Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

106 8 14. Staatenverbindungen. Uebersicht. 
land. Ein für die Einigung Deutschlands wichtiger Zweckver- 
band war der Deutsche Zollverein (S. 192). 
J. Die internationalen Vereinbarungen 
für bestimmte Zwecke, insbesondere die Handels-, 
(Freundschafts-), Zoll-, Friedens-, Weltrechts= (S. 18) 
Verträge. 
Hierzu gehören auch die sog. Akzessionsverträge, 
d. h. die unter den deutschen Bundesstaaten bestehenden Ver- 
träge über die Verwaltung gemeinschaftlicher Angelegenheiten, 
insbesondere die Militärkonventionen mit Preußen (S. 292) und 
die, Verwaltungsgemeinschaft zwischen Preußen und Waldeck (S. 
392. 
b. Die Einteilung der Staatenverbin- 
dungen. 
1. Nach dem unter a Gesagten verstehen wir unter 
Staatenverbindungen (im engeren Sinne) solche auf die 
Dauer berechneten Vereinigungen selbständiger 
Staaten, welche politischer Natur sind und geme in- 
same Organe aufweisen. 
Hierzu rechnet man heute: die Personal= und 
Realunion (unten 8 15), die völkerrechtlichen Ab- 
hängigkeitsverhältnisse, nämlich den Staatenstaat 
(§ 16 a) und das Protektorat (8 16b), den Staa- 
tenbund (8 17b) und den Bundesstaat (8 170 ). 
2. Will man diese Gemeinschaften von einem höheren 
Gesichtspunkte aus einteilen, so kann man zwei verschiedene 
Umstände als Einteilungsgründe in Betracht 
ziehen. 
a. Die rechtliche Grundlage der Verbindung. 
Darnach unterscheidet man: 
a. völkerrechtliche (gesellschaftliche) Staatenver- 
bindungen, die nur zu einem völkerrechtlichen (vertrags- 
mäßigen) Rechtsverhältnisse zwischen mehreren Staaten 
führen, ohne daß ein einheitliches Staatsgebilde über 
ihnen zur Entstehung gelangt; 
b. staatsrechtliche (korporative) Staatenverbin- 
dungen, wobei aus den verbundenen Staaten und über 
ihnen ein neues Staatswesen entsteht. 
8. Das Verhältnis der verbundenen 
Staaten zu einander.
	        
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