58 Die Staatsstreitigkeiten und ihre Entscheidung ohne Krieg.
schädigungsklagen von Privatpersonen. Das dritte: das Departement
für internationales Privatrecht entscheidet die Collisionen der
Civil= und Criminalsachen verschiedener Staaten, und das vierte:
das Departement des gesellschaftlichen Völkerrechts, die bezüglichen
gesellschaftlichen Streitsachen internationalen oder kosmopolitischen
Charakters z. B. in Bezug auf Weltpost und internationale Telegraphen,
Commmbsfcationsmi, Verbreitung von Epidemien, Antor.,
Patentsachen u. s. w.
Die Versammlung der Glieder eines einzelnen Departements entscheidet
in erster Instanz die ihm competirenden Sachen, die Versammlung
aller Gerichtsmitglieder bildet die Cassationsinstanz.
Von den referirten Vorschlägen scheint der letzte wegen seines
rein juridischen Charakters den Vorzug vor den übrigen, welche
politische Beimischungen enthalten, zu verdienen. Streitsachen, auch
internationaler Art, können nur durch juridisch gebildete Richter entschieden
werden und in juridischer Weise. Dem Recht, dem Rechtsverfahren
und Rechtsspruch müssen sich alle Staaten in gleicher Weise
unterwerfen. Ob sie es wollen, ist freilich eine andere Frage, aber
daß sic es sollen, ist eine Forderung des auch für internationale
Streitigkeiten zu organisirenden Rechtsstaates. Es ist ein arger Widerspruch,
wenn Staaten, welche für ihre inneren Beziehungen den Rechtsstaat
acceptirt haben, ihn für ihre äußeren ablehnen, überhaupt für diese
nur die Willkür der Politik als maßgebend anerkennen. So lange noch
in dem äußeren Staatsleben Gewalt vor Recht geht, sind die Grundrechte
des Völkerrechts: die Selbstständigkeit, Unabhängigkeit und Freiheit
nichtrealisirte Ideen und ist die praktische Anwendung und Geltung
des Völkerrechts in Frage gestellt. Nur unter dem Schutz eines
gleichen Rechts können die Völkerbeziehungen gleichmäßig und sicher bestehen
und sich entwickeln. Es ist aber Aufgabe der Völker, dem VBölkerrecht
unbedingte Herrschaft zu erringen, und haben die Staatsregierungen
die Aufgabe, Wächter und Vollzieher dieses Rechts zu sein.
1) Hugo C(irotius, De iure belli ac pacis. II. XXIII. § 8.
*:) Droysen, Histor. Beitr. zur Lehre von den Congressen, i. d. Monatsschr.
der Preuß. Akademic. Juli 1869. 651 ff. — Witold Zuleski. Die völkerrechtliche
Bedentung der Congresse. Dorpat 1871.
) Heffter, Völkerrecht. 6. Ausg. 1873. Beilage XIII. Die Congreßpraxis.
Aegidi's Staatsarchiv. V. Nr. 918 und 964 ff.
5 Lorimer, Proposition d'un congres international basc sur le principe
de lacto, in der Rer. d. dr. intern. InI.
») Laveleyc l. c.
*!) Bluntschli. Gesammelte kleine Schriften. Nördlingen 1879. II. 279.