Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

148 8 20. Die Gesetzgebung (Legislative). 
solcher gerichtete Anordnung besonderen (konkreten, individuellen) 
Inhalts pflegt man als Verfügung zu bezeichnen. 
Solche Verordnungen können sein Verwal- 
tungs= oder Rechtsverordnungen. 
a. Verwaltungsverordnungen 
sind Anweisungen der Verwaltungsorgane (Behörden) 
an die ihnen untergebenen Stellen (also ohne 
„die zweiseitig verbindende Kraft der Rechtsnorm“, Ihe- 
ring) über ihre Organisation oder die Vornahme der ihnen 
zugewiesenen Funktionen. 
Unterarten der Verwaltungsverord- 
nungen sind: 
1) die Organisationsverordnungen über 
die äußere Einrichtung der Behörden. Ihr Erlaß steht 
als Ausfluß der Exekutive dem Staatshaupte zu, soweit 
nicht durch eine Neuorganisation Ausgaben hervorgerufen 
werden, deren Bewilligung budgetrechtlich dem Parlament 
zusteht (S. 555) oder die Organisation, in die eingegriffen 
wird, der gesetzlichen Regelung überwiesen ist (z. B. Pr Bll. 
Art. 89); manche (Hänel, Fleiner) erachten freilich die 
Organisationsnormen stets als Rechtssätze, ihre Schaffung 
mithin grundsätzlich als Aufgabe der Gesetzgebung; 
2) die Dienstanweisungen (Instruktionen) über 
den Dienstbetrieb, die jede obere an jede nachgeordnete 
Behörde erlassen kann; 
3) die Anstaltsordnungen (Reglements), durch 
die der innere Betrieb von Behörden und Anstalten ge- 
regelt wird (Postordnung, Gebührentarif, Lehrpläne, Be- 
suchsordnungen). 
b. Rechtsverordnungen (Verordnungen mit 
Gesetzeskraft) 
sind Anordnungen des Staatshauptes oder seiner 
Behörden, durch die allgemeine, die Untertanen 
unmittelbar (nicht nur nachgeordnete Behörden) 
verpflichtende Rechtsnormen eingeführt werden. Hier han- 
delt es sich materiell um Gesetze, aber in der Form von 
Verwaltungsakten; Rechtsverordnungen müssen daher wie 
Gesetze verkündet werden (S. 153 f.). 
Da das Wesen des konstitutionellen Staates gerade 
darin besteht, daß neue Rechtssätze nur mit Zustimmung
	        
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