§ 15. Personal= und Realunion. 111
die beiden Reichshälften (Zis= und Transleithanien) zu einer
wirtschaftlichen Einheit zusammenfassendes Zoll- und Handels-
bündnis. Vgl. S. 112.
8. Fürstentümer Schwarzburg.
In Schwarzburg-Rudolstadt regiert Fürst Günter, der
keine Söhne hat, in Schwarzburg--Sondershausen regierte
bis 1909 der kinderlos verstorbene Fürst Karl Günter. Kraft
Vereinbarung sämtlicher Agnaten des Fürstlich Schwarzburgi-
schen Gesamthauses vom 21. April 1896 und Staatsgesetzes vom
1. Juni bzw. 14. August 1896 ist bestimmt, daß nach Karl
Günters Tode Fürst Günter von Schwarzburg-Rudolstadt auch
in Sondershausen zur Regierung gelangt und falls dieser ohne
männliche Deszendenz verstirbt, in beiden Ländern Prinz Sizzo
von Leutenberg, Sohn des Fürsten Friedrich Günter von Schwarz-=
burg-Rudolstadt aus dessen zweiter Ehe mit Helene von Erd-
mannsdorf (adoptierte Prinzessin von Anhalt) folgen solle. Wegen
des Gesamtaktes wird die Verbindung als Realunion, wegen der
gesonderten Staatsgesetze als Personalunion angesprochen.
J. Sachsen-Coburg und Gotha.
Durch einen Teilungsvertrag vom 12. November 1826 wurde
Gotha mit Coburg in Personalunion verbunden, an deren Stelle
durch das gemeinschaftliche Staatsgrundgesetz vom 3. Mai 1852
die Realunion gesetzt wurde. Die Herzogtümer sind aber auf
dem Wege der Entwickelung zu einem Einheitsstaat. Denn nach
388 71 ff. des Staatsgrundgesetzes in der Fassung des Gesetzes
vom 31. Januar 1874 sind die wichtigsten Staatseinrichtungen
gemeinschaftlich. .
DasGroßherzogtumSachsen-Weimar-Eisenachist
schon seit 1741 ein Einheitsstaat. «
d. Schweden-Norwegen.
Dänemark trat im Kieler Frieden (1814) Norwegen an
Schweden ab. Der Versuch, Norwegen selbständig zu machen,
mißlang, führte aber zu der Konvention von Noß (1814) und
der Vereinsakte (1815), durch die Norwegen eine gewisse Selbst-
ständigkeit erlangte, in beiden Reichen aber die gleiche Thron-
folge gelten sollte. Wegen dieser vertragsmäßigen Grundlage
war die Verbindung als Realunion anzusprechen, was aber in
Norwegen bestritten wurde. Nach dem Übereinkommen von Karl-
stadt (26. Oktober 1905) ist Norwegen ein selbständiger Staat
unter einer eigenen Dynastie (Prinz Karl von Dänemark als
Haakon VII.). Vgl. S. 113.
b. Die Personalunion
ist eine lose, die Selbständigkeit der Einzelstaaten
nicht berührende Zusammenfassung. "
1. Jeder der beteiligten Staaten bildet
völkerrechtlich eine Einheit, nicht aber die unierten
Staaten als solche. Daher ist aktives und passives Gesandt-
Heilfron, Staats- und Verwaltungsrecht. 9