Das Geerecht 347
in der See gefundene Schätze (von versunkenen Schiffen), auf gewisse Arten
von Seewurf, auf gestrandete Walfische und Störe, auf Geldbußen aus
den auf hoher See oder in. den Flußmündungen begangenen Delicten und war
dadurch an der Aufrechterhaltung öffentlicher Ordnung zur See interessirt.
Er verwaltete die sicherlich aus den Eigenthumsansprüchen an gewisse Seegebiete
abgeleitete Civil= und Strafjustiz zur See, deren Begränzung gegenüber
den Ufergerechtsamen und binnenländischen Jurisdictionsgewalten anfangs
mancherlei Schwierigkeiten bereitete.!) Noch Sir Leoline Jenkins war im
XVII. Jahrhundert der Meinung, andere Nationen hätten seerechtliche Grundsätze
deswegen von den Engländern entlehnt, weil sie die Rechte der Englischen
Könige auf den „Britischen Ocean“, insbesondere die Gewässer von Oléron,
anerkannt hätten.
Durch ihr Patent waren die Englischen Admiräle angewiefen, seerechtliche
Streitigkeiten zu entscheiden und diese Aufgabe als ständigen Beruf wahrzunehmen,
während ihnen das militärische Oberbefehlsamt besonders nach dem Ausbruch von
Kriegen übertragen zu werden pflegte. ) Bemerkenswerth erscheint, daß das Verfahren
selbst in Englischen Admiralitätsgerichten sich dem Römischen Recht anschloß.
Wohl zu beachten dabei ist ferner, daß sich eine Prisenjustiz während des Mittelalters
in England nicht nachweisen läßt; sie würde auch zu der Gesammtheit
der damaligen Zeitverhältnisse nicht gepaßt haben. Fremden Schiffen konnte
man, soweit sie nicht förmlich privilegirt waren, eine Parteirolle gegen die
Krone nicht zugestehen. Der Begriff der alten Beute stand einer Zulassung
rechtlicher Entscheidung über Wegnahme fremder Schiffe entgegen; somit blieb
hier nur der Beschwerdeweg zwischen den betheiligten Staaten.“)
Zu ohnmächtig, um ihren Willen zu Lande durchzusetzen, konnten im
früheren Mittelalter auch die mächtigsten Monarchen nicht daran denken, dem
Seeverkehr Gesetze vorzuschreiben. Nur durch Gewohnheit konnten sich daher
Verkehrsregeln bilden und befestigen. Je gleichartiger die Tendenzen der seefahrenden
Nationen im Allgemeinen waren, desto mehr Uebereinstimmung ergab
sich in den wichtigsten Grundsätzen der mittelalterlichen Seegewohnheiten,
sowohl in Friedens= als auch in Kriegszeiten.
Die staatliche Institution der Admiralität trug dazu bei, die seerechtlichen
Verkehrsgrundsätze, die sich auf genossenschaftlicher Basis Schiffahrt treibender
Personen (Schiffsmannschaften, Rheder, Ladungsinteressenten, Schiffsführer)
gewohnheitsrechtlich gebildet hatten, zu consolidiren und zu erhalten, was namentlich
durch die Praxis der gegenwärtig ersten seefahrenden Nation bezeugt wird.
Wenn nämlich in Südeuropäischen Städten das Römische Recht niemals
völlig abstarb, so war dagegen zur See nach dem Zeitalter der Völkerwanderung
ein völlig neuer Zustand eingetreten. Großindustrie und Seehandel, auf der
antiken Grundlage der Sclaverei und des capitalistischen Einzelbetriebes beruhend,
waren durch den Einsturm der Barbaren in Italien, Spanien und Südfrankreich
vernichtet worden. Ein sachliches Specialrecht von irgend welcher Erheblichkeit
hatte Rom niemals besessen. Wo Seerechtsstreitigkeiten an den Prätor