Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

8 18. Die Feststellung der Staatsform. 131 
negatives Verhalten des Staates (der Justiz oder Ver— 
waltung), d. h. auf Unterlassung oder Aufhebung ge- 
wisser das Individuum beschränkender Justiz= oder Ver- 
waltungsakte an, nicht aber wirkliche Rechte, die den 
Staatsbürger zu einem positiven Tun ermächtigen. Aehn- 
lich Anschütz. 
2. Die HKuoektiv= ffentlichen Rechte“ pflegt man in 
zwei Gattungen zu sondern: 
a. die staatsbürgerlichen Rechte (droits poli- 
tiques), d. h. die den einzelnen als Gemeinschaftsgenossen 
gewährten Befugnisse auf Teilnahme an der Staats- 
verwaltung (Mitgliedschaftsrechte), wie das Recht des 
Monarchen und Regenten, das Wahlrecht, die Berufung 
zum Richterdienst und zur Tätigkeit in der Selöstvers 
waltung; 
8. die bürgerlichen Rechte (droits civils), d 
h. die Ansprüche gegenüber dem Staat: 
a. auf positive Leistungen (JFellinek: „positiver 
Status“), z. B. Rechtsschutz im Innern und gegenüber 
dem Ausland, Benutzung der Staatseinrichtungen, An- 
sprüche auf Grund der sozialpolitischen Gesetze; 
b. auf Unterlassen von Eingriffen (Jel- 
linek: „negativer Status"), d. h. die unter 1 behandelten 
sog. Grundrechte.
	        
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