Das Verfahren bei Repressalien. 79
War der Briefeigner ein reicher Rheder und hatte er gegen Seekaufleute
seine Actionen vorzunehmen, so executirte er selbst, indem er
Fahrzeuge auf seine Kosten ausrüstete oder ausrüsten ließ. War aber
die Action auf dem Festlande zu vollstrecken, so wandte sich der Brief.
eigner an die Beamten seines Landes, um die Güter derjenigen Fremden
ergreifen zu lassen, gegen welche Briefe erlassen waren. Es konnte aber auch
der Repressalienbrief einem Dritten verkauft werden. Es trat dann der
Käufer an die Stelle des Briefbedachten. Bisweilen übernahmen aber
auch die Regierungen die Ausführung der Repressalienbriefe.
Das als Repressalie genommene Gut wurde entweder den Magistraten
des Landes zur Aufbewahrung übergeben oder nach publiquer
Abschätzung verkauft und der Betrag in Abzug gebracht von der Repressalienmumme.
Daß durch Repressalienausübung betroffene Unschuldige
von ihrer Stadt entschädigt worden, dafür sprechen nur wenige Urkunden
und läßt es sich nur vermuthen. Dagegen kommen gegenseitige Versicherungen
gegen Repressalien vor, und konnte derjenige, gegen welchen
ein Repressalienbrief erlassen worden, mit einem Repressalienbrief (contremarquc)
gegen einen anderen sich schützen, falls dieser ungerechter Weise
durch eine fremde Regierung erlassen worden. Diese letires de contre
marque wurden daher gegen diejenigen gerichtet, welche die bezüglichen
lettres de marduc ausgestellt hatten. Bisweilen wurden auch von Fürsten
erlassene Repressalienbriefe widerrufen, und suchten dieselben die Schadloshaltung
auf anderem Wege zu erlangen.
Zum Theil aufgehoben wurden die bisher geschilderten mittel.
alterlichen Repressalien zuerst durch die Republik von Venedig 1423.
Die Unzulässigkeit derselben im Interesse des Handels wird aber immer
mehr anerkannt. Dennoch schränken der Vertrag von Nyswick vom Ende
des sicbzehnten und der von Utrecht vom Anfang des achtzehnten Jahrhunderts
nur den Gebrauch ein. Seitdem aber übergehen die Verträge
das Repressalienrecht wie Mas Latrie meint, indeß nur die im mittelalterlichen
Sinn. Das Institut besteht dem Namen nach noch heute
fort und enthalten Verträge, noch immer auf Repressalien bezügliche
Bestimmungen.
v3.
Unterschied der älteren und modernen Repressalien.
Auf die modernen Repressalien bezieht sich die im § 20 aufsgestellte
Definition, wonach Repressalien im Staatenverkehr in Friedenszeiten
die eine Rechtswidrigkeit eines Staates mit einer gleichen
oder ähnlichen erwidernde Handlungsweise des ver.
letzten Staates bedeuten.