128 8 18. Die Feststellung der Staatsform.
Art. 107, S. 581), Befragung des Volkes (Verfassungsre-
ferendum, S. 95). Als verfassungsändernd werden aber
hierbei nur Vorschriften betrachtet, die das geschriebene
Verfassungsrecht ändern (unten 2 und S. 231).
2. Verfassung im formellen Sinn (Ver-
fassungsurkunde).
Die formelle Zusammenstellung aller Verfassungs-
vorschriften in einer Urkunde ist erst in neuerer Zeit üb-
lich geworden. Sie steht in Zusammenhang mit der
naturrechtlichen Anschauung von der Vertragsnatur des
Staates (S. 48). Da die Staatsverfassung auf einen Ver-
trag zurückgeführt wird, erscheint es erforderlich, die Ver-
fassungsbestimmungen wie sonstige wichtige Verträge aufzu-
zeichnen. Dies wurde zuerst in den durch englische Kolo-
nisten auf amerikanischem Boden gegründeten Gemeinwe-
sen üblich. Die auswandernden Kolonisten schlossen un-
tereinander Pflanzungsverträge (Plantation covenants)
ab (S. 50), durch die sie sich wechselseitig zur Gründung
eines Staates, zur Einsetzung von Behörden und zum
Gehorsam diesen gegenüber verpflichteten, und ließen sich
diese Grundsätze von den Oberherren der Kolonie (der
Krone oder dem von der Krone dazu ermächtigten Grund-
besitzer) in einer „Charte“ bestätigen. Als die amerika-
nischen Kolonien selbständige Staaten wurden (1776,
S. 176), verwandelten sich diese obrigkeitlich bestätigten
Verträge in Verfassungen.
Die Verfassungsurkunden der Nordamerikanischen
Unionstaaten haben auf die Verfassungsentwicklung der
französischen Revolutionszeit (S. 99 f.) eingewirkt und sind
somit die Vorbilder aller heutigen Verfassungen.
Die erste europäische geschriebene Verfassung ist die
Constitution française vom 3. September 1791 (S. 99).
Sie wurde das Vorbild der spanischen (1812), norwegi-
schen (1814), portugiesischen (1812), belgischen Verfas-
sung (1831), und hat durch die letztere die preußische
VU. beeinflußt (S. 146), obwohl diese nicht, wie die vor-
genannten auf der Volks-, sondern auf der Fürstensou-
veränität beruht.
Keine geschriebenen Verfassungen haben
England und Ungarn, daher auch keine Sondervorschriften