Full text: Das öffentliche Recht des Deutschen Reichs. I. Teil. Lehrbuch des Staats- und Verwaltungsrechts. (1)

§ 22. Die Verwaltung (Exekutive). 163 
überläßt, ist eine Frage der Gesetzgebungspolitik. Auf 
eine Periode schärfster Reglementierung und Bevormun- 
dung (Polizeistaat, Lehre vom „beschränkten Unter- 
tanenverstande") folgte um die Mitte des 19. Jahrhun- 
derts die Periode des Manchestertums (,freies Spiel 
der wirtschaftlichen Kräfte“, „laissez faire, laissez aller“ 
ogl. H. I §5 2b 4aa). An ihre Stelle trat seit dem 
Ende des 19. Jahrhunderts (deutscher Schutzzolltarif vom 
15. Juli 1879, Arbeiterschutzgesetzgebung, in Deutschland 
eingeleitet durch die Allerhöchste Botschaft vom 17. No- 
vember 1881, L. 1 § 66) die staatssozialistische 
Idee der Verpflichtung des Staates zum Schutze des wirt- 
schaftlich Schwachen gegen Ausbeutung. 
2. Sind sonach die dem Staate vorbehaltenen Be- 
tätigungszweige vielfach wechselnd, so wurden doch überall, 
wie schon S. 133 erwähnt, fünf Gebiete der verwal- 
tenden Staatstätigkeit unterschieden: die Verwaltung der 
auswärtigen Angelegenheiten, die Mili- 
tärverwaltung, die Finanzverwaltung, die 
Justizverwaltung und endlich die innere Ver- 
waltung oder Polizei, worunter man alle Ver- 
waltungstätigkeiten begriff, die keinem der vier anderen 
Zweige unterfielen („allgemeine Verwaltung“). Polizei 
(roerelia) bedeutete ursprünglich die gesamte staatliche 
(res politicae) im Gegensatz zur kirchlichen Tätigkeit (r 
ecclesiasticae). Später beschränkte man den Ausdru 
„Politik“ auf die auswärtigen, den Ausdruck „Polizei“ 
auf die inneren Angelegenheiten und unterschied als Arten 
der Polizei die auf Schutz des einzelnen gegen die ihm 
drohenden Gefahren gerichtete Sicherheitspolizei 
(negative Funktion) von der die Förderung des Volks- 
wohls bezweckenden Wohlfahrtspolizei (positive 
Funktion der Polizei). 
Nur die Sicherheitspolizei ist der Staatsgewalt „immanent“, 
für die Staatsverwaltung unentbehrlich; die Wohlfahrtspolizei 
wäre in einem nach den rein manchesterlichen (s. o.) Grund- 
sätzen der Selbsthilfe geleiteten Staatswesen Überflüssig (Las- 
salles „Nachtwächterstaat", der nur die Bürger gegen An- 
griffe zu schützen hätte). Nur die Sicherheitspolizei ist auch in 
der berühmten Begriffsbestimmung im AL#s. II, 17, 10 genannt 
(„Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe,
	        
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