158 8 21. Die Justiz.
2. Wie beim Gesetz (S. 143 ff.) decken sich bei der
Justiz der materielle und der formelle Begriff vielfach,
aber nicht immer.
a. Die Rechtsprechung erfolgt zwar grundsätz-
lich durch die Gerichte. Die Gerichte haben aber vielfach
auch noch andere Funktionen auszuüben, als die
der Rechtsprechung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und
Strafsachen (die sog. streitige Gerichtsbarkeit, jurisdictio
contentiosa). Sie sind nämlich in der Regel auch zu-
ständig:
a. für die sog. freiwillige Gerichtsbarkeit
(iurisdictio voluntaria), d. h. die Rechtspflegetätigkeit, die
nicht auf die Feststellung eines streitigen Rechtszustandes
oder Sicherung des verletzten Rechtsfriedens gerichtet ist,
sondern auf Vorbeugung, Fürsorge, Interessenwahrneh-
mung, also auf Tätigkeiten, die eigentlich in das Gebiet
der Verwaltung gehören (Aufnahme von Urkunden, Füh-
rung öffentlicher Register, Vormundschafts-, Nachlaß-,
Grundbuch-, Hinterlegungssachen):
b. für die sog. Justizverwaltung, d. h. für
diejenige Verwaltungstätigkeit, durch welche die Tätigkeit
der Gerichte als Rechtspflegeorgane eingerichtet, aufrecht-
erhalten und beaufsichtigt wird (Bildung der Gerichtsor-
ganisationenen, Anstellung, Versetzung, Bezahlung der
Richter und der übrigen Justizbeamten, Kostenwesen).
8. Anderseits haben nicht nur die Gerichte
die Rechtsprechung; diese steht vielmehr auch gewissen Ver-
waltungsorganen zu (Verwaltungsgerichtsbar-
keit, S. 168).
Wieie sich hiernach die Zuständigkeiten abgrenzen, und
in welcher Weise die hierbei entstehenden Streitigkeiten
(Kompetenzkonflikte, S. 137) entschieden werden,
ist Sache des positiven Rechts. Vgl. Z. I § 12b, für
Preußen S. 660.
b. Grundlagen der Rechtsprechung.
Die moderne Rechtspflege wird durch drei Grundsätze
beherrscht:
1. Die Gerichte sind Staatsgerichte.
Dieser auch im G. § 15 1 zum Ausdruck gebrachte
Grundsatz ist erst das Ergebnis der neuesten Entwickelung.