Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 16. Völkerrechtliche Abhängigkeitsverhältnisse. 115 
gleichwertig (koordiniert) nebeneinander stehen, keinerlei 
Einbuße an ihrer Souveränität erleiden; · 
y. vom Bundesstaat (S. 120) dadurch, daß die 
hier — wie beim Staatenstaat — eintretende Subordi- 
nation unter eine Gesamtstaatsgewalt mit Einbuße in der 
Souveränität alle Glieder gleichmäßig ergreift, während 
beim Staatenstaat das eine Glied dem anderen subordi- 
niert ist. Beim Bundesstaat ist die Gesamtheit der ver- 
bündeten Regierungen (S. 206), beim Staatenstaat eines 
der Glieder Träger der Souveränität. 9 % u — 
4. Vasallenstaaten in der Geschichte und in 
der Gegen wart. 
a. Der Staatenstaat stellt vielfach ein übergangs- 
stadium dar. 
a. Das alte Deutsche Reich war bis 1648 ein Ein- 
heitsstaat mit einer immer wachsenden Selbständigkeit der ein- 
zelnen Gebietskörperschaften. Seit dem Westfälischen Frieden, 
das den Einzelstaaten die Anerkennung ihrer völkerrechtlichen 
Selbständigkeit (ius belli ac pacis, foederum et legationum) 
brachte, sie aber anderseits in gewisser Beziehung der mit OÖster- 
reich verbundenen Reichsgewalt unterwarf, wird das Deutsche 
Reich vielfach als Staatenstaat gekennzeichnet. 
b. Die wichtigsten Vasallenstaaten finden sich auf dem 
Balkan. Serbien und Rumänien standen bis 1878 (Berliner Kon- 
greß), Bulgarien bis 1908 unter der Suzeränität der Türkei, 
zu der sie ehemals als Provinzen gehört hatten. 
c. Umgekehrt war Madagaskar ursprünglich ein selbst- 
ständiger Staat, seit 1885 unter französischer Suzeränität und. 
wurde 1896 Kolonie, d. h. Staatsteil Frankreichs. Ebenso war 
Transvaal zuerst ein souveräner Staat, geriet dann — 
wenigstens nach englischer Auffassung — unter die Suzeränität 
Englands (dieses hatte nur ein Beto gegen Staatsverträge.“ 
außer mit dem Orange-Freistaat) und ist seit Beendigung des 
Burenkrieges (1902) englische Kolonie. 
8. Gegenwärtig können die folgenden als halb- 
souveräne (Vasallen-) Staaten angesprochen werden, 
wobei es aber mitunter zweifelhaft ist, ob nicht ein bloßes Pro- 
tektorat (S. 116) besteht. 
Es stehen unter der Oberherrlichkeit (suzeraineté): 
a. der Türkei: 
Aegypten (Verträge von 1840 und 1841 zwischen Eng- 
land, Rußland, Österreich, Preußen, Frankreich). Tatsächlich steht 
England die Oberherrlichkeit zu, seit der — ohne Rechtsgrund 
erfolgten — Besetzung 1882 und gemäß dem englisch-französischen 
Abkommen vom 8. April 1904, durch das Frankreich seinerseits 
freie Hand in Marokko erhielt (S. 104). Samos und Kreta
	        
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