Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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e)  die  Angelegenheiten  der  im  Bezirke  lebenden  Invaliden  (siehe  die  hierüber  ergangenen  besonderen

Bestimmungen).

6)  In  jedem  Landwehr-Kompagnie-Bezirk  ist  ein  Bezirksfeldwebel  als  Organ  des  Landwehr-Bezirks-Kommandos
  zur  Vermittelung  des  Verkehrs  des  letzteren  mit  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
  stationirt.

Wenn  Kompagnie-Führer  von  der  Linie  in  den  Bezirk  kommandirt  werden,  so  führen  diese  die
Korrespondenz  der  Kompagnie  unter  ihrem  Namen  und  ihrer  alleinigen  Verantwortung  und  üben
persönlich  die  Kontrole  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  aus;  der  Bezirks-Feldwebel  dient
ihnen  zur  Unterstützung  bei  den  schristlichen  Arbeiten.

Alle  Korrespondenzen,  welche  über  den  Bataillons-Bezirk  hinaus  gehen,  sind  durch  das  Landwehr-Bezirks-Kommando
  zu  führen.

In  wieweit  die  Allerhöchst  ernannten  Landwehr-  Kompagnie-Führer  des  Beurlaubtenstandes  zum
Dienste  im  Bezirk  mit  heranzuziehen  sind,  haben  die  Landwehr-Bezirks  d  in  jedem  einzelnen
  Falle  nach  Lage  der  Verhältnisse  zu  bestimmen.  (Vergl.  8.  48.  ad  1.)

.Die  Führung  der  speziellen  Dienstangelegenheiten  der  Garde-  kandwehr  so  weit  dieselben  nicht  von
den  9  Behörden  ressortiren,  liegt  den  Garde-Land  dos  ob.
(Vergl.  8.  5.  ad  5.  unb  s8.  43.)  Dieselben  stehen  unter  dem  Besehle  des  General-Kommandos  des
Garde-Korps,  resp.  der  betreffenden  Garde-Infanterie-  Dioisions-  und  Brigade-Kommandos,)  vermitteln
  unter  Korrespondenz  mit  den  Landwehr-Bezirks-K  f,  so  weit  erforderlich,  die  Beziehungen
  der  Kommando-Behörden  des  Garde-  Korps  zu  den  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes
des  lehteren  und  haben  für  die  Sicherung  und  Verwaltung  der  Bestände  der  Garde-Landwehr=Bataillone
  Sorge  zu  tragen.

8.  Die  Landwehr-Bezirks-K  dos  sind  verpflichtet,  allen  im  dienstlichen  Interesse  an  sie  ergehenden
Requisitionen  anderer  Militairbehörden  Folge  zu  geben.  Insbesondere  haben  sie  dem  Artillerie-Brigade-Kommando,
  dem  Jäger-,  Pionier=  und  Train-Bataillon  ihres  Armee-Korps,  dem  General-Arzt
und  der  Intendantur,  den  Garde-Landwehr-Bataillonen  und  den  Marine-Behörden  (efr.  s.  61)  diesenigen
  Uebersichten  und  Bestandsnachweisungen  über  die  in  ihrem  Bezirk  befindlichen  Mannschasten
des  Beurlaubtenstandes  einzusenden,  deren  diese  Behörden  im  dienstlichen  Interesse  bedürfen.

8.  3.
Personal  der  Landwehr-Bezirks-Kommandos.

.  Staͤrke  und  Zusammensetzung  der  Landwehr-Bezirks-K  dos  ergiebt  sich  aus  den  Etats.

Die  Adjutantenstellen  bei  den  Landwehr-Bezirks-K  dos  werden  durch  Lieutenants  wahrgenommen,
  welche  von  den  korrespondirenden  Linien-Regimentern  auf  je  2  bis  3  Jahre  zu  kommandiren
sind;  bis  auf  Weiteres  sind  jedoch  die  General-Kommandos  ermächtigt,  zu  diesen  Stellen  auch  pensionirte
  oder  zur  Disposition  stehende  Offiziere  oder  Landwehr-Offiziere  zu  berufen.

e)  So  lange  in  den  Bezirken  des  9.,  10.  und  11.  Armee-Korps  Garde-Landwehr-Batalllons-K  dos  nicht
errichtet  sind,  werden  daselbst  die  speziellen  Dienstangelegenbeiten  der  Oarde-Landwehr  *  die  Linlen-Infanterle-Hrigade-Kommandos
  unter  virektem  Verkehr  mit  dem  General-Kommando  des  Garde-Korps  erledigt.

 

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