Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 12. Volksstaaten (Demokratien). 95 
gewisse Selbständigkeit hat sich der Ständerat der Schweiz und 
der Senat der Union zu wahren gewußt. 
In manchen Republiken mit Repräsentativverfassung 
wird eine unmittelbare Einwirkung der (wahlberechtigten) 
Volksgenossen durch zwei Einrichtungen ermöglicht. 
1) Das Referendum (Volksabstimmung, Plebis- 
zit, vgl. S. 50). 
Für gewisse Gesetzgebungsakte, insbesondere für Ver- 
fassungsänderungen (Verfassungsreferendum) ist vor ihrer 
Sanktion die Zustimmung der Volksgemeinde vorgeschrie- 
ben, zuweilen unbedingt (obligatorisches Referendum), zu- 
weilen auf Antrag einer Mindestzahl von Volksgenossen 
(sakultatives Referendum). 
Das Referendum ist in der Schweiz und in den Ver- 
einigten Staaten sowohl für den Bund bzw. die Union wie 
für die Einzelstaaten vorgeschrieben, aber in verschiedener Ge- 
staltung (30 000 Schweizer Bürger können z. B. eine Volks- 
abstimmung in der Eidgenossenschaft verlangen, im Kanton Zug 
schon 500). 
2) Die Volksinitiative. 
In der Schweiz — sowohl im Bunde wie in ein- 
zelnen Kantonen — kann eine Mindestzahl von wahl- 
berechtigten Volksgenossen (in der Schweizer Eidgenossen- 
schaft 50 000) Gesetzesvorschläge machen, die vom Par- 
lament zu beraten und dann zur Volksabstimmung zu 
bringen sind. 
8. Das Staatshaupt der Republik. 
In der unter a erörterten Einteilung handelt es 
sich um die Bestimmung der republikanischen Staatsform 
nach der Art der Beteiligung des Volkes an der Aus- 
übung der Staatsgewalt. In keiner der beiden behan- 
delten Fälle kann ein höchstes Organ (Staatshaupt) 
entbehrt werden, das namens des Volkes bzw. des dieses 
vertretenden Parlaments die Staatsgewalt wirklich ausübt. 
a. Dieses Staatshaupt kann eine Einzelperson 
sein (der Präsident der französischen Republik und der 
nordamerikanischen Union, monokratische Form) oder 
eine aus mehreren Personen zusammengesetzte Behörde 
(die Senate in den Freien Städten, der deutsche und 
der schweizerische Bundesrat, kollegiale Form). 
b. Die Stellung dieses Oberhauptes gegenüber 
Heilfron, Staats= und Verwaltungsrecht. 8
	        
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