8 19. Staatsfunktionen. Allgemeines. 137
Strafbarkeit der unbefugten Führung des Adels, StGB. 8 3608)
die Vorfragen seiner Entscheidung (Berechtigung zur Führung
des Adels) prüfen darf, und in welchem Umfange er an die
diese Vorfragen betreffenden Anordnungen von Verwaltungs-
behörden (z. B. des Heroldsamts, daß der Angeklagte zur
Adelsführung nicht befugt ist) gebunden ist (vgl. L. I 8 12 22,
Z. 1 § 121, S. 559).
Es entsteht in solchen Fällen, je nachdem mehrere Staats-
organe die Zuständigkeit zu der fraglichen Anordnung für sich
in Anspruch nehmen oder ablehnen, ein sog. poisitiver oder
negativer Zuständigkeitsstreit (Kompetenzkon-
flikt). Für einzelne Fälle gibt das positive Recht bestimmte
Vorschriften. Insbesondere werden vielfach Anordnungen, die
ihrer Natur nach den Verwaltungsbehörden anheimfallen müßten,
aus politischen (Zweckmäßigkeits-) Rücksichten den Gerichten über-
wiesen (sog. Erweiterung des Rechtswegs; vgl. 31 1 § 12 a).
4. Die begriffliche Sonderung von Gesetzgebung,
Rechtsprechung und Verwaltung gehört in die allgemeine
Staatslehre (unten §§ 20—22). Diese begriffliche Syste-
matesierung schafft materielle (inhaltliche) Kate-
gorien; sie stellt fest: welche Staatsfunktionen
fallen unter den Begriff Gesetz, welche unter den der
Rechtsprechung und welche unter den der Verwaltung.
Jeder dieser Kategorien müßten nach der Lehre von der
Teilung der Gewalten — oder, modern gesprochen (S. 135),
von der Sonderung der für die verschiedenen Staats-
funktionen tätig werdenden Organe — verschiedene
Staatsorgane entsprechen: Gesetzgebungsorgane („ge-
setzgebende Faktoren“), Rechtsprechungsorgane, Verwal-
tungsorgane. Die ersteren dürften nur Rechtssätze schaffen,
die beiden letzteren sie nur anwenden. So würde, je nach-
dem eine Staatsfunktion von den Gesetzgebungs-, den
Rechtsprechungs= oder den Verwaltungsorganen vorgenom-
men wird, eine Einteilung der materiellen Staatsfunk-
tionen nach (fsormellen) Zuständigkeits kategorien
entstehen (S. 138).
Der Theorie nach müßte sich die Einteilung der
Staatsfunktionen nach ihrem begrifflichen Inhalt (mate-
rielle Kategorien) und nach den zu ihrer Vornahme zu-
ständigen Organen (formelle Kategorien) decken. In
Wahrheit ist, wie schon S. 135 bemerkt, eine das Montes-
quieusche Ideal verwirklichende, völlige Trennung der
einzelnen Funktionen unter Zuweisung jeder derselben an