Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 15. Personal= und Realunion. 111 
die beiden Reichshälften (Zis= und Transleithanien) zu einer 
wirtschaftlichen Einheit zusammenfassendes Zoll- und Handels- 
bündnis. Vgl. S. 112. 
8. Fürstentümer Schwarzburg. 
In Schwarzburg-Rudolstadt regiert Fürst Günter, der 
keine Söhne hat, in Schwarzburg--Sondershausen regierte 
bis 1909 der kinderlos verstorbene Fürst Karl Günter. Kraft 
Vereinbarung sämtlicher Agnaten des Fürstlich Schwarzburgi- 
schen Gesamthauses vom 21. April 1896 und Staatsgesetzes vom 
1. Juni bzw. 14. August 1896 ist bestimmt, daß nach Karl 
Günters Tode Fürst Günter von Schwarzburg-Rudolstadt auch 
in Sondershausen zur Regierung gelangt und falls dieser ohne 
männliche Deszendenz verstirbt, in beiden Ländern Prinz Sizzo 
von Leutenberg, Sohn des Fürsten Friedrich Günter von Schwarz-= 
burg-Rudolstadt aus dessen zweiter Ehe mit Helene von Erd- 
mannsdorf (adoptierte Prinzessin von Anhalt) folgen solle. Wegen 
des Gesamtaktes wird die Verbindung als Realunion, wegen der 
gesonderten Staatsgesetze als Personalunion angesprochen. 
J. Sachsen-Coburg und Gotha. 
Durch einen Teilungsvertrag vom 12. November 1826 wurde 
Gotha mit Coburg in Personalunion verbunden, an deren Stelle 
durch das gemeinschaftliche Staatsgrundgesetz vom 3. Mai 1852 
die Realunion gesetzt wurde. Die Herzogtümer sind aber auf 
dem Wege der Entwickelung zu einem Einheitsstaat. Denn nach 
388 71 ff. des Staatsgrundgesetzes in der Fassung des Gesetzes 
vom 31. Januar 1874 sind die wichtigsten Staatseinrichtungen 
gemeinschaftlich. . 
DasGroßherzogtumSachsen-Weimar-Eisenachist 
schon seit 1741 ein Einheitsstaat. « 
d. Schweden-Norwegen. 
Dänemark trat im Kieler Frieden (1814) Norwegen an 
Schweden ab. Der Versuch, Norwegen selbständig zu machen, 
mißlang, führte aber zu der Konvention von Noß (1814) und 
der Vereinsakte (1815), durch die Norwegen eine gewisse Selbst- 
ständigkeit erlangte, in beiden Reichen aber die gleiche Thron- 
folge gelten sollte. Wegen dieser vertragsmäßigen Grundlage 
war die Verbindung als Realunion anzusprechen, was aber in 
Norwegen bestritten wurde. Nach dem Übereinkommen von Karl- 
stadt (26. Oktober 1905) ist Norwegen ein selbständiger Staat 
unter einer eigenen Dynastie (Prinz Karl von Dänemark als 
Haakon VII.). Vgl. S. 113. 
b. Die Personalunion 
ist eine lose, die Selbständigkeit der Einzelstaaten 
nicht berührende Zusammenfassung. " 
1. Jeder der beteiligten Staaten bildet 
völkerrechtlich eine Einheit, nicht aber die unierten 
Staaten als solche. Daher ist aktives und passives Gesandt- 
Heilfron, Staats- und Verwaltungsrecht. 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.