138 8 19. Staatsfunktionen. Allgemeines.
ein besonderes Organ aus historischen, politischen und
wirtschaftlichen Gründen untunlich. Die gesetzgebenden
Faktoren sind vielfach zu reinen Verwaltungsakten (Etat-
feststellung), ja zuweilen (House of Lords) zur Recht-
sprechung berufen. Die rechtsprechenden Organe üben eine
Verwaltungstätigkeit (Justizverwaltung), die verwaltenden
üben rechtsetzende (Polizeiverordnungen) und richterliche
Funktionen aus (Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Man muß deshalb bei Beantwortung der Frage
nach Unterordnung einer Staatstätigkeit unter den Be-
griff von Gesetz, Justiz und Verwaltung auseinander-
halten: die — der allgemeinen Staatslehre angehörende
— materielle Seite (Einteilung nach dem Inhalt)
und die formelle Seite (Einteilung nach den zur Vor-
nahme zuständigen Organen), die durch die positiven
Zuständigkeitsnormen des einzelnen Staates bestimmt
wird. Man nennt insbesondere (S. 145) heute jede nach
der Verfassung der Einzelstaaten durch die gesetzgebenden
Faktoren vorzunehmende Tätigkeit ein (formelles) Gesetz,
auch wenn materiell nur ein Verwaltungsakt (z. B. eine
Etatfeststellung, S. 150) vorliegt und anderseits eine von
der Exekutive (dem Staatshaupt) vorgenommene Tätig-
keit einen Verwaltungsakt (eine formelle Verordnung),
auch wenn dadurch eine neue Rechtsnorm (also materiell
ein Gesetz) geschaffen wird (Notstandsverordnung, S. 149).
d. Betätigungsarten der Staatsgewalt.
Der Einteilung der Staatsgewalt nach den Betäti-
gungs zweigen (welche Gebiete betrifft die Staatsge-
walt?) und den Betätigungs formen (durch welche Or-
gane wird die Staatsgewalt tätig?) läßt sich als dritte
die Einteilung nach der Art und Weise der Betätigung
an die Seite stellen. Es handelt sich hierbei um zwei
Gegensätze: freie oder gebundene Staatstätig-
keit (unten 1) und herrschaftliche oder soziale
Staatstätigkeit? (unten 2).
1. Freie oder gebundene Staatstätig-
keit?
Von gebundener Staatstätigkeit spricht man, wenn
der Staat bei Ausübung der Staatsgewalt durch be-
stimmte Rechtsnormen beschränkt ist, während die Staats-