgabe  als  ständigen  Beruf  wahrzunehmen,
während  ihnen  das  militärische  Oberbefehlsamt  besonders  nach  dem  Ausbruch  von
Kriegen  übertragen  zu  werden  pflegte.  )  Bemerkenswerth  erscheint,  daß  das  Verfahren
  selbst  in  Englischen  Admiralitätsgerichten  sich  dem  Römischen  Recht  anschloß.
Wohl  zu  beachten  dabei  ist  ferner,  daß  sich  eine  Prisenjustiz  während  des  Mittelalters
  in  England  nicht  nachweisen  läßt;  sie  würde  auch  zu  der  Gesammtheit
der  damaligen  Zeitverhältnisse  nicht  gepaßt  haben.  Fremden  Schiffen  konnte
man,  soweit  sie  nicht  förmlich  privilegirt  waren,  eine  Parteirolle  gegen  die
Krone  nicht  zugestehen.  Der  Begriff  der  alten  Beute  stand  einer  Zulassung
rechtlicher  Entscheidung  über  Wegnahme  fremder  Schiffe  entgegen;  somit  blieb
hier  nur  der  Beschwerdeweg  zwischen  den  betheiligten  Staaten.“)

Zu  ohnmächtig,  um  ihren  Willen  zu  Lande  durchzusetzen,  konnten  im
früheren  Mittelalter  auch  die  mächtigsten  Monarchen  nicht  daran  denken,  dem
Seeverkehr  Gesetze  vorzuschreiben.  Nur  durch  Gewohnheit  konnten  sich  daher
Verkehrsregeln  bilden  und  befestigen.  Je  gleichartiger  die  Tendenzen  der  seefahrenden
  Nationen  im  Allgemeinen  waren,  desto  mehr  Uebereinstimmung  ergab
  sich  in  den  wichtigsten  Grundsätzen  der  mittelalterlichen  Seegewohnheiten,
sowohl  in  Friedens=  als  auch  in  Kriegszeiten.

Die  staatliche  Institution  der  Admiralität  trug  dazu  bei,  die  seerechtlichen
Verkehrsgrundsätze,  die  sich  auf  genossenschaftlicher  Basis  Schiffahrt  treibender
Personen  (Schiffsmannschaften,  Rheder,  Ladungsinteressenten,  Schiffsführer)
gewohnheitsrechtlich  gebildet  hatten,  zu  consolidiren  und  zu  erhalten,  was  namentlich
  durch  die  Praxis  der  gegenwärtig  ersten  seefahrenden  Nation  bezeugt  wird.

Wenn  nämlich  in  Südeuropäischen  Städten  das  Römische  Recht  niemals
völlig  abstarb,  so  war  dagegen  zur  See  nach  dem  Zeitalter  der  Völkerwanderung
  ein  völlig  neuer  Zustand  eingetreten.  Großindustrie  und  Seehandel,  auf  der
antiken  Grundlage  der  Sclaverei  und  des  capitalistischen  Einzelbetriebes  beruhend,
waren  durch  den  Einsturm  der  Barbaren  in  Italien,  Spanien  und  Südfrankreich
  vernichtet  worden.  Ein  sachliches  Specialrecht  von  irgend  welcher  Erheblichkeit
  hatte  Rom  niemals  besessen.  Wo  Seerechtsstreitigkeiten  an  den  Prätor