Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

82 8 11. Fürstenstaaten (Monarchien). 
des Grafregenten Ernst, eine geborene Gräfin von Wartens- 
leben, selbst wieder dem niederen Adel angehöre. Als dann 1904 
der Grafregent Ernst — vor dem Fürsten Karl Alexander — 
starb, übernahm zwar auf Grund eines Landesgesetzes von 1898 
sein ältester Sohn, Graf Leopold, die Regentschaft. Dagegen 
erhob jedoch Schaumburg-Lippe Protest beim Bundesrat mit 
dem Antrage, auf Grund von N. Art. 76 I eine endgültige 
Entscheidung zu treffen. Auch der Kaiser erkannte die Regent- 
schaft des Grafen Leopold nicht an. Auf Vermittlung des 
Reichskanzlers kam dann ein neuer Schiedsvertrag zwischen den 
Linien Biesterfeld und Alverdissen (Schaumburg) zustande. Das 
aus dem vereinigten IV. und VII. Zivilsenat des Reichsgerichts 
bestehende Schiedsgericht erkannte durch den Schiedsspruch vom 
25. Oktober 1905 die Thronfolgefähigkeit der ganzen Linie 
Biesterfeld an, im wesentlichen aus den Gründen. des ersten 
Schiedsspruchs. 
2. Absolute und beschränkte Monarchie. 
Diese Einteilung geht von dem Umfange der 
Herrschergewalt des Monarchen aus. 
a. Absolute Monarchie 
ist vorhanden, wenn der Herrscher die gesamte Staats- 
ewalt ausübt, ohne durch verfassungsmäßige 
chranken daran gehindert zu sein. 
a. Wenn der Monarch sich selbst Beschränkungen 
auferlegt, indem er die an sich in seiner Person vereinigten 
staatlichen Funktionen (Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung, 
S. 132 ff.) durch andere Organe ausüben läßt (sog. aufgeklärter 
Absolutismus Friedrichs d. Gr. und Josephs lI.), und erklärt, 
bei Nichtbeobachtung dieser Formen solle seine Erklärung als nicht 
worhanden behandelt werden, so wird dadurch der Charakter 
der absoluten Monarchie nicht beeinträchtigt. Denn der Herrscher 
kann sich dieser freiwillig übernommenen Beschränkungen jeder- 
zeit wieder entledigen. So hat Friedrich der Große an sich die 
Kabinetts justiz, d. h. das persönliche Eingreifen in schwe- 
bende Rechtsstreitigkeiten, grundsätzlich für unzulässig erklärt. 
Das hat ihn aber nicht abgehalten, im sog. Müller Arnold- 
schen Prozeß (1779—1780) mehrfach unmittelbar auf die Gerichte 
einzuwirken. " 
b. Die absolute Monarchie ist keine Despotie. Viel- 
mehr ist sie sehr wohl zu vereinen mit der Ausübung der Staats- 
Hwart, nicht im eigennützigen Interesse des Herrschers oder der 
Gbnastie, sondern im Interesse der Wohlfahrt des ganzen Volkes. 
inerade die absolute Monarchie hat — allerdings hauptsächlich 
der. Interesse der Stärkung der eigenen Macht — die Rechtslage 
privi#roßen Masse des Volks gegenüber den diese ausbeutenden 
so ilegierten Klassen gehoben (S. 84 f.). Diese Auffassung vom 
berlallen Königstum"“ findet sich schon in Friedrichs des Großen 
ühmten Ausspruch: „Un prince est le premier serviteur et
	        
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