Object: Handbuch des Völkerrechts Erster Band. (1)

Engländer und Schotten. 421 
fehlern. Letzte lateinische Ausgabe 1759. Englische Uebersetzung 1717. Deut- 
sche Uebersetzung oder Bearbeitung (wo Zouch nicht genannt wird) von Gott- 
fried Vogel, Frankfurt 1666, bei Toh. Wilhelm Ammon, unter dem Titel, 
welcher dem Englischen nicht entspricht: „Allgemeines Völkerrecht wie auch all- 
gemeines Urtheil und Ansprüche aller Völker“, Sedezbändchen auf schlechtem 
Papier mit großem Druck, 458 S. 
1) Stammend aus der Bretagne, von den Vice-Grafen von Rennes und Por- 
host. Vgl. u. A. Godefroy Ménilglaise, Les savants Godefroy, S. 343. 
Der Name wird geschrieben Zouch und Zouche. Die Form „Bouchy“ ist lediglich 
eine Erfindung; wie es scheint, von Ompteda. 
2) Das Jus gentium definirt Zouch einfach im gewöhnlichen Römischen Sinne, 
als jus quo gentes humanac utuntur. — Daguesseau, Oeuvres (1756 f.), 
Bd. IV, S 267. Ueber Bentham, unten § 109. — Es sei mir gestattet hier zu 
bemerken, daß Droit international public und Droit des gens durchaus als gleich- 
bedeutend und promiscue gebraucht werden, und daß ich für die von Renault 
vorgeschlagene Unterscheidung (s. oben S. 10) nicht den geringsten Anhaltspunkt zu 
finden vermag. 
3) Kaltenborn und Bulmerincg, a. d. a. O. 
8 9. 
Andere Engländer und Schotten. 
Literatur: Glafey, S. 160, 167. — Ompteda, S. 265. 
In der dogmatischen völkerrechtlichen Literatur Englands hat, wenigstens 
was Gesammtdarstellung betrifft, die positive und historische Richtung nach 
Zouch bis zu unserem Jahrhunderte, keinen mir bekannten Vertreter; um so 
mehr wurde diese Richtung und zwar auf die trefflichste Weise in der Praxis, 
namentlich durch die Entscheidungen der Admiralitätsrichter verfolgt, zu wel- 
chen, wie die bereits genannten Leoline Jenkins und Lord Stowell und 
andere berühmte Rechtsgelehrte, auch Zouch, gehört haben. 
Als zur Grotianischen Literatur gehörig ist ein Werk zu nennen, wel- 
ches in dem stets mit dem Festlande enger verbundenen Schottland entstan- 
den ist. 1) Als nämlich im Jahre 1707 auf der Edinburger Hochschule ein 
Lehrstuhl für »the Public Law and the Law of Nature and Nationse er- 
richtet wurde, gab William Scott ein Grotianisches Compendium heraus: 
„Hugonis Grotü de jure Belli ac Pacis L. III Compendium annotationi- 
bus et commentarls selectis illustratum, in usum studiosae juventutis 
academiae Edinensis.= Edinburgh 1707. Der Verfasser sagt in der Vor- 
rede, daß er den Inhalt bereits in einer -private classe vorgetragen hat. 
Er war seit 1695 einer von den Regenten der Hochschule, wurde aber 1707