§ 11. Fürstenstaaten (Monarchien). 79
Nassau-Luxemburg-Niederlande.
Oeinrich II. ( 1247)
— —.
Walram II. Otto
(7 1275) (J 1289)
!
Walrausche Linie Ottonische Linie
Wilhelm, Herzog von Nassau Wilhelm I.,
(1 1816) König der Niederlande,
Großherzog von Luxemburg (1815—1840)
Adolf, Herzog von Nassau,
Depossediert 1866, Wilhelm II. (1840—1849)
Großherzog von Luxemburg 1890—1905 I
Wilhelm III. (1819—1890)
Wilhelm (1905—1908) l
Wilhelmina, Königin der Niederlandeseit 1890
Maria (seit 1908) Gemahl: Prinz Heinrich von Mecklenburg.
Das Nassauische Herrscherhaus spaltete sich von Heinrich II.
1247) an in die Walramsche Linie, die bei den großen
Umwälzungen der napoleonischen Feit schließlich ihre nassauischen
Besitztümer behielt, und in die Ottonische Linie. Deren
Abkömmling Wilhelm V. war bis 1795 Erbstatthalter der Nieder-
lande. 1795 eroberten die Franzosen die Niederlande und machten
sie zur Batavischen Republik; 1806 wurde sie unter Napoleons
Bruder Ludwig in ein Königreich Holland umgewandelt. Nach
Napoleons Sturz wurde Wilhelms V. Sohn 1815 als Wilhelm I.
König der Niederlande und erhielt zur Entschädigung für den
Verlust seiner nassauischen Stammlande Luxemburg als Groß-
herzogtum in Personalunion. Für die Erbfolge in Luxemburg
sollte aber der Erbverein des Hauses Oranien-Nassau mit aus-
schließlich agnatischer Erbfolge in Kraft bleiben. ·
Wilhelms I. Enkel, Wilhelm III., starb 1890 ohne Hinter-
lassung männlicher Erben, aber einer Tochter Wilhelmina. Diese
folgte nach der in Holland geltenden successio promiscua, während
in Luxemburg als nächster Agnat der 1866 von Preußen depos-
sedierte Herzog Adolf von Nassau den Thron von Luxemburg
bestieg. Ihm folgte 1905 sein Sohn Wilhelm. Dieser hatte
keinen männlichen Erben, aber drei Töchter, deren älteste Maria
geb. 1894) nach dem luxemburgischen Landesgesetz (1908) zur
hronfolge berufen wurde unter der Statthalterschaft ihrer
Mutter Maria Anna von Portugal. Der Protest des Grafen
Georg von Merenberg (Sohnes des Prinzen Nikolaus von Nassau
und der Natalie Puschkin, Tochter des russischen Dichters Ale-
Tander Puschkin) blieb unbeachtet.
g. Verschieden sind die Voraussetzungen, denen
die zur Thronfolge Berechtigten entsprechen müssen.
1) Ueberall erfordert wird eheliche Geburt. Im
Gegensatz zum heutigen Bürgerlichen Recht (BGB. 8 1721)
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. -