Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 17. Staatenbund und Bundesstaat. 121 
gegenüber den Bundesgliedern in der Richtung eines 
staatsrechtlichen Zwanges zur Erfüllung der Bundes- 
pflichten wirksam wird (z. B. RW. Art. 9). Der Bt. 
erläßt ferner Gesetze und Anordnungen (z. B. Steuerauf- 
lagen), die von Bundes wegen unmittelbar die An- 
gehörigen der Gliedstaaten verpflichten. Gegenüber 
allen Bundesangehörigen hat er ein unmittelbares im- 
perium (anders Laband). Ihm muß daher auch ein 
Mittel (z. B. im Deutschen Reiche das Reichsgesetzblatt, 
RWV. Art. 2, S. 235) zur Verfügung stehen, um diese Be- 
fehle zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Wenn er 
sich, wie vielfach im Finanzwesen (z. B. S. 464), der Organe 
der Bundesstaaten zur Vollziehung seiner Befehle be- 
dient, so geschieht dies zwecks Geschäftsvereinfachung. Der 
BöSt. kann aber — im Gegensatz zum St., der mit den 
Untertanen der Gliedstaaten nur durch die letzteren in 
Verbindung tritt (S. 118) — in jedem Augenblicke die un- 
mittelbare Vollziehung seiner Befehle selbst in die Hand 
nehmen. 
Dementsprechend haben die Staatsangehörigen der 
Bundesstaaten (in der Regel, vgl. über die „nur Reichs- 
deutschen“ S. 225) nicht nur eine Staats-, sondern auch 
eine Bundesangehörigckeit, ein Bundes-Indigenat 
(ogl. RV. Art. 3, S. 227). Es besteht endlich ein Bun- 
desgebiet. 
. Anderseits bleiben die Gliedstaaten als 
Staaten erhalten, werden nicht bloße Gebietskörper- 
schaften des Böt. 
a. Die Gliedstaaten haben eine Staatsgewalt, die sich 
in eigenen Gesetzen und Anordnungen äußert. Sie sind 
aber nicht mehr souverän (S. 27); denn über 
ihrer Staatsgewalt steht die Bundesstaatsgewalt, soweit 
diese reicht. Daher gehen die Bundesgesetze z. B. den 
Landesgesetzen vor (z. B. RV. Art. 2). Einen gewissen 
Ersatz der ihnen entzogenen Souveränität finden die Bun- 
desstaaten in ihrer verfassungsmäßigen Anteilnahme an 
der Ausübung der bundesstaatlichen Gewalt. 
b. Da die Bundesglieder Staaten sind, so können 
sie unter einander und mit fremden Staaten völker- 
rechtliche Beziehungen unterhalten und Verträge
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.