82 8 11. Fürstenstaaten (Monarchien).
des Grafregenten Ernst, eine geborene Gräfin von Wartens-
leben, selbst wieder dem niederen Adel angehöre. Als dann 1904
der Grafregent Ernst — vor dem Fürsten Karl Alexander —
starb, übernahm zwar auf Grund eines Landesgesetzes von 1898
sein ältester Sohn, Graf Leopold, die Regentschaft. Dagegen
erhob jedoch Schaumburg-Lippe Protest beim Bundesrat mit
dem Antrage, auf Grund von N. Art. 76 I eine endgültige
Entscheidung zu treffen. Auch der Kaiser erkannte die Regent-
schaft des Grafen Leopold nicht an. Auf Vermittlung des
Reichskanzlers kam dann ein neuer Schiedsvertrag zwischen den
Linien Biesterfeld und Alverdissen (Schaumburg) zustande. Das
aus dem vereinigten IV. und VII. Zivilsenat des Reichsgerichts
bestehende Schiedsgericht erkannte durch den Schiedsspruch vom
25. Oktober 1905 die Thronfolgefähigkeit der ganzen Linie
Biesterfeld an, im wesentlichen aus den Gründen. des ersten
Schiedsspruchs.
2. Absolute und beschränkte Monarchie.
Diese Einteilung geht von dem Umfange der
Herrschergewalt des Monarchen aus.
a. Absolute Monarchie
ist vorhanden, wenn der Herrscher die gesamte Staats-
ewalt ausübt, ohne durch verfassungsmäßige
chranken daran gehindert zu sein.
a. Wenn der Monarch sich selbst Beschränkungen
auferlegt, indem er die an sich in seiner Person vereinigten
staatlichen Funktionen (Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung,
S. 132 ff.) durch andere Organe ausüben läßt (sog. aufgeklärter
Absolutismus Friedrichs d. Gr. und Josephs lI.), und erklärt,
bei Nichtbeobachtung dieser Formen solle seine Erklärung als nicht
worhanden behandelt werden, so wird dadurch der Charakter
der absoluten Monarchie nicht beeinträchtigt. Denn der Herrscher
kann sich dieser freiwillig übernommenen Beschränkungen jeder-
zeit wieder entledigen. So hat Friedrich der Große an sich die
Kabinetts justiz, d. h. das persönliche Eingreifen in schwe-
bende Rechtsstreitigkeiten, grundsätzlich für unzulässig erklärt.
Das hat ihn aber nicht abgehalten, im sog. Müller Arnold-
schen Prozeß (1779—1780) mehrfach unmittelbar auf die Gerichte
einzuwirken. "
b. Die absolute Monarchie ist keine Despotie. Viel-
mehr ist sie sehr wohl zu vereinen mit der Ausübung der Staats-
Hwart, nicht im eigennützigen Interesse des Herrschers oder der
Gbnastie, sondern im Interesse der Wohlfahrt des ganzen Volkes.
inerade die absolute Monarchie hat — allerdings hauptsächlich
der. Interesse der Stärkung der eigenen Macht — die Rechtslage
privi#roßen Masse des Volks gegenüber den diese ausbeutenden
so ilegierten Klassen gehoben (S. 84 f.). Diese Auffassung vom
berlallen Königstum"“ findet sich schon in Friedrichs des Großen
ühmten Ausspruch: „Un prince est le premier serviteur et