8 15. Personal- und Realunion. 109
Elisabeth mit Jakob ein Bündnis, in dem sie ihn zu ihrem
Nachfolger in England bestimmte, wogegen er den Protestantismus
zu schützen versprach und seine Mutter preisgab (hingerichtet
1587). Beim Tode Elisabeths (1603) bestieg Jakob als Jakob I.
auch den englischen Thron. Die dadurch herbeigeführte Personal-
union endete unter Königin Anna, indem durch die Unionsakte
von 1707 England und Schottland zu einem Einheitsstaat (Groß-
britannien) verschmolzen wurden. Irland, das bis dahin
wie ein unterworfener Staat behandelt worden war, wurde
durch die Finalunion vom 1. Januar 1801 als gleichberechtigte
Gebietskörperschaft ausgenommen. Seither besteht für alle drei
Teile Großbritanniens ein einheitliches Parlament. Die Un-
abhängigkeitsbestrebungen Irlands hörten aber niemals auf. Die
großenteils — bis auf den nördlichen Teil (Ulster) — katholischen
Iren verlangten Home rule, d. h. selbständige Verwaltung und
eigenes Parlament, und die englische Regierung war schon
1886 (Gladstone) geneigt, dies im Interesse des Friedens zu ge-
währen. Auch 1913 hat die englische Regierung einen Home
rule für Irland gewährenden Gesetzentwurf eingebracht, bei
dessen Annahme das Verhältnis Irlands zu Großbritannien den
Charakter einer verselbständigten Gebietskörperschaft (nicht einer
Realunion, S. 112) annehmen würde. Diese Verselbständigung
Irlands wird jedoch von den englischen „Unionisten“ ebenso be-
kämpft wie von den protestantischen Iren (Ulsterleuten). Die
letzten befürchten in einem irischen Nationalparlament, das der
Bevölkerung entsprechend überwiegend katholisch sein würde,
unterdrückt zu werden und verlangen die Ablehnung der Home
rule-Bill oder das Verbleiben von Ulster bei England.
b. Großbritannien und Hannover.
· In Personalunion von Annas Tode (1714) bis Wilhelms IV.
Tode (1837); vgl. S. 75ff.
c. Preußen und Neuenburg.
Im Frieden zu Ryswijk (1697) machte Wilhelm III. von
Oranien (König von England, S. 76) Erbansprüche auf Neuen-
burg nebst Valengin geltend, übertrug sie aber auf seinen Vetter
Friedrich III., Kurfürsten von Brandenburg (Sohn der Luise
Leuriette von Oranien, Gemahlir des Großen Kurfürsten). Beim
Aussterben des bisherigen Herrscherhauses Longueville 1707 wurde
Friedrich (der nunmehrige König Friedrich I. in Preußen) als
Fürst von Neuenburg anerkannt. Neuenburg (Neufchätel) blieb
nunmehr — nach vorübergehender Trennung in der napoleoni-
schen Zeit (1806—1814) — in Personalunion mit Preußen ver-
bunden, wurde aber 1815 in die schweizerische Eidgenossenschaft
aufgenommen. Nachdem schon 1848 die Republik proklamiert
war, verzichtete durch Vertrag vom 26. Mai 1857 Preußen —
unter Vorbehalt des Titels — auf alle Rechte.
d. Niederlande und Luxemburg. v »
In Personalunion von Wilhelm I. (1815) bis zu Wil-
helms III. Tode (1890); vgl. S. 126.