8 15. Personal- und Realunion. 113
in jedem der Staaten durch Sondergesetz anzunehmenden Aus-
gleich beruht.
Die rein österreichischen Behörden werden als „K. K.“ (Kai-
serlich Osterreichische und Königlich Böhmische), die rein unga-
rischen als „K. Ungarische“ bezeichnet; also z. B. K.
Herreich-ungarischer Pelbmrarschall-Leutnant „ök. k. österreichische
Staatsbahnen“, „k. ungarischer Honved-Leutnant“.
In Schweden-Norwegen waren nur die auswär-
tigen Angelegenheiten gemeinsam; das Verlangen Norwegens
nach eigener konsularischer Vertretung führte zum Bruche der
Union (S. 111).
3. Die Realunion endet — im Gegensatz zur
Personalunion, S. 111 f., — nie von selbst, da sie auf die
Dauer berechnet ist, sondern stets durch einen die vertrags-
mäßige Grundlage verändernden Akt (Umwandlung in
einen Einheitsstaat, vertragsmäßige oder revolutionäre
Trennung.)
4. Die Realunion unterscheidet sich:
a. von dem durch Fusion (S. 103) entstandenen Ein-
heitsstaat mit verfassungsmäßiger Selbständigkeit ein-
zelner Teile (so z. B. wenn Irland Home rule erhalten
sollte, S. 109) dadurch, daß die Teile des Einheits-
staates immer nur Gebietskörperschaften mit
abgeleiteter, die in der Realunion verbundenen
Gebilde Staaten mit autonomer Staatsgewalt sind;
8. vom Staatenbund, dadurch, daß bei der
Realunion die Verbindung notwendig nur durch den
Monarchen, beim Staatenbund durch andere gemein-
same Organe hergestellt wird (Funktionsgemeinschaft):
Sind in einer Realunion, wie in Österreich-Ungarn, gemein-
dae Or#ane vorhanden, so verwischt sich dieser Unterschied
oben 2)
ferner dadurch, daß die Realunion grundsätzlich nur
als solche völkerrechtlich auftritt, während bei dem Staa-
tenbunde die völkerrechtliche Rechts= und Handlungs-
fähigkeit grundsätzlich bei den Einzelstaaten ruht;
T. vom Bundesstaat dadurch, daß dieser die
Gliedstaaten auch staatsrechtlich (Gesetzgebung, Ver-
waltung, Gerichtsbarkeit, Staatsangehörigkeit) zu einem
neuen Staatswesen zusammenfaßt (S. 117), während bei
der Realunion die unierten, noch immer völlig selb-
ständig bleibenden Staaten nur völkerrechtlich als
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