§ 17. Staatenbund und Bundesstaat. 121
gegenüber den Bundesgliedern in der Richtung eines
staatsrechtlichen Zwanges zur Erfüllung der Bundes-
pflichten wirksam wird (z. B. RW. Art. 9). Der Bt.
erläßt ferner Gesetze und Anordnungen (z. B. Steuerauf-
lagen), die von Bundes wegen unmittelbar die An-
gehörigen der Gliedstaaten verpflichten. Gegenüber
allen Bundesangehörigen hat er ein unmittelbares im-
perium (anders Laband). Ihm muß daher auch ein
Mittel (z. B. im Deutschen Reiche das Reichsgesetzblatt,
RWV. Art. 2, S. 235) zur Verfügung stehen, um diese Be-
fehle zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Wenn er
sich, wie vielfach im Finanzwesen (z. B. S. 464), der Organe
der Bundesstaaten zur Vollziehung seiner Befehle be-
dient, so geschieht dies zwecks Geschäftsvereinfachung. Der
BöSt. kann aber — im Gegensatz zum St., der mit den
Untertanen der Gliedstaaten nur durch die letzteren in
Verbindung tritt (S. 118) — in jedem Augenblicke die un-
mittelbare Vollziehung seiner Befehle selbst in die Hand
nehmen.
Dementsprechend haben die Staatsangehörigen der
Bundesstaaten (in der Regel, vgl. über die „nur Reichs-
deutschen“ S. 225) nicht nur eine Staats-, sondern auch
eine Bundesangehörigckeit, ein Bundes-Indigenat
(ogl. RV. Art. 3, S. 227). Es besteht endlich ein Bun-
desgebiet.
. Anderseits bleiben die Gliedstaaten als
Staaten erhalten, werden nicht bloße Gebietskörper-
schaften des Böt.
a. Die Gliedstaaten haben eine Staatsgewalt, die sich
in eigenen Gesetzen und Anordnungen äußert. Sie sind
aber nicht mehr souverän (S. 27); denn über
ihrer Staatsgewalt steht die Bundesstaatsgewalt, soweit
diese reicht. Daher gehen die Bundesgesetze z. B. den
Landesgesetzen vor (z. B. RV. Art. 2). Einen gewissen
Ersatz der ihnen entzogenen Souveränität finden die Bun-
desstaaten in ihrer verfassungsmäßigen Anteilnahme an
der Ausübung der bundesstaatlichen Gewalt.
b. Da die Bundesglieder Staaten sind, so können
sie unter einander und mit fremden Staaten völker-
rechtliche Beziehungen unterhalten und Verträge