Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

114 8 16. Völkerrechtliche Abhängigkeitsverhältnisse. 
eine durch die Person des Oberhaupts verbundene Einheit 
erscheinen. 
8 16. Bölkerrechtliche Abhängigkeitsverhältnisse.“) 
a. Der Staatenstaat. 
1. Begriff. 
Staatenstaat ist diejenige Staatenverbindung, bei der 
ein Teil der Gliedstaaten (Vasallen staaten) der staat- 
lichen Oberherrlichkeit (suzerainet) eines anderen 
dieser Staaten (Oberstaat) rechtlich untergeordnet ist. 
2. Wesen. 
a. Der Staatenstaat, d. h. der Oberstaat und die 
Vasallenstaaten zusammengefaßt, ist als solcher völker- 
und staatsrechtlich ein Staat. 
8. Die höchste Staatsgewalt in diesem Staats- 
ebilde, d. h. die Souveränität (S. 23), steht dem Ober- 
bante zu. Die Vasallenstaaten sind aber nicht 
bloße Gebietskörperschaften, sondern sie haben Staats- 
natur, weil ihnen auf den ihnen durch die Verfassung 
des Gesamtstaates überlassenen Hoheitsgebieten eine auto- 
nome, d. h. nicht von dem suzeränen Staate delegierte 
Staatsgewalt zusteht. 
Wie weit diese selbständige, wenngleich nicht sou- 
veräne Staatsgewalt geht, das hängt von der Verfassung 
des Gesamtstaates ab. Der Oberstaat pflegt den Vasallen- 
staaten die gesamte innere Verwaltung zu überlassen und 
sich auf die völkerrechtliche Vertretung des Gesamtstaates, 
die Verfügung über die militärischen Kräfte des Unter- 
staates und die Einforderung von Tributen zu beschränken, 
ohne eine unmittelbare Staatsgewalt über die Untertanen 
der Vasallenstaaten in Anspruch zu nehmen. 
3. Der Staatenstaat unterscheidet sich: 
a. vom Protektorat (S. 116) dadurch, daß dieses 
lediglich eine völker-, nicht eine staatsrechtliche Unterord- 
nung herbeiführt; 
8. von der Realunion und vom Staatenbund 
(S. 112, 118) dadurch, daß hierbei die Einzelglieder völlig 
*) Bornhak, Einseitige Abhängigkeitsverhältnisse unter 
den modernen Staaten (96). 
 
	        
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