118 8 17. Staatenbund und Bundesstaat.
der staats= bzw. bloß völkerrechtlichen Natur dieser Verbin-
dungen.
b. Wesen des Staatenbundes.
1. Aus der bloß völkerrechtlichen Natur des
St B. ergibt sich das folgende.
a. Die beteiligten Staaten bleiben völlig son-
verän.
8. Der StB. ist ein Rechts rerhältnis, kein
Rechtssubjekt. Die verbündeten Staaten schaffen aller-
dings in der Regel durch den Bundesvertrag — zuweilen
irreführend „Bundes verfassung“ genannt — ein Ge-
sellschafts-Organ, das sie nach außen hin in ihrer Ge-
samtheit völkerrechtlich zu vertreten hat (in der Regel ein
Gesandtenkongreß, z. B. der Bundestag des Deutschen
Bundes, S. 190). Aber es besteht keine Bundes staats-
gewalt, sondern nur eine Vereins gewalt. Daher kann
der Bund auch nur Beschlüsse fassen, die für die im
Bundc vereinigten Regierungen kraft des eingegan-
genen Bundesvertrages verbindlich sind und sie zwingen,
diesen Beschlüssen in ihren Territorien Geltung zu ver-
schaffen. Der Bund kann aber keine Bundesgesetze
erlassen, die unmittelbar für die Untertanen der
Gliedstaaten verbindlich sind. Er hat kein imperium über
die Untertanen der Gliedstaaten, kann also z. B. keine
Steuern auferlegen, ist vielmehr auf die „Matrikular-
beiträge“ der Bundesmitglieder angewiesen. Es gibt im
Staatenbund endlich keine Bundes-, sondern nur eine
Staatsangehörigkeit. Es gibt daher z. B. keinen
Hochverrat gegen den Bund. Kommen Bundezglieder
ihren vertragsmäßigen Verpflichtungen, z. B. zur Ein-
führung der Bundesbeschlüsse als Landesgesetze, nicht nach,
so hat der Bund keine staatsrechtlichen Mittel, sie zur
Vertragstreue anzuhalten, sondern nur völkerrecht-
liche mittelst Kriegführung.
Als der Deutsche Bund eine neue Wechselordnung (1847) und
ein neues Handelsgesetzbuch (1857) schuf, traten diese auf Bun-
desbeschlüssen beruhenden Gesetzgebungswerke nicht etwa mit der
Verkündung von Bundeswegen in Kraft (die für die WO. be-
wirkte Verkündung des Reichsverwesers, Erzherzog Johann von
Oesterreich, 1848, war unzweifelhaft rechtsunwirksam); vielmehr
gewannen sie erst mit der Verkündung durch die Einzelstaaten