Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

104 8 14. Staatenverbindungen. Uebersicht. 
licher Notstand). Eine leichtere Form der Verständigung 
ist das — in der Regel durch Notenaustausch beurkun— 
dete — Uebereinkommen (entente cordiale) 
unter mehreren Staaten über die von ihnen zu verfol- 
gende gemeinsame Politik. 
Berühmte Allianzen der neueren Zeit sind: die 
Heilige Allianz zwischen den Herrschern von Rußland, 
Osterreich und Preußen (26. September 1815), der alsbald Eng- 
land und auf dem Aachener Kongreß (1818) Frankreich beitrat 
GVentarchie der Großmächte“; Schutz des Legitimitätsprinzips, 
S. 60); der Dreibund zwischen Deutschland, Österreich und 
Italien (seit 1887; eigentlich zwei Verteidigungsbünde zwischen 
Deutschland und Österreich-Ungarn bzw. Italien und ein Neu- 
tralitätsbund zwischen Österreich-Ungarn und Italien); der Zwei- 
bund zwischen Frankreich und Rußland (seit 1891); das eng- 
lisch-französische Übereinkommen (seit 1904, An- 
erkennung der Vormacht Großbritanniens in dem seit 1882 be- 
setzten Agypten, Frankreichs in Marokko). 
Die völkerrechtlichen Verwaltungs- 
gemeinschaften (Zweckverbände), 
d. h. (dauernde oder vorübergehende, organisierte oder 
nicht organisierte) Vereinbarungen nichtpolitischer 
Natur zwischen mehreren Staaten zur gemeinsamen Re- 
gelung einzelner, die Vertragsteile berührender An- 
gelegenheiten. 
Solche internationalen Zweckverbände 
sind u. a. die folgenden Einrichtungen: 
a. Die preußisch-hessische Eisenbahn-Be- 
triebs= und Finanzgemeinschaft. 
Beruhend auf dem Staatsvertrage zwischen Preußen und 
Hessen vom 23, Juni 1896 und dem PrE. vom 16. Dezember 
1896 
b. Die preußisch-süddeutsche Lotteriege- 
meinschaft. 
Zwecks Ausschließung fremder Lotterien vom preußischen 
Staatsgebiet erging an Stelle des wirkungslosen PrG. vom 
29. Juli 1885 das Pr G. vom 29. August 1904 betr. das Spielen 
in außerpreußischen Lotterien, das die Strafen sehr erhöhte und 
vor allem jede einzelne Vertriebshandlung für eine selbständige 
Straftat erklärte. Daraupfhin schlossen sich zunächst die meisten 
norddeutschen Staaten an die preußische Klassenlotterie an, die 
dann durch den Vertrag vom 29. Juli 1911 auf Bayern, Würt- 
temberg und Baden ausgedehnt wurde (S. 699). 
c. Der Allgemeine Telegraphenverein 
(Union télégraphique universelle).
	        
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