114 8 16. Völkerrechtliche Abhängigkeitsverhältnisse.
eine durch die Person des Oberhaupts verbundene Einheit
erscheinen.
8 16. Bölkerrechtliche Abhängigkeitsverhältnisse.“)
a. Der Staatenstaat.
1. Begriff.
Staatenstaat ist diejenige Staatenverbindung, bei der
ein Teil der Gliedstaaten (Vasallen staaten) der staat-
lichen Oberherrlichkeit (suzerainet) eines anderen
dieser Staaten (Oberstaat) rechtlich untergeordnet ist.
2. Wesen.
a. Der Staatenstaat, d. h. der Oberstaat und die
Vasallenstaaten zusammengefaßt, ist als solcher völker-
und staatsrechtlich ein Staat.
8. Die höchste Staatsgewalt in diesem Staats-
ebilde, d. h. die Souveränität (S. 23), steht dem Ober-
bante zu. Die Vasallenstaaten sind aber nicht
bloße Gebietskörperschaften, sondern sie haben Staats-
natur, weil ihnen auf den ihnen durch die Verfassung
des Gesamtstaates überlassenen Hoheitsgebieten eine auto-
nome, d. h. nicht von dem suzeränen Staate delegierte
Staatsgewalt zusteht.
Wie weit diese selbständige, wenngleich nicht sou-
veräne Staatsgewalt geht, das hängt von der Verfassung
des Gesamtstaates ab. Der Oberstaat pflegt den Vasallen-
staaten die gesamte innere Verwaltung zu überlassen und
sich auf die völkerrechtliche Vertretung des Gesamtstaates,
die Verfügung über die militärischen Kräfte des Unter-
staates und die Einforderung von Tributen zu beschränken,
ohne eine unmittelbare Staatsgewalt über die Untertanen
der Vasallenstaaten in Anspruch zu nehmen.
3. Der Staatenstaat unterscheidet sich:
a. vom Protektorat (S. 116) dadurch, daß dieses
lediglich eine völker-, nicht eine staatsrechtliche Unterord-
nung herbeiführt;
8. von der Realunion und vom Staatenbund
(S. 112, 118) dadurch, daß hierbei die Einzelglieder völlig
*) Bornhak, Einseitige Abhängigkeitsverhältnisse unter
den modernen Staaten (96).