88 8 11. Fürstenstaaten Monarchien).
zhelshstun der sozialdemokratischen Partei anzuschließen. Vgl.
no
3) Die konstitutionelle Monarchie stellt sowohl dem
absoluten Königtum wie auch der ständischen Monarchie
gegenüber einen großen politischen Fortschritt dar.
Auf der einen Seite bildet die verfassungsmäßige
Anteilnahme des ganzen Volkes an den wichtigsten Staats-
geschäften einen Wall gegen die in der absoluten Mo-
narchie denkbaren Uebergriffe von Herrscher und Beamten
und gegen die Bevorzugung herrschender Klassen, wie im
Ständestaat. Diese Sicherung gegen willkürliche und ein-
seitige Ausübung der Staatsgewalt wird durch die öffent-
liche und von allen strafrechtlichen und disziplinaren
Rücksichten (S. 256) befreite Kritik der Regierungsakte in
den Parlamentsverhandlungen wesentlich unterstützt.
Anderseits bleibt doch durch die Vereinigung der
Staatsgewalt in den Händen eines Staatshauptes die
Möglichkeit einer einheitlichen kraftvollen und zielbewuß-
ten Politik sowohl im Innern als nach außen gewähr-
leistet, und die — heute allein noch in Betracht kommende
(S. 69) — Erblichkeit der Monarchie schützt den Staat
vor den schweren Erschütterungen, die bei Thronerledi-
gungen sonst fast unausbleiblich sind.
4) Die Bildung der dem Monarchen zur Seite
gestellten Körperschaft (des „Parlaments“) erfolgt
teils durch Wahl, teils durch Ernennung, teils auf
andere Weise. Zuweilen steht neben dem Herrscher
nur eine Körperschaft (Einkammersystem, so im
Deutschen Reich, S. 230); meist stehen neben ihm — nach
englischem Vorbilde (S. 101) — zwei Körperschaften, Ober-
haus und Unterhaus (Zweikammersystem, so in
Preußen). In letzterem Falle pflegt die zweite Kammer durch
Wahl, die erste mindestens zum Teil durch Ernennung
gebildet zu werden; gewisse Personen sind ohne weiteres
kraft Geburt, Grundbesitzes, Amtes Mitglieder der ersten
Kammer. Diese soll im konstitutionellen Staate das er-
haltende Prinzip gegenüber einer durch die zweite Kam-
mer versuchten sprunghaften Entwicklung vertreten.
Vgl. z. B. Kgl V. vom 12. Oktober 1854 wegen Bildung
der Ersten Kammer in Preußen §8 1, 2 (S. 567).