Full text : Handbuch des Völkerrechts Vierter Band. (4)

Das  Verfahren  bei  Repressalien.  79

War  der  Briefeigner  ein  reicher  Rheder  und  hatte  er  gegen  Seekaufleute
  seine  Actionen  vorzunehmen,  so  executirte  er  selbst,  indem  er
Fahrzeuge  auf  seine  Kosten  ausrüstete  oder  ausrüsten  ließ.  War  aber
die  Action  auf  dem  Festlande  zu  vollstrecken,  so  wandte  sich  der  Brief.
eigner  an  die  Beamten  seines  Landes,  um  die  Güter  derjenigen  Fremden
ergreifen  zu  lassen,  gegen  welche  Briefe  erlassen  waren.  Es  konnte  aber  auch
der  Repressalienbrief  einem  Dritten  verkauft  werden.  Es  trat  dann  der
Käufer  an  die  Stelle  des  Briefbedachten.  Bisweilen  übernahmen  aber
auch  die  Regierungen  die  Ausführung  der  Repressalienbriefe.

Das  als  Repressalie  genommene  Gut  wurde  entweder  den  Magistraten
  des  Landes  zur  Aufbewahrung  übergeben  oder  nach  publiquer
Abschätzung  verkauft  und  der  Betrag  in  Abzug  gebracht  von  der  Repressalienmumme.
  Daß  durch  Repressalienausübung  betroffene  Unschuldige
von  ihrer  Stadt  entschädigt  worden,  dafür  sprechen  nur  wenige  Urkunden
und  läßt  es  sich  nur  vermuthen.  Dagegen  kommen  gegenseitige  Versicherungen
  gegen  Repressalien  vor,  und  konnte  derjenige,  gegen  welchen
ein  Repressalienbrief  erlassen  worden,  mit  einem  Repressalienbrief  (contremarquc)
  gegen  einen  anderen  sich  schützen,  falls  dieser  ungerechter  Weise
durch  eine  fremde  Regierung  erlassen  worden.  Diese  letires  de  contre
marque  wurden  daher  gegen  diejenigen  gerichtet,  welche  die  bezüglichen
lettres  de  marduc  ausgestellt  hatten.  Bisweilen  wurden  auch  von  Fürsten
erlassene  Repressalienbriefe  widerrufen,  und  suchten  dieselben  die  Schadloshaltung
  auf  anderem  Wege  zu  erlangen.

Zum  Theil  aufgehoben  wurden  die  bisher  geschilderten  mittel.
alterlichen  Repressalien  zuerst  durch  die  Republik  von  Venedig  1423.
Die  Unzulässigkeit  derselben  im  Interesse  des  Handels  wird  aber  immer
mehr  anerkannt.  Dennoch  schränken  der  Vertrag  von  Nyswick  vom  Ende
des  sicbzehnten  und  der  von  Utrecht  vom  Anfang  des  achtzehnten  Jahrhunderts
  nur  den  Gebrauch  ein.  Seitdem  aber  übergehen  die  Verträge
das  Repressalienrecht  wie  Mas  Latrie  meint,  indeß  nur  die  im  mittelalterlichen
  Sinn.  Das  Institut  besteht  dem  Namen  nach  noch  heute
fort  und  enthalten  Verträge,  noch  immer  auf  Repressalien  bezügliche
Bestimmungen.

v3.
Unterschied  der  älteren  und  modernen  Repressalien.

Auf  die  modernen  Repressalien  bezieht  sich  die  im  §  20  aufsgestellte
Definition,  wonach  Repressalien  im  Staatenverkehr  in  Friedenszeiten
  die  eine  Rechtswidrigkeit  eines  Staates  mit  einer  gleichen
  oder  ähnlichen  erwidernde  Handlungsweise  des  ver.
letzten  Staates  bedeuten.