8 19. Staatsfunktionen. Allgemeines. 133
und welche Bereiche er der kommunalen oder privaten
Tätigkeit zu überlassen hat. Das hängt mit der auf
den verschiedenen Entwicklungsstufen ganz verschieden be-
antworteten Frage nach dem Staats zweck (S. 52 ff.) zu-
sammen. Tatsächlich ist die Grenze der staatlichen und
der nichtstaatlichen Betätigung zu den verschiedenen Zeiten
und in den verschiedenen Staaten ganz verschieden ge-
zogen worden. Sie verändert sich auch heute noch vielfach,
wie das Beispiel der Sozialversicherung zeigt, die Deutsch-
land — als erster Staat — erst seit 1881 der staatlichen
Fürsorge erschlossen hat (S. 375). Immerhin pflegen
fünf Gebiete schon von altersher als dem Staat vor-
behaltene Betätigungsbereiche gekennzeichnet zu werden,
nämlich die Gebiete der auswärtigen Angelegen-
heiten, des Kriegswesens, der Justiz, des Fi-
nanzwesens und der inneren Verwaltung (im
18. Jahrhundert „Polizei“ genannt, welchen Ausdruck
man heute auf einen bestimmten Teil der inneren Verwal-
tung beschränkt, S. 163).
Dem entspricht die „Normalzahl“ von fünf Ministerien,
wie sie sich z. B. in Preußen bis 1848. findet (unten S. 597).
c. Betätigungsformen (Funktionen) der
Staatsgewalt.
Die unter b erörterte Gliederung zeigt, auf welchen
Gebieten (wo?) die Staatsgewalt tätig wird; es fragt
sich nunmehr weiter, in welchen Formen diese Tätigkeit
zu geschehen hat, welche Organe zur Herbeiführung der
staatlichen Tätigkeit in Aktion treten müssen, „wie“ der
Staat „funktioniert“?
1. Schon Aristoteles (384—322 v. Chr.) stellt
in seiner „Politik“ drei Betätigungsarten Grundfunk-
tionen) der Staatsgewalt auf (sog. trias politica,
rol Ke cbnn Kderen #.ibb)t nämlich:
a. 76 Bouddenóeron 2c0 kot#b (Gesetz-
gebung): .
B.Töömaxöxæwp(Rechtfprechllng);
y.edmpiTckgckpzckg(Verwaltung).
2. In die moderne Staatslehre wurde diese Teilung
eingeführt durch John Locke (1632—1714, „Two trea-
tises of government“, 1689), vor allem durch Charles