$ 69. Dia Kriegsschädenmaßnahmen der Bundesstaaten. 325
ll. Abschnitt. Die Landesgesetzgebung.
8 69. Die Kriegsschäd Bnal der Bundesstaaten.
Wie schon oben S. 213 dargelegt, handelt es sich hier nur um
solche zur Ausgleichung von Kriegsbeschwerungen bestimmte Maßnahmen
der Bundesstaaten, die außerhalb des Rahmens der aus Reichsmitteln
bestrittenen -Ausgleichungen standen und aus den den einzelnen
Bundesstaaten überwiesenen Anteilen an der französischen
geh ädigung erfolgten. Die die reichsrechtlichen Bestimmungen
ergänzenden und ausführenden Landesvorschriften sind
bereits oben im Zusammenhang mit den ersteren erörtert. Bei den
selbständigen landesrechtlichen Maßnahmen handelt es sich zumeist
um die Erstattung von Kriegsleistungen über die in den Kriegsleistungsgesetzen
zugebilligten Vergütungen hinaus. Hiermit ist aber
vielfach auch der Ersatz eigentlicher Kriegsschäden verbunden worden,
den die Reichsgesetze nicht gewährten,
A. Preußen.
‘Der günstige Verlauf des deutsch-französischen Krieges und die
zu erwartende große Kiriegsentschädigung riefen diejenigen Städte
und Staatsteile auf den Plan, deren Finanzen noch mit Kriegsschulden
aus den Napoleonischen Kriegen belastet waren. Die Städte
Königsber wel. Bd. I S. 106) und Elbing hatten noch 1250000
und 440 0000 Rt die Kurmark, die Neumark und die Niederlausitz
noch 1900000, 500000 und 200.000 Rtl. Kriegsschulden zu tilgen.
Auch Privatpersonen meldeten sich mit Ansprüchen aus den
‚Jahren 1806—1815; teils wegen Kriegsschäden, teils wegen ihrer
Verluste durch die von der französischen Republik ausgegebenen
Assignaten und die von der Kgl. Westfälischen Regierung ausgestellten
Obligationen (oben S. 126).
Ueber alle diese Anliegen wurde schon in der Staatsministerialsitzung
vom 16. Dezember 1870 fortgegangen,!) mit der Begründung,
daß eine Inanspruchnahme Frankreichs nach Abschluß des
Pariser Friedens unmöglich sei. Eine Berücksichtigung der Kommunen
aber sei schon deshalb untunlich, weil damit diejenigen Kommunen,
die, wie Danzig, Dirschau und Culm die Kriegsschulden nach
den von der Staatsregierung aufgestellten Plänen ordnungsmäßig
getilgt hätten, eine Zurücksetzung erfahren würden Es müßten
somit die gesamten seinerzeit getragenen Kriegslasten vergütet werden,
und das sei unmöglich.
B. Bayern.
Für Bayern kommt vor allem $ 48 des Landtagsabschiedes vom
28. April 1872 (Ges.Bl. £ d. Königreich Bayern 1871/72 S. 261)
in Betracht.) „Einige Bestimmungen über Entschädigung von Kriegs”
leistungen an die deutsche Armee: in den Kriegsjahren 1870,71 betr.“
1) Protokollabschrift in den Akten des Pr. Finanzministeriums betr. die Anträge
wegen Erstattung der bereits getilgten und wegen Berichtigung der noch alten Kriegsschulden
usw. Militaria Nr. E.
2) Gesetzblatt für das Königreich Bayern 1871/72 S. 261. Vgl. hierzu noch