Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

118 8 17. Staatenbund und Bundesstaat. 
der staats= bzw. bloß völkerrechtlichen Natur dieser Verbin- 
dungen. 
b. Wesen des Staatenbundes. 
1. Aus der bloß völkerrechtlichen Natur des 
St B. ergibt sich das folgende. 
a. Die beteiligten Staaten bleiben völlig son- 
verän. 
8. Der StB. ist ein Rechts rerhältnis, kein 
Rechtssubjekt. Die verbündeten Staaten schaffen aller- 
dings in der Regel durch den Bundesvertrag — zuweilen 
irreführend „Bundes verfassung“ genannt — ein Ge- 
sellschafts-Organ, das sie nach außen hin in ihrer Ge- 
samtheit völkerrechtlich zu vertreten hat (in der Regel ein 
Gesandtenkongreß, z. B. der Bundestag des Deutschen 
Bundes, S. 190). Aber es besteht keine Bundes staats- 
gewalt, sondern nur eine Vereins gewalt. Daher kann 
der Bund auch nur Beschlüsse fassen, die für die im 
Bundc vereinigten Regierungen kraft des eingegan- 
genen Bundesvertrages verbindlich sind und sie zwingen, 
diesen Beschlüssen in ihren Territorien Geltung zu ver- 
schaffen. Der Bund kann aber keine Bundesgesetze 
erlassen, die unmittelbar für die Untertanen der 
Gliedstaaten verbindlich sind. Er hat kein imperium über 
die Untertanen der Gliedstaaten, kann also z. B. keine 
Steuern auferlegen, ist vielmehr auf die „Matrikular- 
beiträge“ der Bundesmitglieder angewiesen. Es gibt im 
Staatenbund endlich keine Bundes-, sondern nur eine 
Staatsangehörigkeit. Es gibt daher z. B. keinen 
Hochverrat gegen den Bund. Kommen Bundezglieder 
ihren vertragsmäßigen Verpflichtungen, z. B. zur Ein- 
führung der Bundesbeschlüsse als Landesgesetze, nicht nach, 
so hat der Bund keine staatsrechtlichen Mittel, sie zur 
Vertragstreue anzuhalten, sondern nur völkerrecht- 
liche mittelst Kriegführung. 
Als der Deutsche Bund eine neue Wechselordnung (1847) und 
ein neues Handelsgesetzbuch (1857) schuf, traten diese auf Bun- 
desbeschlüssen beruhenden Gesetzgebungswerke nicht etwa mit der 
Verkündung von Bundeswegen in Kraft (die für die WO. be- 
wirkte Verkündung des Reichsverwesers, Erzherzog Johann von 
Oesterreich, 1848, war unzweifelhaft rechtsunwirksam); vielmehr 
gewannen sie erst mit der Verkündung durch die Einzelstaaten
	        
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