148 8 20. Die Gesetzgebung (Legislative).
solcher gerichtete Anordnung besonderen (konkreten, individuellen)
Inhalts pflegt man als Verfügung zu bezeichnen.
Solche Verordnungen können sein Verwal-
tungs= oder Rechtsverordnungen.
a. Verwaltungsverordnungen
sind Anweisungen der Verwaltungsorgane (Behörden)
an die ihnen untergebenen Stellen (also ohne
„die zweiseitig verbindende Kraft der Rechtsnorm“, Ihe-
ring) über ihre Organisation oder die Vornahme der ihnen
zugewiesenen Funktionen.
Unterarten der Verwaltungsverord-
nungen sind:
1) die Organisationsverordnungen über
die äußere Einrichtung der Behörden. Ihr Erlaß steht
als Ausfluß der Exekutive dem Staatshaupte zu, soweit
nicht durch eine Neuorganisation Ausgaben hervorgerufen
werden, deren Bewilligung budgetrechtlich dem Parlament
zusteht (S. 555) oder die Organisation, in die eingegriffen
wird, der gesetzlichen Regelung überwiesen ist (z. B. Pr Bll.
Art. 89); manche (Hänel, Fleiner) erachten freilich die
Organisationsnormen stets als Rechtssätze, ihre Schaffung
mithin grundsätzlich als Aufgabe der Gesetzgebung;
2) die Dienstanweisungen (Instruktionen) über
den Dienstbetrieb, die jede obere an jede nachgeordnete
Behörde erlassen kann;
3) die Anstaltsordnungen (Reglements), durch
die der innere Betrieb von Behörden und Anstalten ge-
regelt wird (Postordnung, Gebührentarif, Lehrpläne, Be-
suchsordnungen).
b. Rechtsverordnungen (Verordnungen mit
Gesetzeskraft)
sind Anordnungen des Staatshauptes oder seiner
Behörden, durch die allgemeine, die Untertanen
unmittelbar (nicht nur nachgeordnete Behörden)
verpflichtende Rechtsnormen eingeführt werden. Hier han-
delt es sich materiell um Gesetze, aber in der Form von
Verwaltungsakten; Rechtsverordnungen müssen daher wie
Gesetze verkündet werden (S. 153 f.).
Da das Wesen des konstitutionellen Staates gerade
darin besteht, daß neue Rechtssätze nur mit Zustimmung