Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

108 8 15. Personal- und Realunion. 
staat und stellte ihr die im Deutschen Bund und der 
Schweiz (vor 1848) beobachtete Staatenverbindung, die 
nicht einen neuen Staat entstehen ließ, sondern nur als 
völkerrechtliches Rechtsverhältnis zu betrachten war, als 
Staaten bund gegenüber. Die Aufstellung des Begriffs 
Bundesstaat mit der Obergewalt über zweifellos staatliche 
Untergewalten nötigte dann wieder zur Revision und 
Unterscheidung der Begriffe Souveränität und Staats- 
gewalt (S. 23). Man erkannte, daß ein Staat auch dann 
noch vorhanden sein kann, wenn einer Gebiet skörperschaft 
zwar nicht die höchste (souveräne), wohl aber eine nicht 
anderweit ableitbare (autonome) Gewalt zusteht. 
8 15. Personal= und Realunion. 
a. Begriff. 
Beiden Arten der Union ist gemeinsam, daß bei ihnen 
die Verbindung durch die Person des Herr- 
schers hergestellt wird. 
1. Bei der Personalunion 
ist die Verbindung (der communio incidens ver- 
gleichbar) eine rein zufällige, in der Regel vorüber- 
gehende. Sie kann herbeigeführt werden durch die Be- 
rufung desselben Herrschers, kraft der Thronfolge- 
ordnungen der beteiligten Staaten oder durch sonstige 
Ereignisse, insbesondere kraft Wahl. Die letztere Be- 
rufungsart kommt heute mit Rücksicht auf den Fort- 
fall der Wahlmonarchie als Staatsform (S. 68) nur in 
der Form der Berufung einer neuen Dynastie vor. 
In den deutschen Verfassungen ist die Bildung von Per- 
sonalunionen verboten oder doch erschwert, z. B. Pr VU. Art. 55: 
„Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König nicht 
zugleich Herrscher fremder Reiche sein“. 
Deas Auseinanderfallen der Verbindung erfolgt von 
selbst, in der Regel infolge der Verschiedenheit der Erb- 
folgeordnungen, vor allem betreffs der Thronfolge der 
Frauen (S. 72), oder infolge des Aussterbens der Dynastie. 
Personalunionen in der Geschichte. 
a. Personalunion kraft Erbfolge. 
G. England, Schottland, Irland. 
6 regierte in England Elisabeth, in Schottland Maria 
Stuarts Sohn, Jakob VI. (S. 76). In diesem Jahre schloß
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.