8 18. Die Feststellung der Staatsform. 129
über die Behandlung von Verfassungsänderungen (S. 127).
Aber auch in den Ländern mit Verfassungsurkunde ent-
hält die letztere durchaus nicht immer das gesamte Ver-
fassungsrecht (vgl. z. B. über die Pr VU. S. 524), wäh-
rend anderseits zuweilen untergeordnete Vorschriften in
der Verfassungsurkunde aufgenommen, z. B. PrII. Art.
25 II (Einkommen der Volksschullehrer), und damit den
Erschwerungen der Verfassungsänderung unterworfen sind.
Vielfach erfolgt auf Grund einer geschriebenen Verfas-
sung die Ergänzung ihrer Lücken im Wege des Ge-
wohnheitsrechts (vgl. über die Reichsverfassung S. 203).
Die verfassungsmä ßigen Rechte der
Untertanen. .
Die Verfassungsurkunden der Unionstaaten (S. 126 f.)
pflegen zwei Abschnitte zu enthalten: eine „Bi1ll“ oder
„Declaration of Rights“ — nachgebildet der eng-
lischen Petition of Rights (1628) sowie der Bill and
declaration of Rights (1689, S. 101, 102) —, in der die
Grenzen der Staatsgewalt gegenüber den einzelnen Un-
tertanen umschrieben sind, und den „Plan“ oder
„Frame of Government“, enthaltend die eigent-
liche Staatsverfassung. Auch die französische Verfassung
vom 3. September 1791 zerfällt in eine — schon am
26. August 1789 verkündigte — Déclaration des
droits de l’homme et du citoyen (Lafayette)
und die Constitution frangaise. Auch die mo-
dernen deutschen „Verfassungen (insbesondere die Pr## #.
Titel II, Art. 3—42: „Von den Rechten der Preußen“)
enthalten solche Grundsätze, vielfach auf Grundlage des
VI. Abschnitts „Die Grundrechte des deutschen Volkes“
der „Verfassung des Deutschen Reiches“ vom 28. März
1849, der schon am 27. September 1848 selbständig ver-
kündet worden war (S. 191).
1. Die Bedeutung solcher verfassungsmäßig gewähr-
leisteten „Grundrechte“ oder „Allgemeinen Men-
schenrechte“ (Gleichheit vor dem Gesetz, Unverletzlich-
keit der Person, Wahrung des Eigentums, Verbot der
Ausnahmegerichte, Freiheit der Auswanderung, der Reli-
gionsausübung, der Wissenschaft, Preß-, Vereins- und
Versammlungsfreiheit, Petitionsrecht) ist streitig.
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