Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 15. Personal- und Realunion. 113 
in jedem der Staaten durch Sondergesetz anzunehmenden Aus- 
gleich beruht. 
Die rein österreichischen Behörden werden als „K. K.“ (Kai- 
serlich Osterreichische und Königlich Böhmische), die rein unga- 
rischen als „K. Ungarische“ bezeichnet; also z. B. K. 
Herreich-ungarischer Pelbmrarschall-Leutnant „ök. k. österreichische 
Staatsbahnen“, „k. ungarischer Honved-Leutnant“. 
In Schweden-Norwegen waren nur die auswär- 
tigen Angelegenheiten gemeinsam; das Verlangen Norwegens 
nach eigener konsularischer Vertretung führte zum Bruche der 
Union (S. 111). 
3. Die Realunion endet — im Gegensatz zur 
Personalunion, S. 111 f., — nie von selbst, da sie auf die 
Dauer berechnet ist, sondern stets durch einen die vertrags- 
mäßige Grundlage verändernden Akt (Umwandlung in 
einen Einheitsstaat, vertragsmäßige oder revolutionäre 
Trennung.) 
4. Die Realunion unterscheidet sich: 
a. von dem durch Fusion (S. 103) entstandenen Ein- 
heitsstaat mit verfassungsmäßiger Selbständigkeit ein- 
zelner Teile (so z. B. wenn Irland Home rule erhalten 
sollte, S. 109) dadurch, daß die Teile des Einheits- 
staates immer nur Gebietskörperschaften mit 
abgeleiteter, die in der Realunion verbundenen 
Gebilde Staaten mit autonomer Staatsgewalt sind; 
8. vom Staatenbund, dadurch, daß bei der 
Realunion die Verbindung notwendig nur durch den 
Monarchen, beim Staatenbund durch andere gemein- 
same Organe hergestellt wird (Funktionsgemeinschaft): 
Sind in einer Realunion, wie in Österreich-Ungarn, gemein- 
dae Or#ane vorhanden, so verwischt sich dieser Unterschied 
oben 2) 
ferner dadurch, daß die Realunion grundsätzlich nur 
als solche völkerrechtlich auftritt, während bei dem Staa- 
tenbunde die völkerrechtliche Rechts= und Handlungs- 
fähigkeit grundsätzlich bei den Einzelstaaten ruht; 
T. vom Bundesstaat dadurch, daß dieser die 
Gliedstaaten auch staatsrechtlich (Gesetzgebung, Ver- 
waltung, Gerichtsbarkeit, Staatsangehörigkeit) zu einem 
neuen Staatswesen zusammenfaßt (S. 117), während bei 
der Realunion die unierten, noch immer völlig selb- 
ständig bleibenden Staaten nur völkerrechtlich als 
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