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ist (S. 33), muß jeder seiner Regierungsakte von minde-
stens einem Minister gegengezeichnet werden (Kontra-
signatur). Dieser übernimmt damit die politische, straf-
und privatrechtliche Verantwortung dafür, daß dieser Re-
gierungsakt verfassungsmäßig zustande gekommen ist. Die
Nachprüfung formell gültiger, d. h. kontrasignierter
Regierungsakte des Herrschers auf ihre materielle (der
Verfassung und den sonstigen Staatsgesetzen entsprechende)
Gültigkeit steht in der Regel nur der Volksvertretung,
nicht den Gerichten zu (z. B. Pr VII. Art. 106 II.,
S. 155).
Das Erfordernis der Kontrasignatur bezieht sich nur auf
die Regierungsakte des Monarchen, nicht auf seine
privaten Außerungen oder auf Akte, die er kraft seiner
Kommandogewalt (als Militärbefehlshaber) oder seines
landesherrlichen Summepiskopats vornimmt.
13) In der Wahl der Minister ist der Monarch
des konstitutionellen Staates frei.
Sobald er nach der Verfassung verpflichtet ist, die Mi-
nister der Kammermehrheit zu entnehmen und damit seine Re-
gierungsakte (wegen ihrer Abhängigkeit von der Gegenzeich-
nung) unter die Kontrolle des Parlaments zu stellen, liegt par-
lamentarische, nicht mehr konstitutionelle onarchie vor, eine
Staatsform, die nicht unter die Fürsten-, sondern unter die
Volksstaaten zu zählen ist (S. 97).
8 12. Volksstaaten (Demokratien).
a. Wesen des Volksstaates.
1. Ein Staat ist ein Volksstaat (eine Demokratie),
wenn verfassungsgemäß die höchste Gewalt im
Staate beim Volk ist, dergestalt, daß alle Perso-
nen, die namens des Staates und als dessen Organe
Funkktionen ausüben, auch das Staatsoberhaupt,
diese Befugnis vom Volke herleiten (Belgische Verfas-
fng Art. 25: Tous les pouvoirs émanent de la nation).
Das Volk ist der Träger der Staatsgewalt oder —
wie man früher in mißverständlicher Gleichstellung von
höchster Staatsgewalt und Souveränität (S. 23) sagte —
Träger der Souveränität (Prinzip der Volksson-
ve rF änität).
Die Folge davon ist, daß auch der höchste Funktionär des.
taates, der Präsident der Republik oder der Monarch in der