146 8 20. Die Geſetzgebung (Legislative).
toren ausgehende Anordnungen anderen als rechtschaffen¬
den Inhalt haben (formelle Gesetze ohne Rechts¬
inhalt, unten J).
Die von Laband aufgebrachte und von der herrschenden
Meinung (Anschütz, Jellinek, Rosin) vertretene Scheidung der
Gesetze in materielle und formelle wird von Arndt, Bornhak,
Haenel, v. Martitz, Zorn bekämpft. Diese erkennen nur das
formelle Gesetz an und halten jede Anordnung durch ein solches
für einen Rechtssatz.
Die Verwendung des Worts Gesetz in der doppelten Be¬
deutung ist jedenfalls verwirrend. So ist z. B. in Pr Vl. Art. 4
(„Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich“) Gesetz im mate¬
riellen, in Art. 2, 3, 5, 13 usw. im formellen Sinn gebraucht;
in andern Fällen (Art. 62, S. 147 und S. 576) ist der Sinn
zweifelhaft.
Die praktische Bedeutung der Entscheidung dieser Streit¬
frage liegt u. a. (vgl. auch S. 576) darin, daß nach der herrschen¬
den Meinung nicht jede Anordnung eines formellen Gesetzes als
„Rechtsnorm“ im Sinne der Prozeßgesetze anzusehen ist, sodaß
bei der Frage der Revisibilität immer noch geprüft werden muß,
ob der verletzte Satz eine Rechtsnorm ist.
c. Unter welchen Voraussetzungen ein materielles Ge¬
setz ohne Gesetzesform bzw. eine staatliche Anordnung an¬
deren als materiell gesetzlichen Inhalts in Gesetzesform zu
erlassen ist, bestimmt sich nach dem positiven Verfassungs¬
recht jedes Staates. Von größter Bedeutung ist hierbei
in den monarchischen Staaten, wie ihre Verfassung ent¬
standen ist. Wie schon S. 97 dargelegt, gilt in Staaten,
wo nach einer Revolution eine neue (parlamentarische)
Monarchie begründet ist, wie in England (1689, S. 102)
und Belgien (1831, S. 97) der Grundsatz, daß der Monarch
nur die Rechte er halten hat, die ihm das Volk übertragen
hat (praesumtio pro populo); in solchen Staaten ist
grundsätzlich ein formelles Gesetz (Mitwirkung aller ge¬
setzgebenden Faktoren) erforderlich, soweit die Verfassung
nicht eine Anordnung dem Staatsoberhaupt oder einem
anderen Staatsorgan zuweist.
Vgl. Belgische Verfassung vom 7. Februar 1831 Art. 78:
Le roi u'a d’autres pouvoirs due Cceux, qdue lui attribuent for¬-
mellement la Constitution et les lois particulières portées en
vertu de la Constitution méme.
In den Staaten dagegen, in denen, wie in Preußen
(S. 549), der Monarch dem Volk — mit oder ohne unmittel¬
baren Zwang — eine Verfassung verliehen hat, hat er alle