122 § 17. Staatenbund und Bundesstaat.
abschließen. Ihre völkerrechtliche Rechts= und Handlungs-
fähigkeit pflegt aber zu einem erheblichen Teil auf den
BöSt. überzugehen (z. B. RV. Art. 11, 54, 56).
d. Im Böt. sind hiernach die Staatsgenossen einem
doppelten imperium: dem des Böt. und dem
ihres Heimatstaates, unterworfen. Die im Einzelstaat
diesem allein zustehenden Hoheitsrechte sind im Böt.
zwischen diesen und den Gliedstaaten geteilt. Wie diese
Teilung erfolgt, ergibt die Bundesverfassung. Im Gegen-
satz zum Staatenbund (S. 119) hat der Bundesstaat aber
die Kompetenz-Kompetenz (z. B. N. Art. 78);
d. h. er kann im Wege der Bundesgesetzgebung
die Bundesverfassung ändern und die Bundeszuständigkeit
erweitern. Hierzu bedarf es nicht der einstimmigen An-
nahme dieser Erweiterung durch die gesetzgebenden Fak-
toren der Bundesstaaten; sondern es genügt, wenn die
gesetzgebenden Faktoren des BöSt. selbst in den für ihre
Beschlußfassung vorgeschriebenen Formen, also durch
Mehrheitsbeschluß, die Zuständigkeitserweiterung be-
schließen.
Beei der Teilung der Hoheitsrechte zwischen BSt. und
Gliedstaaten — die man selbst wieder als Bundesstaaten zu
bezeichnen pflegt (vgl. z. B. R. Art. 3, 75, 76, 77, 781II)
— handelt es sich nicht um eine subjektive Teilung der
Staatsgewalt, die immer „une et indivisible“ ist (S. 32),
sondern um eine objektive Abgrenzung der Betätigungs-
felder. Nur muß das einzelne Bundesglied sich mit dem
begnügen, was der BSt. ihm übrig läßt und ist — in-
folge der dem BöSt. zustehenden Kompetenz-Kompetenz
— der Aufrechterhaltung dieses seines Betätigungsfeldes
niemals sicher. Darin zeigt sich vor allem die Unselbstän-
digkeit der Bundesglieder: die höchste Gewalt hat nur
der BöSt.; denn er kann alle anderen Staatsgewalten
im Wege der Bundesgesetzgebung außer Kraft setzen. Hat
er dies auf allen Gebieten getan, so hat sich der Bundes-
staat tatsächlich in den Einheitsstaat verwandelt.
. Im Verhältnis der Gliedstaaten zu einan-
der gilt der Grundsatz der Gleichord nung, wenn
auch einzelne Glieder durch Einräumung eines größeren
Einflusses (lim Deutschen Reich z. B. zugunsten von