104 8 14. Staatenverbindungen. Uebersicht.
licher Notstand). Eine leichtere Form der Verständigung
ist das — in der Regel durch Notenaustausch beurkun—
dete — Uebereinkommen (entente cordiale)
unter mehreren Staaten über die von ihnen zu verfol-
gende gemeinsame Politik.
Berühmte Allianzen der neueren Zeit sind: die
Heilige Allianz zwischen den Herrschern von Rußland,
Osterreich und Preußen (26. September 1815), der alsbald Eng-
land und auf dem Aachener Kongreß (1818) Frankreich beitrat
GVentarchie der Großmächte“; Schutz des Legitimitätsprinzips,
S. 60); der Dreibund zwischen Deutschland, Österreich und
Italien (seit 1887; eigentlich zwei Verteidigungsbünde zwischen
Deutschland und Österreich-Ungarn bzw. Italien und ein Neu-
tralitätsbund zwischen Österreich-Ungarn und Italien); der Zwei-
bund zwischen Frankreich und Rußland (seit 1891); das eng-
lisch-französische Übereinkommen (seit 1904, An-
erkennung der Vormacht Großbritanniens in dem seit 1882 be-
setzten Agypten, Frankreichs in Marokko).
Die völkerrechtlichen Verwaltungs-
gemeinschaften (Zweckverbände),
d. h. (dauernde oder vorübergehende, organisierte oder
nicht organisierte) Vereinbarungen nichtpolitischer
Natur zwischen mehreren Staaten zur gemeinsamen Re-
gelung einzelner, die Vertragsteile berührender An-
gelegenheiten.
Solche internationalen Zweckverbände
sind u. a. die folgenden Einrichtungen:
a. Die preußisch-hessische Eisenbahn-Be-
triebs= und Finanzgemeinschaft.
Beruhend auf dem Staatsvertrage zwischen Preußen und
Hessen vom 23, Juni 1896 und dem PrE. vom 16. Dezember
1896
b. Die preußisch-süddeutsche Lotteriege-
meinschaft.
Zwecks Ausschließung fremder Lotterien vom preußischen
Staatsgebiet erging an Stelle des wirkungslosen PrG. vom
29. Juli 1885 das Pr G. vom 29. August 1904 betr. das Spielen
in außerpreußischen Lotterien, das die Strafen sehr erhöhte und
vor allem jede einzelne Vertriebshandlung für eine selbständige
Straftat erklärte. Daraupfhin schlossen sich zunächst die meisten
norddeutschen Staaten an die preußische Klassenlotterie an, die
dann durch den Vertrag vom 29. Juli 1911 auf Bayern, Würt-
temberg und Baden ausgedehnt wurde (S. 699).
c. Der Allgemeine Telegraphenverein
(Union télégraphique universelle).