$ 8. Il. Die Bebandlunf der Kriegsschäden nach öffentlichem Recht. 67
Lehre (S. 351) — und insofern herrscht zwischen ihnen und Grotius
vollkommene Uebereinstimmu
Weit mehr Zweifel bat die ändere Stelle in Grotius’ Werk (L. III
c. 20 $ 8) hervorgerufen, die auf die oben Anm. 1 wiedergegebene
Aeußerung des Vasquez Bezug nimmt. Grotius sagt‘): „Ich kann
das nicht unbedingt zugeben, was Ferdinand Vasquez sagt, daß der
Staat für die im Laufe eines Krieges erwachsenen Schäden nicht
aufzukommen brauche, weil das Kriegsrecht derartige Schäden
zulasse. Denn dieses Kriegsrecht bezieht sich nur auf das* Verhältnis
unseres Staates zu anderen Staaten, wie wir an anderm Orte
dargelegt haben, zum Teil auch auf die Beziehungen der Feinde
untereinander, nicht aber auf das Verhältnis unserer- eigenen Staatsbürger
zueinander: diese sind Genossen (eines Staatsverbandes), und
es erscheint daher billig, daß sie die aus Anlaß der Genossenschaft
ihnen erwachsenen Schäden gemeinsam tragen. Freilich kann durch
ein innerstaatliches Gesetz auch ausdrücklich bestimmt werden, daß
wegen der im Kriege erlittenen Vermögensschäden gegen den Staat
kein Anspruch erhoben werden dürfe, damit jeder den Antrieb erhalte,
sein Verm5gen gegen den Feind tunlichst zu schützen.“
Diese Bemerkung schien einem Teil der Nachfolger Grotius?
nicht weit genug zu gehen, während umgekehrt andere seine Ansicht
völlig verwarfen. Zur ersten Klasse gehört Caspar Ziegler,
der in seinen „Notae‘ S. 594 $ 8 zu Grotius’ Worten „Plane civili
lege‘ bemerkt, daß es ungerecht wäre, solche Kriegsschäden nicht
zu ersetzen, die möglicherweise durch stärkere Verteidigung seitens
des Eigentümers hätten vermieden werden können. Es bricht hier
die auch sonst vielfach vertretene’) Anschauung durch, daß in der
bezeichneten Bemerkung Grotius eine höchst gefährliche Aufforderung
zum Widerstand gegen das Besetzungsheer. enthalten ist.*)
$) Henricus de Cocceji, Grotius illustratus (1746) tom. II S. 281 f}: „Si
proinde princepe diruit aedes subgrbanas tempore obsidionis ad defendendam - eivitatem,
si in agris privatorum fortalitium extruit etc. aequum est, ut damnum
hoc communiter feratur, quia communiter interest; et cives tenentur rem publicam
defendere ommuni sumtu et opera: ei proinde unus solus tribuit, a reliquia
repetere potest“. Aenlich Cornelius van Bynkershoek, Quaestionum juris
public be duo ve . 296; Caspar Ziegler, De iuribus majestatis (1681)
*) „Neque illud indistincte admitto, quod dieit Ferdinandus Vasquius, agnoscere
civitstem non debere id damnum quod iam bello datum est, eo quod ius belli talia
permittat. Nam ins illud beili populos alios spectat, ut alibi exposuimus; partim
et hostes inter se, non cives inter se, qui cum socii sint, aequum est, ut communia
damna, quae societatis causa oontingunt. Plane civili lege et hoc constitui
poterit, ut rei bello amissae camsa nulla adversus civitatem actio sit, ut sua
quisque acrius defendat.“
‘) Vgl. zB. Weber, Repartition (1798) S. 159; Hatzfeld, Prüfung (1801)
®) Vgl. oben S. N Wiederaufgenommen und weiter ausgeführt ist Grotius’
Gedanke in Berner» Aufsatz „Oontributionen” (Bluntschli-Brater, Deutsches
Staatswörterbuch, 1861 Bd. VI S. 8 ff.). Berner führt aus: Der Kriegsg
habe kein Recht, vom Stasate den Ersatz der Kriegslasten zu beanspruchen,
denn diesen träfe keine Schuld. Es wäre aber auch unpolitisch, den
Untertsnen ein solches Recht einräumen; denn geschähe dies, so hätte nicht
6*