Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 17. Staatenbund und Bundesstaat. 119 
Gesetzeskraft (in Preußen z. B. durch die Einführungsgesetze 
vom 15. Februar 1850 bzw. 24. Juni 1861). Dies kommt 
in ihrer Bezeichnung als Allgemeine deutsche WO. bzw. 
Allgemeines deutsches HGB. „„ADWO.“, „ADHGB.“) zum 
Ausdruck: Diese Gesetze waren nicht durch einen einheitlichen 
Gesetzgebungsakt geschaffenes „gemeines“, sondern nur in meh- 
reren Staaten auf Grund übereinstimmender gesehgeberischer 
Akte „allgemein“ geltendes Recht. Vgl. H. 1 § 3 b 4 
Denkbar ist natürlich auch, daß in einem Staatenbund 
(wie in den Vereinigten Staaten auf Grund der Konföderations- 
artikel vom 8. Juli 1778) die Einzelstaaten von vornherein 
erklären, daß die vom StB. oder dessen Organen erlassenen An- 
ordnungen gegenüber den Untertanen unmittelbar wirken sollen. 
Sie haben diese Wirkung dann aber eben nur kraft Landes= nicht 
kraft Bundesgesetzes. 
J. Wieweit die Bundesmitglieder ihre gemein- 
schaftlichen Angelegenheiten durch den Bund verwalten 
lassen, hängt vom Bundesvertrag ab. Soll dieser ge- 
ändert werden, so ist Einstimmigkeit erforderlich, denn 
damit ändert sich die vertragsmäßige Grundlage des 
Bundes. Der Staatenbund hat daher (im Gegensatz zum 
Bundesstaat) nicht die Befugnis, durch Majoritätsbeschlüsse 
seine Zuständigkeit zu erweitern (hat keine sog. Kom- 
petenz-Kompetenz, S. 204). Dagegen kann natür- 
lich in der sog. Bundesverfassung (wie in jedem Gesell- 
schaftsvertrage) vorgesehen sein, daß für die Beschluß- 
fassung innerhalb der Bundeszuständigkeit Stimmen- 
mehrheit entscheidet. 
d. Durch den Eintritt in einen St B. wird die völ- 
kerrechtliche Selbständigkeit und die Sou- 
veränität der Gliedstaaten in keiner Weise geschmälert. 
2. Der Staatenbund unterscheidet sich: 
a. von der bloßen Allianz durch seine Dauer 
und den Umfang der gemeinschaftlichen Zwecke. Die 
StBB. sind stets „auf ewig“ geschlossen, vorbehaltlich der 
clausula rebus sic stantibus (S. 103); 
8. von den Unionen (S. 108) dadurch, daß bei 
diesen die Verbindung lediglich in der Person des Mon- 
archen stattfindet (Organgemeinschaft), sei es aus Zu- 
fall (Personalunion), oder aus Absicht (Realunion), wäh- 
rend der Staatenbund einen planmäßigen Zusammen- 
schluß zur Erreichung staatlicher Gesamtzwecke (Funk- 
tionsgemeinschaft) darstellt. Ferner ist bei der Realunion
	        
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