Volltext : Handbuch des Völkerrechts Vierter Band. (4)

58  Die  Staatsstreitigkeiten  und  ihre  Entscheidung  ohne  Krieg.

schädigungsklagen  von  Privatpersonen.  Das  dritte:  das  Departement
für  internationales  Privatrecht  entscheidet  die  Collisionen  der
Civil=  und  Criminalsachen  verschiedener  Staaten,  und  das  vierte:
das  Departement  des  gesellschaftlichen  Völkerrechts,  die  bezüglichen
  gesellschaftlichen  Streitsachen  internationalen  oder  kosmopolitischen
  Charakters  z.  B.  in  Bezug  auf  Weltpost  und  internationale  Telegraphen,
  Commmbsfcationsmi,  Verbreitung  von  Epidemien,  Antor.,
Patentsachen  u.  s.  w.

Die  Versammlung  der  Glieder  eines  einzelnen  Departements  entscheidet
  in  erster  Instanz  die  ihm  competirenden  Sachen,  die  Versammlung
  aller  Gerichtsmitglieder  bildet  die  Cassationsinstanz.

Von  den  referirten  Vorschlägen  scheint  der  letzte  wegen  seines
rein  juridischen  Charakters  den  Vorzug  vor  den  übrigen,  welche
politische  Beimischungen  enthalten,  zu  verdienen.  Streitsachen,  auch
internationaler  Art,  können  nur  durch  juridisch  gebildete  Richter  entschieden
  werden  und  in  juridischer  Weise.  Dem  Recht,  dem  Rechtsverfahren
  und  Rechtsspruch  müssen  sich  alle  Staaten  in  gleicher  Weise
unterwerfen.  Ob  sie  es  wollen,  ist  freilich  eine  andere  Frage,  aber
daß  sic  es  sollen,  ist  eine  Forderung  des  auch  für  internationale
Streitigkeiten  zu  organisirenden  Rechtsstaates.  Es  ist  ein  arger  Widerspruch,
  wenn  Staaten,  welche  für  ihre  inneren  Beziehungen  den  Rechtsstaat
  acceptirt  haben,  ihn  für  ihre  äußeren  ablehnen,  überhaupt  für  diese
nur  die  Willkür  der  Politik  als  maßgebend  anerkennen.  So  lange  noch
in  dem  äußeren  Staatsleben  Gewalt  vor  Recht  geht,  sind  die  Grundrechte
  des  Völkerrechts:  die  Selbstständigkeit,  Unabhängigkeit  und  Freiheit
  nichtrealisirte  Ideen  und  ist  die  praktische  Anwendung  und  Geltung
  des  Völkerrechts  in  Frage  gestellt.  Nur  unter  dem  Schutz  eines
gleichen  Rechts  können  die  Völkerbeziehungen  gleichmäßig  und  sicher  bestehen
  und  sich  entwickeln.  Es  ist  aber  Aufgabe  der  Völker,  dem  VBölkerrecht
  unbedingte  Herrschaft  zu  erringen,  und  haben  die  Staatsregierungen
die  Aufgabe,  Wächter  und  Vollzieher  dieses  Rechts  zu  sein.

1)  Hugo  C(irotius,  De  iure  belli  ac  pacis.  II.  XXIII.  §  8.

*:)  Droysen,  Histor.  Beitr.  zur  Lehre  von  den  Congressen,  i.  d.  Monatsschr.
der  Preuß.  Akademic.  Juli  1869.  651  ff.  —  Witold  Zuleski.  Die  völkerrechtliche
Bedentung  der  Congresse.  Dorpat  1871.

)  Heffter,  Völkerrecht.  6.  Ausg.  1873.  Beilage  XIII.  Die  Congreßpraxis.

Aegidi's  Staatsarchiv.  V.  Nr.  918  und  964  ff.

5  Lorimer,  Proposition  d'un  congres  international  basc  sur  le  principe
  de  lacto,  in  der  Rer.  d.  dr.  intern.  InI.

»)  Laveleyc  l.  c.

*!)  Bluntschli.  Gesammelte  kleine  Schriften.  Nördlingen  1879.  II.  279.