Die staatsrechtliche Stellung der Territorien innerhalb
der Nordamerikanischen Union.
Von
Dr. SCHLIEF auf Nippern bei Nimkau.
Zu den, ihrem staatsrechtlichen Charakter nach am schwierigsten
bestimmbaren Gebilden, welche sich in zusammengesetzten
Staaten thatsächlich vorfinden, oder doch der Natur der Sache
nach vorfinden können, gehören die sog. „Reichsländer,* welche
sich nicht ohne Weiteres in den Rahmen des Ganzen einfügen,
sondern eine Ausnahmestellung insofern einnehmen, als sie nicht
einer autonomen Particulargewalt unterstehn; und gerade Amerika
weist eine grosse Anzahl von Beispielen dafür auf: nämlich neben
dem sogen. „District von Columbia“ die Territorien, deren Entwickelungsgang
in der kurzen Geschichte des Landes von der
einschneidendsten Bedeutung geworden ist. Nicht sowohl ihre
innere Organisation, welche man im Wesentlichen kennt, wenn
man die „Verfassung der Vereinigten Staaten“ studirt hat, da
sie lediglich eine, natürlich mit den entsprechenden Aenderungen
versehene COopie derselben ist, als das rechtliche Verhältniss, in
welchem sie sich innerhalb der Union befinden, bietet der juristischen
Betrachtung einen sehr anziehenden Gegenstand dar und
erscheint ganz insbesondere für Deutschland von Wichtigkeit,
um desswillen, weil sich daraus sehr beherzigenswerthe Schlüsse,
nicht nur für die Stellung solcher Länder, wie Elsass-Lothringen
es ist und vielleicht gelegentlich noch manche andere es inner-