§ 22. Die Verwaltung (Exekutive). 163
überläßt, ist eine Frage der Gesetzgebungspolitik. Auf
eine Periode schärfster Reglementierung und Bevormun-
dung (Polizeistaat, Lehre vom „beschränkten Unter-
tanenverstande") folgte um die Mitte des 19. Jahrhun-
derts die Periode des Manchestertums (,freies Spiel
der wirtschaftlichen Kräfte“, „laissez faire, laissez aller“
ogl. H. I §5 2b 4aa). An ihre Stelle trat seit dem
Ende des 19. Jahrhunderts (deutscher Schutzzolltarif vom
15. Juli 1879, Arbeiterschutzgesetzgebung, in Deutschland
eingeleitet durch die Allerhöchste Botschaft vom 17. No-
vember 1881, L. 1 § 66) die staatssozialistische
Idee der Verpflichtung des Staates zum Schutze des wirt-
schaftlich Schwachen gegen Ausbeutung.
2. Sind sonach die dem Staate vorbehaltenen Be-
tätigungszweige vielfach wechselnd, so wurden doch überall,
wie schon S. 133 erwähnt, fünf Gebiete der verwal-
tenden Staatstätigkeit unterschieden: die Verwaltung der
auswärtigen Angelegenheiten, die Mili-
tärverwaltung, die Finanzverwaltung, die
Justizverwaltung und endlich die innere Ver-
waltung oder Polizei, worunter man alle Ver-
waltungstätigkeiten begriff, die keinem der vier anderen
Zweige unterfielen („allgemeine Verwaltung“). Polizei
(roerelia) bedeutete ursprünglich die gesamte staatliche
(res politicae) im Gegensatz zur kirchlichen Tätigkeit (r
ecclesiasticae). Später beschränkte man den Ausdru
„Politik“ auf die auswärtigen, den Ausdruck „Polizei“
auf die inneren Angelegenheiten und unterschied als Arten
der Polizei die auf Schutz des einzelnen gegen die ihm
drohenden Gefahren gerichtete Sicherheitspolizei
(negative Funktion) von der die Förderung des Volks-
wohls bezweckenden Wohlfahrtspolizei (positive
Funktion der Polizei).
Nur die Sicherheitspolizei ist der Staatsgewalt „immanent“,
für die Staatsverwaltung unentbehrlich; die Wohlfahrtspolizei
wäre in einem nach den rein manchesterlichen (s. o.) Grund-
sätzen der Selbsthilfe geleiteten Staatswesen Überflüssig (Las-
salles „Nachtwächterstaat", der nur die Bürger gegen An-
griffe zu schützen hätte). Nur die Sicherheitspolizei ist auch in
der berühmten Begriffsbestimmung im AL#s. II, 17, 10 genannt
(„Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe,